Planungsdokumente: Bebauungsplan Nr. 6 "KiTa Dörphof" der Gemeinde Dörphof

Sie können an dieser Stelle Einsicht in die Dokumente des Verfahrens nehmen.

Inhaltsverzeichnis

Begründung

2 Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen

2.1 Bestandsaufnahme des derzeitigen Umweltzustandes und Prognose

Die Beschreibung und die Bewertung der Umweltauswirkungen erfolgt nach einzelnen Schutzgütern (gem. Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz). Die Beurteilung der Umweltauswirkungen erfolgt nach Bestandsbegehungen durch den Verfasser im Oktober 2020 und März 2021 sowie auf Grundlage der nachfolgend aufgeführten Gutachten:

  • „Staubimmissionsprognose zur Aufstellung der Bebauungspläne Nr. 5 und Nr. 6 der Gemeinde Dörphof im Hinblick auf den angrenzenden Getreideumschlagplatz“ der DEKRA aus Bielefeld (Januar 2021)
  • „Schalltechnische Stellungnahme zu den Geräuschimmissionen des Gewerbebetriebs HaGe Nord im Rahmen der Bauleitplanung für den Neubau einer Kindertagesstätte in Dörphof“ der DEKRA aus Hamburg (März 2021)
  • Kurzbericht zu den Geräuschimmissionen durch das Vorranggebiet Windenergie PR2_ RDE_001 der DSB GmbH aus Gettorf (Dezember 2020)
  • Bewertung der Wasserhaushaltsbilanz gem. A-RW - 1 durch die Wasser- und Verkehrskontor GmbH aus Neumünster (März 2021).

Es werden bei der Bewertung der Auswirkungen auf die Umweltbelange drei Erheblichkeitsstufen unterschieden: geringe, mittlere und hohe Erheblichkeit.

An die Beurteilung schließt sich eine Einschätzung über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung bzw. Nichtdurchführung des Vorhabens an.

2.1.1 Schutzgut Menschen und menschliche Gesundheit

Derzeitiger Zustand

Der Mensch und seine Gesundheit können in vielerlei Hinsicht von Planungsvorhaben unmittelbar oder mittelbar beeinträchtigt werden, wobei sich Überschneidungen mit den übrigen zu behandelnden Schutzgütern ergeben. Im Rahmen der Umweltprüfung relevant sind allein solche Auswirkungen, die sich auf die Gesundheit und das Wohlbefinden des Menschen beziehen, nicht jedoch solche, die wirtschaftliche oder sonstige materielle Grundlagen betreffen (auch wenn dies durchaus Konsequenzen für Gesundheit und Wohlbefinden haben kann). Gesundheit und Wohlbefinden sind dabei an die drei im Plangebiet und den angrenzenden Bereichen bestehenden und geplanten Funktionen Arbeit, Wohnen und Erholen gekoppelt. Dabei werden jedoch nur Wohnen und Erholung betrachtet, da Aspekte des Arbeitsschutzes nicht Gegenstand der Umweltprüfung sind.

Bei der Betrachtung ist von direkten Auswirkungen auf das Wohnumfeld (visuelle Beeinträchtigungen, Lärm, sonstige Immissionen) und für die Erholungsfunktion (visuelle Beeinträchtigungen, Lärm) auszugehen.

Der aktuelle und der aufgrund der Planungsabsichten künftig zu erwartende Zustand im Umfeld des Planbereichs stellt sich für die Funktionen ‚Wohnen‘ und ‚Erholung‘ wie folgt dar:

a) Wohnen

Unmittelbar östlich befinden sich gewerblich genutzte Flächen, die als Umschlagplatz durch die HaGe genutzt werden. Ebenfalls östlich verläuft ca. 105 m entfernt die Kreisstraße 63. Im südöstlichen und nordöstlichen Nahbereich befinden sich wohnlich genutzte Grundstücke. Zur Berücksichtigung der immissionsschutzrechtlichen Belange wurden durch die DEKRA eine schalltechnische Stellungnahme (März 2021) sowie eine Staubimmissionsprognose (Januar 2021) für das Gebiet erstellt. Im Rahmen dieser immissionsschutztechnischen Untersuchungen wurden die zu erwartenden immissionsschutzrechtlichen Auswirkungen des Vorhabens aufgezeigt und beurteilt.

Ca. 1,1 km südwestlich des Plangebietes befindet sich außerdem das Vorranggebiet Windenergie PR2_RDE_001 gem. Fortschreibung Sachthema Windenergie des Regionalplanes für den Planungsraum I (2020). Hinsichtlich der Geräuschimmissionen durch das Vorranggebiet auf das Plangebiet wurde durch die DSB GmbH aus Gettorf im Dezember 2020 ein Kurzbericht erstellt.

b) Erholung

Der Geltungsbereich hat aufgrund der bisherigen ackerbaulichen Nutzung keine Bedeutung für die Erholung.

Prognose bei Nichtdurchführung der Planung

Bei Verzicht auf die Planung würde der Geltungsbereich weiter wie bisher ackerbaulich genutzt werden. Veränderte Auswirkungen auf das Schutzgut ergeben sich dadurch nicht.

