Planungsdokumente: Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 19 der Gemeinde Busdorf „Solarpark Am Panellenweg“ für das Gebiet östlich der Bundesstraße B 77 und südwestlich der Kreisstraße K1 an der Grenze zur Gemeinde Selk

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

5.1 Verwendete Verfahren bei der Umweltprüfung und Hinweise auf Schwierigkeiten

Methodische Grundlage für den Umweltbericht ist die Auswertung der vorhandenen Unterlagen sowie die planerische Einschätzung auf Basis dieser Unterlagen und einer Ortsbegehung mit Biotoptypenkartierung. Darüber hinaus wurde ein Artenschutzfachbeitrag von BioConsult SH in der Planung berücksichtigt.

Das Prüfverfahren ist nicht technischer - sondern naturwissenschaftlicher Art. Die Geländeaufnahmen und Kartierungen wurden gemäß den Hinweisen des gemeinsamen Runderlasses „Verhältnis der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung zum Baurecht“ des Ministeriums für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume und des Innenministeriums vom 09.12.2013 vorgenommen.

Besondere Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben sind nicht aufgetreten, technische Lücken oder fehlende Kenntnisse wurden nicht festgestellt.

5.2 Maßnahmen zur Überwachung

Nach § 4c Satz 1 BauGB muss die Kommune im Rahmen des ‚Monitorings‘ die vorhergesehenen erheblichen nachteiligen Auswirkungen der Planung überwachen bzw. im Rahmen der Überwachung auch die entsprechenden unvorhergesehenen Auswirkungen ermitteln, um so in der Lage zu sein, ggf. geeignete Maßnahmen zur Abhilfe zu ergreifen.

Hierzu sind folgende Überwachungsmaßnahmen geeignet:

  • Für den gesamten Geltungsbereich regelmäßige Überwachungstermine in kurzfristigen Abständen im Rahmen der Bauausführung bis zur Fertigstellung zur Überwachung der baubedingten Auswirkungen sowie gezielte Überprüfung bei entsprechenden Hinweisen aus der Bevölkerung.
  • Für den gesamten Geltungsbereich unregelmäßige Überwachungstermine in mittel- bis langfristigen Abständen zur Überwachung der anlage- und betriebsbedingten Auswirkungen sowie gezielte Überprüfung bei entsprechenden Hinweisen aus der Bevölkerung.
  • Die o.g. Überwachung erfolgt im Regelfall durch ‚Inaugenscheinnahme‘ und unter räumlicher Berücksichtigung unmittelbar angrenzender Flächen.

Auf die rechtliche Zuständigkeit anderer Behörden, insbesondere der Bauaufsichtsbehörde im Zusammenhang mit der Vollzugskontrolle der Festsetzungen, wird hier allgemein hingewiesen. Diese bleibt unabhängig vom Monitoring unberührt.

Die Überwachung erfolgt unter besonderer Berücksichtigung folgender Projektwirkungen bzw. Schutzgüter:

  • Generelle Kontrolle der Umsetzung und Wirksamkeit der Festsetzungen in Teil A und B (hier insbesondere der Erhaltungsgebote und der zulässigen Überbauung),
  • Generelle Kontrolle der Umsetzung und Wirksamkeit der Hinweise im Text (Teil B),
  • Genereller Schutz und Erhalt vorhandener Gehölzstrukturen innerhalb und außerhalb des Geltungsbereiches vor Baubetrieb,
  • Kontrolle der Berücksichtigung des schonenden Umgangs mit Mutter- bzw. Oberboden,
  • Unvorhergesehene Vorkommen gefährdeter / geschützter Arten und Berücksichtigung von Artenschutzbestimmungen gemäß BNatSchG und LNatSchG,
  • Unvorhergesehene Vorkommen sonstiger schädlicher Bodenveränderungen (§ 2 LBodSchG),
  • Unvorhergesehene Vorkommen von Kultur(Boden)denkmälern (§ 15 DSchG),
  • Generelle Kontrolle zur Umsetzung der Ausgleichsmaßnahmen.

