Planungsdokumente: Gemeinde Klein Pampau, Bebauungsplan Nr. 7 für das Gebiet: „Westlich der Straße „Am Hang“, Flurstück 56 tlw., Flur 4, Gemarkung Klein Pampau“

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

2.4. NATURA 2000-Gebiete

Der Plangeltungsbereich liegt in keinem und grenzt an kein NATURA 2000-Gebiet.

Die nächstgelegenen Schutzgebiete sind:

das FFH-Gebiet DE 24929-301 Birkenbruch südlich Groß Pampau > 550 m westlich des Plangeltungsbereiches,

das FFH-Gebiet DE 2529-301 Nüssauer Heide> 2.000 m südöstlich des Plangeltungsbereiches.

Der geplante Bau von Einzelhäusern im Plangeltungsbereich ist für den Erhaltungszustand der o.g. FFH-Gebiete bzw. EU-Vogelschutzgebiete nicht relevant. Eine Verschlechterung des Erhaltungszustandes der FFH-Gebiete bzw. EU-Vogelschutzgebietes sowie der Arten durch die geplanten Veränderungen der Habitatausstattung im Plangeltungsbereich ist nicht ableitbar.

2.5. Flächennutzungsplan

Der Flächennutzungsplan der Gemeinde Klein Pampau stellt das Plangebiet und die weiteren Flächen Richtung Süden entsprechend der bestehenden Nutzung als Flächen für die Landwirtschaft dar. Nördlich und westlich des Plangebietes stellt der Flächennutzungsplan Wald dar. Die östlich anknüpfenden Siedlungsflächen des Ortes sind als Wohnbauflächen dargestellt.

Die für die Planung erforderliche Änderung der Darstellung des Flächennutzungsplanes erfolgt im Parallelverfahren.

2.6. Landschaftsplan

Biotop- und Nutzungstypen/Bestand

Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 7 ist im Landschaftsplan als Acker dargestellt. Im näheren Umfeld schließen sich südlich Weideflächen, westlich und nördlich Waldflächen und östlich Wohnbauflächen an.

Entwicklung

Zur Entwicklung der Landschaft stellt der Landschaftsplan im Plangebiet bzw. im näheren Umfeld dar, dass der Siedlungskörpers des Ortes Klein Pampau durch eine Eingrünung eingebunden werden soll.

Damit weichen die Ziele des Bebauungsplanes Nr. 7 in Teilen vom Landschaftsplan ab. Gem. § 9 Abs. 5 S. 3 BNatSchG sind Abweichungen vom Landschaftsplan zu begründen:

Die Abweichung ist unter Berücksichtigung der örtlichen Rahmenbedingungen sachlich gerechtfertigt und wird wie folgt begründet:

  • Durch den gesetzlich vorgeschriebenen Waldabstand gemäß § 24 Abs. 1 LWaldG SH wird bereits ein Heranrücken der Bebauung an die Waldflächen verhindert. Die im Landschaftsplan vorgesehene Pufferwirkung zwischen Siedlung und Wald bleibt somit erhalten, auch ohne deren explizite Umsetzung an der ursprünglich vorgesehenen Stelle.
  • Die geplante Bebauung stellt eine städtebaulich sinnvolle Arrondierung des bestehenden Siedlungskörpers dar und fügt sich in die vorhandene Ortsstruktur ein. Die Entwicklung erfolgt damit in Übereinstimmung mit den Grundsätzen einer geordneten städtebaulichen Entwicklung.
  • Die im Landschaftsplan vorgesehene Ortsrandeingrünung an der östlichen Gebietsgrenze wird aufgrund der geplanten wohnbaulichen Nutzung an die westliche Gebietsgrenze verschoben. Im Rahmen des Bebauungsplans kann jedoch weiterhin eine ortsrandverträgliche Eingrünung umgesetzt werden, sodass das landschaftsplanerische Ziel einer gestalterischen Einbindung des Siedlungsrandes weiterhin erreicht wird. Die konkrete Ausgestaltung erfolgt auf Ebene der verbindlichen Bauleitplanung.

Insgesamt bleibt damit die Zielsetzung des Landschaftsplans hinsichtlich der landschaftsräumlichen Gliederung und des Übergangs zur freien Landschaft gewahrt.

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