Auswirkungen der Planung

Da die Betroffenheit des Menschen, seiner Gesundheit und seines Wohlbefindens im Plangebiet an die Aktivitäten Wohnen und Erholen geknüpft sind, müssen im Hinblick auf die umliegenden Nutzungen insbesondere die Wirkfaktoren Staub- und Lärmimmission betrachtet werden. Die visuellen Beeinträchtigungen werden in Kapitel 2.1.7 (Landschaft) betrachtet.

Gewerbelärm

Im Plangebiet ist die Ausweisung einer Fläche für Gemeinbedarf - KiTa - vorgesehen. Eine wohnbauliche Nutzung wird nicht zugelassen. Zur Berücksichtigung der immissionsschutzrechtlichen Belange wurde im März 2021 durch die DEKRA eine schalltechnische Stellungnahme erstellt. Die Stellungnahme kommt zusammenfassend zu folgenden Ergebnissen:

Der Immissionsrichtwert der TA Lärm ( Orientierungswert der DIN 18005-1, Beiblatt 1) für Mischgebiete von IRWT = 60 dB(A) wird im Bereich der geplanten Baugrenze für den Regelfall wie auch für den Maximalfall unterschritten. Die Nutzungen der Hage Nord stellen die maßgeblichen Geräuschimmissionen dar, so dass auch in Summe durch weiter entfernt befindliche gewerbliche Nutzungen (bspw. Windkraft-Vorranggebiet) keine Richtwertüberschreitung zu erwarten ist.

Für den Regelfall („11. Lautester Tag“) wird auch der Immissionsrichtwert für allgemeine Wohngebiete von IRWT = 55 dB(A) im Bereich der Baugrenze unterschritten. Dies gilt auch für den überwiegenden Teil der Außenspielbereiche. Ein besonderes Erfordernis für Schallschutzmaßnahmen ist daher nicht abzuleiten.

Für den Maximalfall kann der vorgenannte Immissionsrichtwert für allgemeine Wohngebiete im Bereich der östlichen Baugrenzen wie auch auf den östlichen Außenspielbereichen überschritten werden. Es ist zu empfehlen, auf den östlichen Außenspielflächen keine besonders sensiblen Nutzungen (bspw. feste Spielbereiche der Kleinkindgruppe) anzuordnen sondern eine freie Nutzung (bspw. als „Laufwiese“) anzustreben. Für den besonders betroffenen südöstlichen Planbereich ist ohnehin eine nicht schutzbedürftige Pkw-Stellplatzanlage vorgesehen.

Legt man im Bereich der südlichen Außenfläche der HaGe Nord einen Maximalpegel von LWA,max = 120 dB(A) für kurzzeitige Geräuschspitzen zugrunde, werden im Bereich der Baugrenze der KiTa die in Frage kommenden zulässigen Werte für Mischgebiete wie auch allgemeine Wohngebiete deutlich unterschritten (vgl. Anhang 3 [der Stellungnahme]).

Staubimmission

Im Hinblick auf den angrenzenden Getreideumschlagplatz der HaGe wurde durch die DEKRA im Januar 2021 eine Staubimmissionsprognose erstellt. Diese kommt zu folgenden Ergebnissen:

Das Gemäß TA Luft vorgegebene Jahresmittel für Feinstaub PM10 von 40 μg/m³ wird unter Berücksichtigung der umgebungstypischen Vorbelastung eingehalten. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass die 35 zulässigen Überschreitungen des 24-Stunden-Mittels von 50 μg/m³ innerhalb eines Jahres ebenfalls unterschritten werden.

Das Jahresmittel für Staubniederschlag gemäß TA Luft von 0,35 g/(m²d) wird durch das geplante Vorhaben unter Berücksichtigung der umgebungstypischen Vorbelastung ebenfalls eingehalten.

Die abschließende immissionsschutzrechtliche Beurteilung bleibt der Genehmigungsbehörde vorbehalten.

Windkraft

Hinsichtlich der Geräuschimmissionen durch das ca. 1,1 km südwestlich gelegene Vorranggebiet für die Windkraft auf die Plangebiete der 6. Änderung des Flächennutzungsplanes sowie der Bebauungspläne Nrn. 5 und 6 wurde durch die DSB GmbH aus Gettorf im Dezember 2020 ein Kurzbericht erstellt. Die Untersuchung kommt zusammenfassend zu folgendem Ergebnis:

Ziel der Untersuchungen ist die Abschätzung der möglichen Geräuschimmissionen durch die im Vorranggebiet beispielhaft möglichen WEA in den beiden Geltungsbereichen. Die gemäß TA Lärm und den LAI-Hinweisen 2016 ermittelten oberen Vertrauensbereichsgrenzen der Beurteilungspegel sollen unter Berücksichtigung des Erlasses des MELUND mit den schalltechnischen Orientierungswerten der DIN 18005 bzw. den Immissionsrichtwerten der TA Lärm verglichen werden. Für den Abwägungsprozess soll auch der gemeinsame Erlass des MILI und des MELUND herangezogen werden.

