6. Inhalt der Planung
Im Zuge der 8. Änderung des Flächennutzungsplanes ist im Geltungsbereich die Änderung der Darstellung als „Fläche für die Landwirtschaft“ zu einer Sonderbaufläche mit der besonderen Zweckbestimmung „Photovoltaik“ vorgesehen (§ 5 Abs. 2 Nr. 9 b BauGB).
Abb. 11: Entwurf der 8. Änderung des Flächennutzungsplans