Planungsdokumente: Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 19 der Gemeinde Busdorf „Solarpark Am Panellenweg“ für das Gebiet östlich der Bundesstraße B 77 und südwestlich der Kreisstraße K1 an der Grenze zur Gemeinde Selk

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

2.8 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung der Planung

Bei Nichtdurchführung der Planung wird der Planbereich weiterhin als Acker bzw. Grünland landwirtschaftlich genutzt werden. Versiegelungen bzw. eine Überbauung würde nicht erfolgen. Die Knicks würden nach den gesetzlichen Vorgaben gepflegt werden. Der Vorflutgraben würde sich entsprechend der durchgeführten Unterhaltungsmaßnahmen entwickeln.

Eine Entwicklung regenerativer Energiequellen müsste an einem anderen Standort erfolgen und würde dort ebenfalls zu einer Veränderung des Landschaftsbildes und Eingriffen in den Boden führen.

3 Schutz-, Minimierungs-, Ausgleichs- und Ersatzmaẞnahmen

Der Verursacher eines Eingriffs ist verpflichtet, vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen. Verbleiben nach Ausschöpfung aller Vermeidungs- bzw. Minimierungsmaßnahmen erhebliche Beeinträchtigungen des Naturhaushaltes, so sind gem. § 15 Abs. 2 BNatSchG Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen durchzuführen.

Obwohl durch die Aufstellung des Bebauungsplanes selbst nicht in den Naturhaushalt und das Landschaftsbild eingegriffen werden kann, sondern nur durch dessen Realisierung, ist die Eingriffsregelung dennoch von Bedeutung, da nur bei ihrer Beachtung eine ordnungsgemäße Abwägung aller öffentlichen und privaten Belange möglich ist.

Das geplante Vorhaben wird Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft bezüglich der Versiegelung von Boden und des Abflusses von Niederschlägen auslösen. Die einzelnen Vermeidungs-/ Minimierungsmaßnahmen für die Schutzgüter werden im Folgenden dargestellt. Einige der genannten Maßnahmen sind aufgrund gesetzlicher Bestimmungen ohnehin durchzuführen und sind somit keine Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen im Sinne der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung. Sie werden der Vollständigkeit halber und zum besseren Verständnis jedoch mit aufgeführt.

3.1 Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen

Schutzgut Mensch und menschliche Gesundheit

Es sind keine zusätzlichen Maßnahmen zur Vermeidung von Auswirkungen auf das Schutzgut vorgesehen.

Schutzgut Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt

Knicks

Die Knicks werden als geschützte Biotope im Plangebiet nahezu vollständig erhalten. Die Knicks sowie ein 3,0 m breiter Streifen parallel zum Knickfuß werden innerhalb von Maßnahmenflächen festgesetzt. Die Einzäunung des Plangebietes befindet sich in einem Abstand von mind. 3,0 m zum Knickfuß.

Aus dem Artenschutzrechtlichen Fachbeitrag ergeben sich Vermeidungsmaßnahmen für Fledermäuse, Brutvögel der offenen und halboffenen Habitate und Brutvögel der Gehölze.

Fledermäuse

Es sind folgende Maßnahmen notwendig, um die ökologische Funktion der Quartiere nicht zu schädigen:

