3.4.1 Ausgleichsflächen
Innerhalb des Plangebietes befinden sich Flächen, die aufgrund des Flächenzuschnittes (A1) sowie zur Einhaltung des Sicherheitsabstandes Hochspannungsleitung der Deutschen Bahn (A5) nicht überbaut werden können oder die für den Ersatzneubau der bestehenden 110kV-Freileitung der SH Netz AG temporär als Lagerplatz bzw. Aufstellfläche für Kräne zur Verfügung stehen müssen (A4 und teilweise A6). Diese Flächen werden als Ausgleichsflächen angerechnet. Zusätzlich werden die Maßnahmenflächen A2 und A3 sowie teilweise A6 außerhalb der Umzäunung als Ausgleichsflächen festgesetzt.
Die Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft A1 bis A6 sind dauerhaft als extensives Grünland anzulegen und zu bewirtschaften. Für die Ansaat bisheriger Ackerflächen ist eine gebietseigene, blütenreiche und standortgerechte, zertifizierte Saatgutmischung zu verwenden. Zur Bewirtschaftung ist die Beweidung mit max. 1 Großvieheinheit pro ha oder Mahd außerhalb der Brutzeit von bodenbrütenden Vögeln zulässig. Das Mahdgut ist abzufahren. Innerhalb der Flächen A1 und A4 bis A6 sind zur Steigerung der Lebensraumvielfalt je Fläche mindestens 2 Stein- bzw. Stubbenhaufen mit einer Größe von mindestens je 8 m² herzustellen.
Insgesamt umfassen die Ausgleichsflächen eine Fläche von 7.019 m², die einer zu erbringenden Ausgleichsfläche von 4.713 m² gegenüber stehen. Damit kann der Ausgleich vollständig innerhalb des Plangebietes erbracht werden. Mit dem Überschuss wird der Umstand berücksichtigt, dass die Flächen A4 und (teilweise) A6 temporär für den Rückbau der alten Strommaste und den Neubau der neuen Maste als Lagerplatz bzw. Aufstellfläche für Kräne im Zusammenhang mit dem Ersatzneubau der bestehenden 110kV-Freileitung der SH-Netz AG benötigt werden. Die Flächen sind entsprechend im Plan (Teil A) festgesetzt.