Planungsdokumente: Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 19 der Gemeinde Busdorf „Solarpark Am Panellenweg“ für das Gebiet östlich der Bundesstraße B 77 und südwestlich der Kreisstraße K1 an der Grenze zur Gemeinde Selk

Starten Sie hier Ihre Stellungnahme. Sie können sich auch direkt auf die vorhandenen Inhalte beziehen.

Inhaltsverzeichnis

Begründung

3.2 Bilanzierung von Eingriff und Ausgleich

Unvermeidbare Beeinträchtigungen mit einem entsprechenden Kompensationsbedarf ergeben sich für folgende Schutzgüter:

Schutzgut Pflanzen, Tiere und Biologische Vielfalt

Knick

Innerhalb des Geltungsbereiches des B-Planes Nr. 19 wird ein Knickdurchbruch zwischen den Sondergebieten SO1 und SO3 geschaffen. Der Durchbruch wird notwendig, um eine umlaufende Einzäunung der PV-Anlage gewährleisten zu können. Der Knickdurchbruch wird mit einer Breite von ca. 4,0 m hergestellt. Überhälter sind auf dem betroffenen Knickabschnitt nicht vorhanden. Die Knickrodung wird in Anlehnung an die nicht mehr gültigen „Durchführungsbestimmungen zum Knickschutz“ im Verhältnis 1 : 2 ausgeglichen. Um den erforderlichen Abstand des Zaunes vom geschützten Knick zu gewährleisten, sind weitere 2 m Knick zu entwidmen. Die Knickentwidmung wird in Anlehnung an die nicht mehr gültigen „Durchführungsbestimmungen zum Knickschutz“ im Verhältnis 1 : 1 ausgeglichen.

Zudem muss für die Zaunführung eine bestehende Knicklücke im Osten des Plangebietes um 3 m erweitert werden.

Somit werden insgesamt 7 m Knick gerodet und 2 m Knick entwidmet. Der Ausgleich von 16 m Knick erfolgt im Plangebiet. Der Ausgleich wird innerhalb des Plangebietes zur Verfügung gestellt (siehe Kap. 3.5.1).

Fledermäuse

Im Artenschutzrechtlichen Fachbeitrag (BioConsult SH 2025) wird folgende Ausgleichmaßnahme bilanziert:

Sollte im Rahmen der Vorhabenumsetzung eine Entwertung von Bäumen auftreten, die eine potenzielle Quartiereignung aufweisen bzw. die Nutzung als Fledermausquartier im Rahmen einer ökologischen Baubegleitung festgestellt worden sein, so sind die Quartiere vorzeitig durch Ersatzquartiere auszugleichen (CEF-Maßnahme). Hierbei gelten folgende Vorgaben (LBV SH 2020):

  • Bei Beeinträchtigung von Wochenstuben/Sommerquartieren sind Quartierverluste im Verhältnis von 1:5 auszugleichen.
  • Bei der Beeinträchtigung von Winterquartieren sind Quartierverluste im Verhältnis von 1:3 auszugleichen.

[…] Zudem ist ein Ausgleich in Form von Neupflanzung eines Baumes je entnommenem Baum mit Quartiereignung erforderlich, da ein Ausgleich zwar kurzfristig (10-20 Jahre) durch die Anbringung von künstlichen Fledermausquartieren zu bewerkstelligen ist, ein langfristiger Ausgleich aber nur durch die Neuanlage und Sicherung geeigneter Gehölzbestände erreicht werden kann. Hierfür geeignete Bäume sind folgender Liste zu entnehmen:

• Stieleiche (Quercus robur)

• Sommer- und Winterlinde (Tilia platyphyllos und T. cordata)

• Rotbuche (Fagus sylvatica)

• Hainbuche (Carpinus betulus)

• Bergahorn (Acer pseudoplatanus)

• Feldahorn (Acer campestre)

• diverse Mehlbeerarten (Sorbus spec.)

Die genaue Ausgestaltung und Anbringung des Ausgleichs sowie der Nachweis der Umsetzung sind generell in enger Abstimmung mit dem Auftraggeber und der Unteren Naturschutzbehörde sowie ggf. Dritten, z.B. dem ausführenden Bauunternehmen, zu erarbeiten.