  • Um das Eintreten der Verbotstatbestände der Schädigung / Tötung von Individuen gem. § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG und der Schädigung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten gem. § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG zu verhindern, dürfen Quartierbäume nicht entnommen oder geschädigt werden.
  • Um die mikroklimatischen Bedingungen der vorhandenen Saumstrukturen und damit das Nahrungsangebot an Insekten in den linearen Gehölzstrukturen zu erhalten, ist ein Mindestabstand von 3 m zwischen den vorhanden linearen Gehölzen und Saumstrukturen und dem Vorhaben (Bauarbeiten ggf. mit Bauzaun und Anlagen) einzuhalten.
  • Es dürfen im Rahmen von nächtlichen Bauarbeiten keine Gehölze (insbesondere potenzielle Quartierbäume) angestrahlt werden, da Fledermäuse sonst am Ein- und Ausfliegen und an der Nahrungssuche gehindert werden können.
  • Sollte eine betriebsbedingte Beleuchtung während der Nachtstunden erforderlich sein, dürfen umliegende Gehölzstrukturen nicht direkt beleuchtet werden. Stattdessen muss ein fledermausfreundliches Beleuchtungskonzept umgesetzt werden. Das heißt, es muss zielgerichtet beleuchtet werden (von oben nach unten, kein Streulicht in die um gebenden Gehölze) und die Lichtstärke muss so gering wie möglich gehalten werden. Es soll bernsteinfarbenes oder warmweißes Licht verwendet werden (Farbtemperatur max. 2700 Kelvin) und die Beleuchtung muss bedarfsgerecht erfolgen (also nur dann leuchten, wenn sie benötigt wird; Bewegungsmelder). Vorhandene Dunkelkorridore sollten als Flugstraßen für Fledermäuse erhalten bleiben.
  • Wenn nicht sicher ausgeschlossen werden kann, dass Elemente in der Dämmerung und nachts Schall im Ultraschallbereich emittieren (> 12 kHz), der bis zu den Gehölzstrukturen vordringen kann, muss ein Mindestabstand zu Gehölzstrukturen (10 m) eingehalten werden. Für potenzielle Quartierbäume gelten Abstände von 10 m zu dezentralen Solar-Wechselrichtern und 30 m zu größeren, zentralen Solar-Wechselrichtern […]. Sofern keine Quartiereignung besteht, kann der einzuhaltende Abstand auf den regulären Abstand zu Gehölzstrukturen (10 m) verringert werden. Sollten die Bäume Quartiermöglichkeiten aufweisen, darf eine Inbetriebnahme innerhalb der 30 m nur nach einem nachgewiesenen Negativbesatz erfolgen, das betroffene und ggf. entwertete Quartier ist dann auszugleichen.

Brutvögel offener und halboffener Habitate

  • Zur Vermeidung von Brutaufgaben durch Störung und der Zerstörung von Gelegen müssen alle Bautätigkeiten außerhalb der Brutzeit im Zeitraum vom 16. August bis 28. (29.) Februar stattfinden.

Sofern aus belegbaren Gründen die Einhaltung von Bauzeitenregelungen nicht möglich ist, kann in Abstimmung mit der UNB unter bestimmten Vorrausetzungen von der Bauzeitenausschlussfrist abgesehen werden. Eine fachliche Begleitung durch eine ökologische Umweltbaubegleitung ist ggf. notwendig. Für die betroffenen Arten der Brutvögel offener und halboffener Habitate stellt die vorzeitige Baufeldräumung vor Beginn der Brutzeit mit anschließendem kontinuierlichem Baubetrieb hinreichend sicher, dass während der Bauzeit keine Ansiedlungen von Brutvögeln auf den Bauflächen oder in der näheren Umgebung stattfinden. Sollte dies nicht gewährleistet sein, sind Ansiedlungen von Brutvögeln vor der Brutzeit auf andere Art zu vermeiden (z. B. Vergrämungsmaßnahmen durch „Flatterbänder“).

  • Durch den Betrieb der Anlage und die notwendige Mahd (oder Beweidung) besteht die Gefahr, dass Gelege oder Bruten aufgegeben oder direkt zerstört werden. Dies kann durch folgende zwei Optionen verhindert werden:

Entwicklung und Pflege einer extensiven Mähwiese:

  • Entwicklung eines standortgemäßen blütenreichen Grünland (ggf. eine Ansaat mit Regiosaatgut)
  • Die Mahdzeitpunkte sind so zu wählen, dass die Aussamung der Blütenpflanzen bereits vollzogen ist und dadurch die Pflanzenvielfalt auch in den nächsten Jahren gesichert ist und sie außerhalb der Brutzeit von bodenbrütenden Vögeln liegen (16.08. - 31.10. bzw. vor 01.03. jeden Jahres).
  • Das Mahdgut ist abzutransportieren, um eine Nährstoffanreicherung der Flächen zu vermeiden.
  • Die Mahd soll mit einem Balkenmäher 20 cm über dem Boden und einer Höchstgeschwindigkeit von 10 km/h erfolgen.
  • Keine chemische Düngung und keine chemischen Pflanzenschutzmittel

Entwicklung und Pflege einer extensiven Schafweide:

  • Die Beweidung mit Schafen kann auch in Kombination mit einer Mahdnutzung erfolgen.
  • Ein ganzjähriger Besatz ist möglich. Die Beweidung ist auch als temporäre Intervallnutzung mit Wanderherden möglich.
  • Die Besatzdichte ist an die Standortbedingungen und an die Vegetationsentwicklung anzupassen, sie sollte aber unterhalb von 10 Mutterschafen (1 GVE) / ha liegen. Bei einer Behirtung kann die Besatzdichte durch die Steuerung der Flächennutzung und nur temporärer Nutzung deutlich höher sein.
  • Beweidungszeiträume sind an die Vegetationsentwicklung anzupassen, grundsätzlich ganzjährig möglich.
  • Keine chemische Düngung und keine chemischen Pflanzenschutzmittel

Brutvögel der Gehölze

  • Bezüglich der Arten der Gilden der Gehölzbrüter sind alle Fällungen von Bäumen bzw. von Gebüschen und Pflanzenbeständen außerhalb der Brutzeit potenziell vorkommender Brutvögel durchzuführen (01.03. - 30.09).
  • Es ist ein Mindestabstand von 3 m zwischen Bauarbeiten und den Gehölzen einzuhalten, um die Schädigung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten der Brutvögel der Gehölze zu verhindern.

Schutzgut Fläche

Es sind keine zusätzlichen Maßnahmen zur Vermeidung oder Minderung von Auswirkungen auf das Schutzgut vorgesehen.

Schutzgut Boden

Durch die festgesetzte GRZ wird die zulässige Versiegelung minimiert. Die Solarmodule werden auf in den Boden eingebrachten Rammpfosten montiert. Die tatsächliche Versiegelung im Plangebiet fällt relativ gering aus.

Der Ausgleich für die Eingriffe im Plangebiet und die Überbauung mit den Solarmodulen erfolgt innerhalb des Plangebietes.

Zur Berücksichtigung der Belange des vorsorgenden Bodenschutzes sind folgende Anforderungen zu erfüllen:

  • Der Beginn der Erschließungsarbeiten ist der unteren Bodenschutzbehörde (uBB) spätestens zwei Wochen vorab mitzuteilen.
  • Für die Herstellung der Modulverankerungen, die die gesättigte Bodenzone / den Grundwasserschwankungsbereich erreichen (höchster zu erwartender Grundwasserstand), sind im Hinblick auf den allgemeinen Grundwasserschutz, grundsätzlich keine verzinkten Stahlprofile zulässig. Es sind andere Materialien (z.B. unverzinkter Stahl, Aluminium) oder andere Gründungsverfahren anzuwenden.
  • Farbanstriche oder Farbbeschichtungen an den Rammprofilen sind nicht zulässig.
  • Beachtung „DIN 19639 Bodenschutz bei der Planung und Durchführung von Baumaßnahmen“ „DIN 19731:1998-05 – Bodenbeschaffenheit – Verwertung von Bodenmaterial“ und „DIN 18915:2018-06 – Vegetationstechnik im Landschaftsbau – Bodenarbeiten“.
  • Anlage von Baustraßen und Bauwegen nach Möglichkeit nur dort, wo später befestigte Wege und Plätze liegen.
  • Um vermeidbare Bodenverdichtungen zu minimieren, ist der gezielte Einsatz von Fahrzeugen mit geringem Kontaktflachendruck vorzusehen (Breitreifen, Kettenfahrzeuge etc.). Zudem sind die Fahrzeugeinsatze so zu planen, dass die Überrollhäufigkeiten bzw. mechanischen Belastungen auf das unbedingt notwendige Mas reduziert werden.
  • Sowohl die Flächeninanspruchnahme als auch die Fahrzeugeinsatze (Überrollhäufigkeit) sind auf den für die Baumaßnahme unbedingt notwendigen Umfang zu reduzieren.
  • Eine sinnvolle Baufeldunterteilung ist vorzunehmen, um flachendeckende, ungeregelte Befahrungen zu vermeiden. Ausreichende Flächenbereitstellung für Baustelleneinrichtung, Lagerung von Baumaterialien, Bodenzwischenlagerung ist vorzusehen.
  • Temporäre Arbeits- und Fahrtrassen sowie Baustelleneinrichtungs- und Lagerflächen sind mittels Lastverteilungsplatten gegen Schadverdichtungen des Untergrundes auszurüsten. Temporär genutzte landwirtschaftliche Flächen sind zum Abschluss der Maßnahme zu rekultivieren, Verdichtungen sind zu lockern.
  • Oberboden und Unterboden sind bei Aushub, Transport, Zwischenlagerung und Verwertung während der Baumaßnahme sauber getrennt zu halten. Dies gilt gleichermaßen für den Wiederauftrag/ Wiedereinbau. Eine Bodenvermischung ist grundsätzlich nicht zulässig.
  • Die Bodenmieten sind durch ausreichende Entwässerung ihrer Basis vor Staunasse zu schützen. Die Anlage von Bodenmieten in Senken ist nicht zulässig.
  • Überschüssiger Oberboden ist ausschließlich als Oberboden wieder zu verwenden. Im Optimalfall innerhalb des Planungsgebietes. Dabei ist eine ortsübliche Schichtstarke einzuhalten. Geländeangleichungen, Senkenverfüllungen o. A. mit Oberboden sind nicht zulässig.
  • Jede Maßnahme, die geeignet ist, das Grundwasser oder den Boden zu verunreinigen, ist zu unterlassen. Das gilt besonders für die Feldbetankung von Fahrzeugen/Baugeräten und die verwendeten Baumaterialien. Materialien zur Gefahrenabwehr (z.B. Ölbindemittel) sind vorzuhalten. Feldbetankungen sind (wenn möglich) zu vermeiden.

