In Schleswig-Holstein ist in den letzten Jahren eine steigende Nachfrage nach Standorten für Freiflächen-Photovoltaikanlagen zu verzeichnen. Aus Gründen der Energieeffizienz und Wirtschaftlichkeit wird seitens der Betreibenden insbesondere die Umsetzung möglichst großflächiger und zusammenhängender Anlagen angestrebt, daher steht vordergründig der ländliche Raum im Fokus der Planungen.
Gleichzeitig gilt es, die vielfältigen konkurrierende Nutzungsansprüche miteinander in Einklang zu bringen. Im baulichen Außenbereich zählen hierzu insbesondere die Belange von Natur und Landschaft, der Land- und Forstwirtschaft, des Hochwasserschutzes, der überörtlichen Verkehrs- und Versorgungstrassen, der Freizeit und Erholung sowie nicht zuletzt der Flächen für die (regenerative) Energieerzeugung, wie Windenergie- oder Photovoltaikanlagen. Die Planung von großflächigen Freiflächen-Photovoltaikanlagen erfordert daher regelmäßig eine sorgfältige Abwägung der Standortentscheidung. Dies ist Aufgabe der Alternativenprüfung, die auch für die Gemeinden Schulendorf und Witzeeze durchgeführt wurde. Als Grundlage der Analyse fungierten vordergründig ein gemeinsamer Beratungserlass des Innen- und des Umweltministeriums des Landes Schleswig-Holstein vom 1. September 2021 („Grundsätze zur Planung von großflächigen Solar-Freiflächenanlagen im Außenbereich“) sowie eine weitere Arbeitshilfe für die Gemeinden vom 11.02.2022 („Anforderungsprofil für Gemeindegrenzen übergreifende Plankonzepte für die Errichtung großer Freiflächen-Solaranlagen“).
Laut dem Ergebnis der durchgeführten Analyse sind insbesondere in den zentralen und östlichen Gemeindeteilen relativ große Flächen grundsätzlich für die Errichtung von Freiflächen-Photovoltaikanlagen geeignet. Die Flächen am westlichen Rand des Gemeindegebiets haben sich dagegen ebenso wie Niederungsgebiete der Fließgewässer als ungeeignet für Freiflächen-Photovoltaikanlagen erwiesen.
Abb. 9: Ergebnis der Potenzialflächenanalyse mit empfohlenen Entwicklungsflächen
Insgesamt umfassen die ermittelten Potenzialflächen rund 584 ha von Schulendorf. Dies entspricht etwa 51% des Gemeindegebiets. Von diesen grundsätzlich geeigneten Flächen unterliegen laut der Analyse rund 458 ha einem besonderen Prüf- und Abwägungserfordernis. Dies entspricht ca. 78% der Potenzialflächen.
Die Gemeinde Schulendorf hat es sich mit der südöstlich angrenzenden Nachbargemeinde Witzeeze zum Ziel gemacht gemeinsame, zusammenhängende Freiflächen-Photovoltaikanlagen zu entwickeln. Aufbauend auf dieser Zielsetzung wurde in der Potenzialflächenstudie die Potenzialfläche A (Größe 268 ha) entlang der Franzhagener Straße nach Gewichtung aller Belange als eine prioritär zu entwickelnde Fläche identifiziert.
In der Potenzialflächenstudie wird die Empfehlung ausgesprochen, Projektanfragen für großflächige Freiflächen-Photovoltaikanlagen auf die Potenzialflächen A und B zu lenken, da sie in Hinblick auf das Landschaftsbild als vorbelastete Flächen gelten und sich darüber hinaus jeweils entlang von überörtlichen Straßen befinden.
Abb. 10: Flächen mit besonderem Abwägungs- und Prüferfordernis
Das Plangebiet liegt am Rande der Potenzialfläche B im Abstand von 500 m zur Bundesstraße 209 und damit in einem Bereich, der gemäß dem Grundsatz 4.5.2. Abs. 2 LEP-VO vorrangig für die Errichtung von Freiflächen-Photovoltaikanlagen in Anspruch genommen werden soll. Große Teile der Fläche weisen eine hohe bis sehr hohe bodenfunktionale Gesamtleistung und damit verbunden eine hohe bis sehr hohe Ertragsfähigkeit auf. Im nordöstlichen Randbereich befindet sich ein archäologisches Interessengebiet. Weitere Vorbehalte / Prüferfordernisse ergeben sich aus der Potenzialflächenanalyse nicht.
Zwar sind in der Gemeinde Schulendorf Flächen vorhanden, deren Böden im Vergleich zum Plangebiet über eine geringere Ertragsfähigkeit verfügen, diese liegen jedoch entweder in der Nähe der Ortslagen, im Regionalen Grünzug oder in Gebieten mit besonderer Erholungseignung. In der Abwägung wird der Belang der Landwirtschaft daher zugunsten einer Überplanung von bereits vorbelasteten Flächen im Sinne des 4.5.2. Abs. 2 LEP 2021 zurückgestellt.