Schutzgut Boden

Unvermeidbare Beeinträchtigungen sind durch den Bau der Modultische und Nebenanlagen gegeben. Diese werden durch die vorhandenen Störungen durch die vorangegangene landwirtschaftliche Nutzung gemindert.

Der gemeinsame Beratungserlass des Ministeriums für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport und des Ministeriums für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur „Grundsätze zur Planung von großflächigen Solar-Freiflächenanlagen im Außenbereich“ vom 09.09.2024 regelt in Kapitel E die Vorgaben für die Ermittlung der Ausgleichsflächengröße.

Demnach sind für die Anlagenteile innerhalb des umzäunten Bereiches zuzüglich der bebauten Fläche außerhalb der Umzäunung (z.B. Zufahrten) Kompensationsmaßnahmen zum Eingriff in das Landschaftsbild und zum Ersatz betroffener Funktionen des Naturhaushaltes im Verhältnis 1 : 0,25 herzustellen. Bei Umsetzung der im Erlass unter Punkt E definierten naturschutzfachlichen Anforderungen an die Ausgestaltung von Solar-Freiflächenanlagen kann eine Reduzierung der Kompensationsanforderung bis auf den Faktor 1:0,1 erfolgen. Dies soll bei dieser Anlage in Busdorf weitestgehend in Anspruch genommen werden. Da nahezu alle unter Punkt E des Erlasses genannten Aspekte bei der Vorhabenplanung Berücksichtigung finden (Eingrünung, extensive Pflege des (mit Regiosaat entwickelten) Grünlandes unterhalb den Modulen, Bodenabstand mit Zaununterkante, Steinhaufen), wird ein Ausgleichsverhältnis von 1 : 0,1 angesetzt.

Da Anlagenteile nur innerhalb der Sondergebietsfläche zulässig sind, wird zur Kompensation eine Ausgleichsfläche von 10 % der Sondergebietsfläche zur Verfügung gestellt. Für die Zufahrten außerhalb der Umzäunung werden 400 m² berücksichtigt, da die Zufahrt im Westen bereits 95 m lang ist. Für die vorliegende Planung ergibt sich daher ein Ausgleich von (46.730  + 400 m²) x 0,10 = 4.713.

Der Ausgleich wird innerhalb des Plangebietes zur Verfügung gestellt (siehe Kap. 3.5.1).

3.3 Grünordnerische Festsetzungen, Text (Teil B)

Im Text (Teil B) des Bebauungsplanes sind folgende grünordnerische Festsetzungen enthalten, die aus den Inhalten des Umweltberichtes abgeleitet werden:

3.1 Die Fläche unter den PV-Anlagen ist dauerhaft als extensives Grünland anzulegen und zu bewirtschaften. Für die Ansaat der bisherigen Ackerflächen ist eine gebietsheimische, blütenreiche und standortgerechte, zertifizierte Saatgutmischung zu verwenden. Zur Bewirtschaftung ist die Beweidung mit max. 1 Großvieheinheit pro ha oder Mahd außerhalb der Brutzeit von bodenbrütenden Vögeln (01.03.-15.08) zulässig. Das Mahdgut ist abzufahren.

3.2 Die Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft A1 bis A6 sind dauerhaft als extensives Grünland anzulegen und zu bewirtschaften. Für die Ansaat bisheriger Ackerflächen ist eine gebietseigene, blütenreiche und standortgerechte, zertifizierte Saatgutmischung zu verwenden. Zur Bewirtschaftung ist die Beweidung mit max. 1 Großvieheinheit pro ha oder Mahd außerhalb der Brutzeit von bodenbrütenden Vögeln (01.03.-15.08.) zulässig. Das Mahdgut ist abzufahren.

3.3 Innerhalb der Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft A1 und A4 bis A6 sind zur Steigerung der Lebensraumvielfalt je Fläche mindestens 2 Stein- bzw. Stubbenhaufen mit einer Größe von mindestens je 8 m² herzustellen.

3.4 Die Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft M1 bis M5 sind dauerhaft als extensives Grünland anzulegen und zu bewirtschaften. Für die Ansaat bisheriger Ackerflächen ist eine gebietseigene, blütenreiche und standortgerechte, zertifizierte Saatgutmischung zu verwenden. Zur Bewirtschaftung ist die Mahd außerhalb der Brutzeit von bodenbrütenden Vögeln (01.03.-15.08.) zulässig. Das Mahdgut ist abzufahren.

