4 Flächen, die von einer Bebauung freizuhalten sind (§ 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB)
4.1 In den Sondergebieten ist die Errichtung von baulichen Anlagen und Nebenanlagen gem. § 14 BauNVO in einem Abstand von weniger als 7,00 m zur Böschungsoberkante des festgesetzten Verbandsgewässers nicht zulässig.