3.1 Die Fläche unter den PV-Anlagen ist dauerhaft als extensives Grünland anzulegen und zu bewirtschaften. Für die Ansaat der bisherigen Ackerflächen ist eine gebietsheimische, blütenreiche und standortgerechte, zertifizierte Saatgutmischung zu verwenden. Zur Bewirtschaftung ist die Beweidung mit max. 1 Großvieheinheit pro ha oder Mahd außerhalb der Brutzeit von bodenbrütenden Vögeln (01.03.-15.08) zulässig. Das Mahdgut ist abzufahren.
3.2 Die Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft A1 bis A6 sind dauerhaft als extensives Grünland anzulegen und zu bewirtschaften. Für die Ansaat bisheriger Ackerflächen ist eine gebietseigene, blütenreiche und standortgerechte, zertifizierte Saatgutmischung zu verwenden. Zur Bewirtschaftung ist die Beweidung mit max. 1 Großvieheinheit pro ha oder Mahd außerhalb der Brutzeit von bodenbrütenden Vögeln (01.03.-15.08.) zulässig. Das Mahdgut ist abzufahren.
3.3 Innerhalb der Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft A1 und A4 bis A6 sind zur Steigerung der Lebensraumvielfalt je Fläche mindestens 2 Stein- bzw. Stubbenhaufen mit einer Größe von mindestens je 8 m² herzustellen.
3.4 Die Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft M1 bis M5 sind dauerhaft als extensives Grünland anzulegen und zu bewirtschaften. Für die Ansaat bisheriger Ackerflächen ist eine gebietseigene, blütenreiche und standortgerechte, zertifizierte Saatgutmischung zu verwenden. Zur Bewirtschaftung ist die Mahd außerhalb der Brutzeit von bodenbrütenden Vögeln (01.03.-15.08.) zulässig. Das Mahdgut ist abzufahren.
3.5 Innerhalb der Fläche zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern ist eine Feldhecke aus heimischen, standortgerechten Sträuchern anzulegen und dauerhaft zu erhalten. Diese ist zweireihig versetzt mit einem Abstand von 0,8 m zwischen den Pflanzen und Reihen herzustellen.
3.6 Die in der Planzeichnung gekennzeichneten und als 'zu erhaltend' festgesetzten Knicks sind dauerhaft zu sichern. Alle Maßnahmen, die den Fortbestand gefährden, wie Verdichtung des Bodens, Eingriffe in den Wurzelraum und Grundwasserabsenkung, sind zu unterlassen.
3.7 Die in der Planzeichnung gekennzeichneten und als 'zu erhaltend' festgesetzten Bäume sind dauerhaft zu erhalten. Alle Maßnahmen, die den Fortbestand gefährden, wie Verdichtung des Bodens, Eingriffe in den Wurzelraum und Grundwasserabsenkung, sind zu unterlassen.
3.8 In den Sondergebieten ist die Errichtung von Nebenanlagen gem. § 14 BauNVO in einem Abstand von weniger als 3,00 m zum Fuß der festgesetzten Knicks nicht zulässig. Mit den erforderlichen Zaunanlagen ist ein Abstand von mindestens 3,00 m zum Fuß der festgesetzten Knicks einzuhalten.
3.9 Zur Kompensation werden dem vorhabenbezogenen B-Plan Nr. 19 folgende Flächen zugeordnet:
- 1.376 m² auf den Flurstücken 140/14 und 399 der Flur 4 innerhalb der Maßnahmenfläche A1
- 381 m² auf dem Flurstück 440 der Flur 4 innerhalb der Maßnahmenfläche A2
- 391 m² auf dem Flurstück 172 der Flur 5 innerhalb der Maßnahmenfläche A3
- 1.953 m² auf dem Flurstück 172 der Flur 5 innerhalb der Maßnahmenfläche A4
- 1.741 m² auf dem Flurstück 172 der Flur 5 innerhalb der Maßnahmenfläche A5
- 1.177 m² auf dem Flurstück 173 der Flur 5 innerhalb der Maßnahmenfläche A6.