3.5 Innerhalb der Fläche zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern ist eine Feldhecke aus heimischen, standortgerechten Sträuchern anzulegen und dauerhaft zu erhalten. Diese ist zweireihig versetzt mit einem Abstand von 0,8 m zwischen den Pflanzen und Reihen herzustellen.

3.6 Die in der Planzeichnung gekennzeichneten und als 'zu erhaltend' festgesetzten Knicks sind dauerhaft zu sichern. Alle Maßnahmen, die den Fortbestand gefährden, wie Verdichtung des Bodens, Eingriffe in den Wurzelraum und Grundwasserabsenkung, sind zu unterlassen.

3.7 Die in der Planzeichnung gekennzeichneten und als 'zu erhaltend' festgesetzten Bäume sind dauerhaft zu erhalten. Alle Maßnahmen, die den Fortbestand gefährden, wie Verdichtung des Bodens, Eingriffe in den Wurzelraum und Grundwasserabsenkung, sind zu unterlassen.

3.8 In den Sondergebieten ist die Errichtung von Nebenanlagen gem. § 14 BauNVO in einem Abstand von weniger als 3,00 m zum Fuß der festgesetzten Knicks nicht zulässig. Mit den erforderlichen Zaunanlagen ist ein Abstand von mindestens 3,00 m zum Fuß der festgesetzten Knicks einzuhalten.

3.9 Zur Kompensation werden dem vorhabenbezogenen B-Plan Nr. 19 folgende Flächen zugeordnet:

- 1.376 m² auf den Flurstücken 140/14 und 399 der Flur 4 innerhalb der Maßnahmenfläche A1

- 381 m² auf dem Flurstück 440 der Flur 4 innerhalb der Maßnahmenfläche A2

- 391 m² auf dem Flurstück 172 der Flur 5 innerhalb der Maßnahmenfläche A3

- 1.953 m² auf dem Flurstück 172 der Flur 5 innerhalb der Maßnahmenfläche A4

- 1.741 m² auf dem Flurstück 172 der Flur 5 innerhalb der Maßnahmenfläche A5

- 1.177 m² auf dem Flurstück 173 der Flur 5 innerhalb der Maßnahmenfläche A6.

Auf der Planzeichnung (Teil A) sind folgende Festsetzungen und Darstellungen enthalten, die sich auf die grünordnerischen Belange auswirken:

  • Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft
  • Flächen zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern
  • Darstellung der vorhandenen und zu erhaltenden Knicks
  • Darstellung der zu rodenden Knickabschnitte
  • Darstellung der Bäume mit Erhaltungsgebot

3.4 Beschreibung der Ausgleichsmaßnahmen

Wenn Sie Ihre Stellungnahme mit Dateianhängen, Einzeichnungen im Plan und Bezug zu Planungsdokumenten versehen möchten, melden Sie sich im Schleswig-Holstein-Service an. Weitere Infos... Bitte füllen Sie alle Pflichtfelder(*) korrekt aus. Erst dann können Sie Ihre Angaben speichern.

Ortsbezug der Stellungnahme

Wenn Sie Ihren Namen angeben, können Sie später damit nachweisen, dass Sie Ihre Bedenken mitgeteilt haben. Sie haben so die Möglichkeit, Klage einzureichen. Bei anonymer Einreichung ist der Nachweis nicht möglich.

Bitte überprüfen Sie Ihre Angaben vor dem Absenden noch einmal.

Ich möchte nicht, dass meine Stellungnahme bei BOB-SH online einsehbar ist. Ich möchte, dass meine Stellungnahme (nach Freigabe durch die Verwaltung) bei BOB-SH Bauleitplanung einsehbar ist.
Ich möchte meine Stellungnahme anonym abgeben. Ich möchte namentlich Stellung nehmen. Vorname:
Nachname:
Straße:
Hausnr.:
PLZ:
Ort:

Ich möchte eine Rückmeldung zu meiner Stellungnahme per E-Mail an {email} erhalten. Ich möchte eine Rückmeldung zu meiner Stellungnahme per Post an die oben angegebene Anschrift erhalten. Ich möchte keine Rückmeldung zu meiner Stellungnahme erhalten.

Meine Stellungnahme: