7.1.3. Prüfung der betroffenen Belange
Die Prüfung der betroffenen Belange erfolgt anhand der Vorgaben des § 1 (6) Nr. 7 BauGB. Die Bauleitplanung ist eine Angebotsplanung, so dass objektbezogene Angaben insbesondere zum Umgang mit Emissionen, Energie, Abwässern und Abfällen in der Regel beim Aufstellungsverfahren nicht vorliegen. Die Umweltprüfung kann zu diesen Belangen daher nur allgemeine Aussagen treffen.
a) Die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt
Eingriffe nach § 14 BNatSchG werden nicht vorbereitet. Eine Beeinträchtigung von gesetzlich geschützten Biotopen liegt nicht vor. Belange des Artenschutzes sind berührt.
b) Die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und der Europäischen Vogelschutzgebiete im Sinne des BNatSchG
Nicht betroffen, da die o. g. genannten Schutzgebiete nicht berührt werden.
c) Umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt
Erheblich betroffen durch Lärmimmissionen (Schienenverkehr, Gewerbe).
Im Hinblick auf Altlasten wurden im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 8 der Stadt Reinfeld (Holstein) umfangreiche Untersuchungen vorgenommen (Baukontor Dümcke GmbH, Lübeck 2002/2003). Zusammenfassend wurde festgestellt, dass gemäß den vorliegenden Kenntnissen von dem Grundstück bzw. den einzelnen Flurstücken keine Gefährdung für die Allgemeinheit ausgeht. Schädliche Bodenverunreinigungen sind nicht vorhanden.
d) Umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter
Im Plangebiet sind Denkmäler nicht bekannt. Besondere Bedeutung kommt der Villenbebauung an der Schillerstraße zu. Bei Beachtung der Gestaltungssatzung werden Beeinträchtigungen nicht angenommen.
Die Planung initiiert Auswirkungen auf den Wert der Sachgüter (Wertsteigerung der betroffenen Grundstücke, Veränderung der Situation für angrenzende Grundstücke); bei Einhaltung der Grenzabstände der LBO wird nicht von einer Erheblichkeit ausgegangen.
e) Die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern
Die geltenden Gesetze, Verordnungen und Richtlinien sind anzuwenden. Die Beseitigung von Abwässern und Abfällen erfolgt über die Entsorgungseinrichtungen der Stadt Reinfeld (Holstein). Beim Betrieb der Entsorgungseinrichtungen sind die geltenden Gesetze, Verordnungen und Richtlinien ebenfalls anzuwenden. Von einer Erheblichkeit wird daher nicht ausgegangen.
f) Die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie
Die Energieversorgung des Gebietes erfolgt durch Anschluss an das Netz der Versorgungsträger in der Stadt Reinfeld (Holstein). Bei der Energieerzeugung bzw. -bereitstellung sowie im Rahmen der objektbezogenen Bauausführung sind die geltenden Gesetze, Verordnungen und Richtlinien anzuwenden. Solaranlagen sind zugelassen. Auf Festsetzungen zum Klimaschutz wird im Hinblick auf die detaillierten Regelungen im Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG), der Verordnung über energiesparenden Wärmeschutz und energiesparende Anlagentechnik bei Gebäuden (Energieeinsparverordnung EnEV 2014) sowie dem Energieeinsparungsgesetz (EnEG 2013) verzichtet. Von einer Erheblichkeit wird nicht ausgegangen.
g) Die Darstellung von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts
Der Landschaftsplan zeigt Bauflächen und zur Bebauung vorgesehene Flächen; die 1. Teilfortschreibung zum Landschaftsplan der Stadt Reinfeld (Holstein) Eignungsfläche für bauliche Entwicklung Wohnen und im Südwesten eine kleine Fläche Grün- und Parkanlage. Der Baumbestand soll weitgehend erhalten werden.
Die Planung weicht von den Inhalten des Landschaftsplanes insoweit ab, dass die 1. Teilfortschreibung des Landschaftsplanes Eignungsfläche für bauliche Entwicklung Wohnen darstellt. Im Plangebiet ist jedoch auch ein Mischgebiet vorgesehen. Da die grundsätzliche bauliche Nutzung der Fläche davon nicht berührt wird, wird diese Abweichung nicht als erheblich angesehen.
h) Die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von bindenden Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaften festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden.
Die geltenden Gesetze, Verordnungen und Richtlinien zur Begrenzung von Emissionen aus Feuerungsanlagen oder anderen emittierenden Betriebseinrichtungen sind anzuwenden. Die verkehrsbedingten Luftschadstoffe steigen durch die Planung aufgrund der zu erwartenden Verkehrsstärke nur geringfügig. Immissionen oberhalb der Grenzwerte der 22. BImSchV sind nicht zu erwarten. Von einer Erheblichkeit wird daher nicht ausgegangen.
i) Die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a, c, und d
Wesentliche Auswirkungen auf die Wechselwirkungen zwischen den Belanggruppen bestehen zwischen den Belangen a) und c). Im Osten des Plangebietes würde aktiver Lärmschutz an der Bahnstrecke Verbesserungen für das dort geplante Wohn- und Mischgebiet bewirken. Die Errichtung dieser Lärmschutzwand würde jedoch den dort vorhandenen Großbaumbestand gefährden.