Für die mögliche Nutzung des Vorranggebietes PR2_RDE_001 wurden eine Modellanlage mit einer Nabenhöhe von 100 m definiert. Die Modellanlage besitzt im leistungsoptimierten Betrieb einen Schallleistungspegel von 105 dB(A), schallreduzierter Betrieb ist bis zu einem Schallleistungspegel von 98 dB(A) möglich. Das den Berechnungen zu Grunde gelegte Oktavspektrum entspricht dem Referenzspektrum der LAI-Hinweise. Nach erster Einschätzung können im Vorranggebiet etwa acht WEA errichtet und in Betrieb genommen werden.

In den Geltungsbereichen wurden exemplarisch drei Immissionsorte, d. h. zwei im Allgemeinen Wohngebiet und eine im Bereich der geplanten Kindertagesstätte, angeordnet. Die Schutzbedürftigkeit der Kindertagesstätte wurde wie Mischgebiet (MI) eingestuft.

Die Immissionsorte und die beispielhaft geplanten WEA sind im als Anlage 1 [der Untersuchung] beigefügten Lageplan eingetragen und in den als Anlage 2 [der Untersuchung] beigefügten Modelldaten unter den Stichworten „Immissionspunkte“ und „Punktquellen“ mit Koordinaten (UTM, Referenzsystem ETRS89 mit GRS80-Ellipsoid) und Aufpunkt- bzw. Nabenhöhe aufgelistet. Hier ist auch das den Berechnungen zu Grunde gelegte Oktavspektrum unter dem Stichwort „Oktavspektren“ angegeben. Als Anlage 3 [der Untersuchung] liegt das Berechnungsprotokoll für den Immissionsort IO 1 bei.

Die Ermittlung der Beurteilungspegel für die Beurteilungszeiträume tagsüber und nachts (lauteste Nachtstunde) ist in den als Anlage 4 beigefügten Tabellen 1 bis 3 [der Untersuchung] beigefügt. In den Tabellen sind die ungerundeten Teilpegel der einzelnen Geräuschquellen sowie die gerundeten Beurteilungspegel aufgelistet. Den Beurteilungspegeln sind die an den Immissionsorten geltenden schalltechnischen Orientierungswerte bzw. Immissionsrichtwerte der TA Lärm gegenübergestellt. Sofern Immissionsrichtwerte überschritten werden, sind die Überschreitungen ausgewiesen. Für die Geräusche der WEA wurde die oberen Vertrauensbereichsgrenze der Teilpegel durch einen Zuschlag für die Gesamtunsicherheit von 1,4 dB berücksichtigt und das Irrelevanzkriterium des Erlasses des MELUND angewandt.

Die Tabellen 1 bis 3 der Anlage 4 [der Untersuchung] zeigen, dass

  • sich tagsüber (Tabelle 1) die Geltungsbereiche der Bebauungspläne Nrn. 5 und 6 außerhalb des Einwirkungsbereiches des Vorranggebietes PR2_RDE_001 befinden. Die Teilpegel der beispielhaft geplanten WEA (bei Betrieb mit 105 dB(A)) liegen jeweils deutlich mehr als 12 dB unter den Immissionsrichtwerten und sind damit irrelevant im Sinne der Erlasse des MELUND und des MILI / MELUND.
  • nachts (Tabelle 2) bei Betrieb der beispielhaft geplanten WEA mit einem Schallleistungspegel von jeweils 105 dB(A) der Immissionsrichtwert der TA Lärm im Allgemeinen Wohngebiet um mindestens 1 dB unterschritten wird. Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 6 wirken die WEA nicht relevant im Sinne der Erlasse des MELUND und des MILI / MELUND ein.
  • unter der Annahme, dass innerhalb der Erntezeit der Immissionsrichtwert der TA Lärm im Allgemeinen Wohngebiet bereits durch den Betrieb der HaGe Nord ausgeschöpft oder überschritten wird, die Teilpegel der beispielhaft geplanten WEA jeweils irrelevant im Sinne des Erlasses des MELUND sein müssen. Die Anforderung, dass die Teilpegel mindestens 12 dB unter dem Immissionsrichtwert von 40 dB(A) liegen müssen, kann mit maximal zulässigen Schallleistungspegeln zwischen 99,5 dB(A) und 105 dB(A) erfüllt werden (Tabelle 3).

[…] Wir bitten um Verständnis, dass die oben beschriebenen Ergebnisse unter einem gewissen Vorbehalt stehen, da die tatsächliche Planung (Standorte, WEA-Typen, Schallleistungspegel, Oktavspektren, Naben- und Gesamthöhen usw.) nicht bekannt ist. Die Feinsteuerung im Vorranggebiet PR2_RDE_001 erfolgt in der Regel im Rahmen der Genehmigungsverfahren nach Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG).

Die Erholungsnutzung wird durch die Planung nicht verändert.

Negative Auswirkungen des Vorhabens auf das Schutzgut Menschen und menschliche Gesundheit sind nach Aussage der Gutachten zu Lärm- und Staubimmissionen nicht zu erwarten. Maßnahmen zum Immissionsschutz werden nicht notwendig.