3.2 Bilanzierung von Eingriff und Ausgleich
Unvermeidbare Beeinträchtigungen mit einem entsprechenden Kompensationsbedarf ergeben sich für folgende Schutzgüter:
Schutzgut Pflanzen, Tiere und Biologische Vielfalt
Knick
Innerhalb des Geltungsbereiches des B-Planes Nr. 19 wird ein Knickdurchbruch zwischen den Sondergebieten SO1 und SO3 geschaffen. Der Durchbruch wird notwendig, um eine umlaufende Einzäunung der PV-Anlage gewährleisten zu können. Der Knickdurchbruch wird mit einer Breite von ca. 4,0 m hergestellt. Überhälter sind auf dem betroffenen Knickabschnitt nicht vorhanden. Die Knickrodung wird in Anlehnung an die nicht mehr gültigen „Durchführungsbestimmungen zum Knickschutz“ im Verhältnis 1 : 2 ausgeglichen. Um den erforderlichen Abstand des Zaunes vom geschützten Knick zu gewährleisten, sind weitere 2 m Knick zu entwidmen. Die Knickentwidmung wird in Anlehnung an die nicht mehr gültigen „Durchführungsbestimmungen zum Knickschutz“ im Verhältnis 1 : 1 ausgeglichen.
Zudem muss für die Zaunführung eine bestehende Knicklücke im Osten des Plangebietes um 3 m erweitert werden.
Somit werden insgesamt 7 m Knick gerodet und 2 m Knick entwidmet. Der Ausgleich von 16 m Knick erfolgt im Plangebiet. Der Ausgleich wird innerhalb des Plangebietes zur Verfügung gestellt (siehe Kap. 3.5.1).
Fledermäuse
Im Artenschutzrechtlichen Fachbeitrag (BioConsult SH 2025) wird folgende Ausgleichmaßnahme bilanziert:
„Sollte im Rahmen der Vorhabenumsetzung eine Entwertung von Bäumen auftreten, die eine potenzielle Quartiereignung aufweisen bzw. die Nutzung als Fledermausquartier im Rahmen einer ökologischen Baubegleitung festgestellt worden sein, so sind die Quartiere vorzeitig durch Ersatzquartiere auszugleichen (CEF-Maßnahme). Hierbei gelten folgende Vorgaben (LBV SH 2020):
- Bei Beeinträchtigung von Wochenstuben/Sommerquartieren sind Quartierverluste im Verhältnis von 1:5 auszugleichen.
- Bei der Beeinträchtigung von Winterquartieren sind Quartierverluste im Verhältnis von 1:3 auszugleichen.
[…] Zudem ist ein Ausgleich in Form von Neupflanzung eines Baumes je entnommenem Baum mit Quartiereignung erforderlich, da ein Ausgleich zwar kurzfristig (10-20 Jahre) durch die Anbringung von künstlichen Fledermausquartieren zu bewerkstelligen ist, ein langfristiger Ausgleich aber nur durch die Neuanlage und Sicherung geeigneter Gehölzbestände erreicht werden kann. Hierfür geeignete Bäume sind folgender Liste zu entnehmen:
• Stieleiche (Quercus robur)
• Sommer- und Winterlinde (Tilia platyphyllos und T. cordata)
• Rotbuche (Fagus sylvatica)
• Hainbuche (Carpinus betulus)
• Bergahorn (Acer pseudoplatanus)
• Feldahorn (Acer campestre)
• diverse Mehlbeerarten (Sorbus spec.)
Die genaue Ausgestaltung und Anbringung des Ausgleichs sowie der Nachweis der Umsetzung sind generell in enger Abstimmung mit dem Auftraggeber und der Unteren Naturschutzbehörde sowie ggf. Dritten, z.B. dem ausführenden Bauunternehmen, zu erarbeiten.“
Schutzgut Boden
Unvermeidbare Beeinträchtigungen sind durch den Bau der Modultische und Nebenanlagen gegeben. Diese werden durch die vorhandenen Störungen durch die vorangegangene landwirtschaftliche Nutzung gemindert.
Der gemeinsame Beratungserlass des Ministeriums für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport und des Ministeriums für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur „Grundsätze zur Planung von großflächigen Solar-Freiflächenanlagen im Außenbereich“ vom 09.09.2024 regelt in Kapitel E die Vorgaben für die Ermittlung der Ausgleichsflächengröße.
Demnach sind für die Anlagenteile innerhalb des umzäunten Bereiches zuzüglich der bebauten Fläche außerhalb der Umzäunung (z.B. Zufahrten) Kompensationsmaßnahmen zum Eingriff in das Landschaftsbild und zum Ersatz betroffener Funktionen des Naturhaushaltes im Verhältnis 1 : 0,25 herzustellen. Bei Umsetzung der im Erlass unter Punkt E definierten naturschutzfachlichen Anforderungen an die Ausgestaltung von Solar-Freiflächenanlagen kann eine Reduzierung der Kompensationsanforderung bis auf den Faktor 1:0,1 erfolgen. Dies soll bei dieser Anlage in Busdorf weitestgehend in Anspruch genommen werden. Da nahezu alle unter Punkt E des Erlasses genannten Aspekte bei der Vorhabenplanung Berücksichtigung finden (Eingrünung, extensive Pflege des (mit Regiosaat entwickelten) Grünlandes unterhalb den Modulen, Bodenabstand mit Zaununterkante, Steinhaufen), wird ein Ausgleichsverhältnis von 1 : 0,1 angesetzt.
Da Anlagenteile nur innerhalb der Sondergebietsfläche zulässig sind, wird zur Kompensation eine Ausgleichsfläche von 10 % der Sondergebietsfläche zur Verfügung gestellt. Für die Zufahrten außerhalb der Umzäunung werden 400 m² berücksichtigt, da die Zufahrt im Westen bereits 95 m lang ist. Für die vorliegende Planung ergibt sich daher ein Ausgleich von (46.730 m² + 400 m²) x 0,10 = 4.713 m².
Der Ausgleich wird innerhalb des Plangebietes zur Verfügung gestellt (siehe Kap. 3.5.1).