2.9 Knickschutzstreifen
Der bisherige Schutzstreifen entlang der Knicks, in dem innerhalb der Baugrundstücke keine baulichen Anlagen und Nebenanlagen zulässig sind, soll gemäß Knickerlass von 2017 von 2,0 m auf 3,0 m vom Knickfuß erweitert werden. Auch Abgrabungen und Ablagerungen sollen unzulässig sein.