2.6.2 Firsthöhe
Die bisher festgesetzte Traufhöhe (maximal 4,0 m über Oberkante der Erdgeschossfußböden) sind für Gebäude mit zwei Vollgeschossen zu niedrig. Eine Veränderung der Höhenentwicklung ist zu diesem Zweck erforderlich. Im Zuge der 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 2 soll die Festsetzung der Traufhöhe entfallen. Stattdessen wird eine Firsthöhe von maximal 9,0 m über der der Oberkante des Erdgeschossfußbodens (im Rohbau) festgesetzt.