Hinweis:

Für eine Verwertung des Bodens auf landwirtschaftlichen Flächen ist – bei einer Menge ≥ 30 m³ bzw. ≥ 1.000 m² – ein Antrag auf naturschutzrechtliche Genehmigung (Aufschüttung) bei der unteren Naturschutzbehörde zu stellen.

Schutzgut Wasser

Zu dem Verbandsgewässer werden die lt. Satzung des Wasser- und Bodenverbandes erforderlichen Abstände eingehalten.

Anfallendes Niederschlagswasser kann aufgrund der sandigen bis lehmsandigen Böden weiterhin im Plangebiet versickert werden.

Für die Modulverankerungen, die die gesättigte Bodenzone erreichen, sollen keine verzinkten Stahlprofile genutzt werden. Damit wird die Lösung von Zink-Ionen, die für aquatische Organismen eine hohe Ökotoxizität aufweisen, vermieden.

Zu erhaltende Knicks, neu angelegte Feldhecken sowie die extensiv gepflegten Grünlandflächen fördern weiterhin die Verdunstung.

Schutzgut Klima/Luft

Der vorhabenbezogene B-Plan Nr. 19 der Gemeinde Busdorf enthält folgende Festsetzungen, die zum Klimaschutzes beitragen und der Klimaanpassung dienen:

  • Die Planung dient der Energieerzeugung mittels Photovoltaik und dient somit der Begrenzung von CO2-Emissionen.
  • Das anfallende Niederschlagswasser wird weitgehend im Plangebiet versickert werden, wodurch Eingriffe in den Wasserhaushalt minimiert werden.
  • Die vorhandenen Knicks werden weitgehend erhalten und wirken sich positiv auf das Kleinklima aus.
  • Flächen, die bislang als Acker genutzt wurden, werden dauerhaft begrünt und extensiv gepflegt.

Schutzgut Landschaft

Vorbelastung bestehen durch die Bahntrasse, die Hochspannungsleitungen und die nahegelegene Bundesstraße 77. Die Höhe der PV-Module und der Nebenanlagen (ausgenommen Masten im Zusammenhang mit Überwachungs-/ Blitzschutzanlagen) wird auf max. 3,50 m über der Geländeoberkante beschränkt.

Für die Einfriedung des Sondergebietes sind keine blickdichten Materialien zulässig. Die Knickstrukturen am Rand des Plangebietes werden erhalten. An einer offenen Stelle im nordwestlichen Plangebiet wird das bestehende Knicknetz durch die Anpflanzung einer zweireihigen Feldhecke ergänzt, um eine Eingrünung zu erzielen.

Schutzgut kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter

Nach Durchführung der archäologischen Voruntersuchungen wurde das Plangebiet für einen Bebauung freigegeben. Zum Schutz möglicher Kulturgüter im Boden, sollte auf eine eingriffsarme und bodenschonende Bauweise geachtet werden.

Zu den Hochspannungsleitungen und Masten werden die geforderten Mindestabstände der SH Netz bzw. Deutschen Bahn mit den Baugrenzen und den PV-Modulen eingehalten.

Es sind keine zusätzlichen Maßnahmen zur Vermeidung oder Minderung von Auswirkungen auf das Schutzgut vorgesehen.

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