5.3 Zusammenfassung

Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 19 der Gemeinde Busdorf ermöglicht die Schaffung von Freiflächen-Photovoltaikanlagen östlich der Bahnstrecke Flensburg-Neumünster. Das westliche Plangebiet befindet sich im 200 m-Korridor entlang der Bahntrasse, für den eine Nutzung mit Photovoltaik privilegiert ist.

Im überwiegenden Teil des Plangebietes ist die Festsetzung Sonstiges Sondergebiet ‚Photovoltaikanlagen‘ vorgesehen. Die überbaubare Grundflächenzahl wird für das Sondergebiet mit 0,60 festgesetzt. Die Photovoltaikmodule und die notwendigen Nebenanlagen dürfen eine maximale Höhe von 3,50 m über der Geländeoberfläche nicht überschreiten. Ausgenommen sind Masten im Zusammenhang mit Überwachungs- und Blitzschutzanlagen. Diese dürfen max. 8,00 m hoch sein. Die Knicks innerhalb des Plangebietes werden weitestgehend erhalten und entsprechend der gesetzlichen Vorgaben gepflegt. Auch ein vorhandener Vorflutgraben wird mit der Planung berücksichtigt und erhalten.

Zusammenfassend werden die durch die Planung möglichen und zu erwartenden Auswirkungen auf die Umweltbelange aufgeführt:

Schutzgut Mensch und menschliche Gesundheit: Im Plangebiet ist die Ausweisung einer Freiflächen-Photovoltaikanlage vorgesehen. Eine wohnbauliche Nutzung ist nicht zulässig. Im unmittelbaren Nahbereich sind keine Wohngebäude vorhanden. Mögliche Blendwirkungen auf entfernt liegende Gebäude sind auszuschließen. Auswirkungen der Planung auf das Schutzgut können ausgeschlossen werden.

Schutzgut Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt: Im Plangebiet muss für die umlaufende Einfriedung ein neuer Knickdurchbruch geschaffen werden, ein weiterer Knickabschnitt muss dafür entwidmet werden. Der Ausgleich erfolgt innerhalb des Plangebietes. Die Knickrodung erfolgt zur Vermeidung von Zugriffsverboten gem. § 44 BNatSchG gegenüber heimischen Brutvögeln in der Zeit vom 01. Oktober bis Ende Februar.

Aus dem Artenschutzrechtlichen Fachbeitrag ergeben sich für folgende Artengruppen die Notwendigkeit von Maßnahmen zur Vermeidung artenschutzrechtlicher Verbote:

Fledermäuse:

Schutz von potenziellen Quartierbäumen (BHD > 30 cm): keine Entnahme oder Schädigung, kein Anstrahlen von Gehölzstrukturen bei nächtlicher Beleuchtung, Mindestabstand von 3 m zwischen Gehölzen und Bauarbeiten (ggf. Bauzaun) / Anlagen, Mindestabstand von 10 m zwischen allen ultraschallemittierenden Elementen und Gehölzen und 30 m zwischen größeren zentralen Solar-Wechselrichtern […] und potenziellen Quartierbäumen

Brutvögel:

Bauzeitenregelungen, ggf. Vergrämungen, Mindestabstand von 3 m zwischen Gehölzen und Bauarbeiten/ Anlagen, Entwicklung und Pflege der Fläche um die PVA als extensive Mäh- oder Schafwiese

Die ggf. dauerhafte Entwertungen von Fortpflanzungs- und Ruhestätten von Fledermäusen durch nächtliche Ultraschallemissionen ist durch entsprechende Fledermauskästen und Neupflanzung jeweils eines Baumes auszugleichen.

Schutzgut Fläche: Das Plangebiet ist bislang landwirtschaftlich genutzt worden. Diese Nutzung ist im Zuge der Nutzung als Solarpark nur noch in eingeschränkter und extensiver Form durchführbar. Der Flächenverbrauch ist im öffentlichen Interesse an erneuerbaren Energien und einer regionalen Energiegewinnung begründet und an dieser Stelle nicht vermeidbar.

Schutzgut Boden: Die Bodenstruktur im Plangebiet ist bislang nicht vorbelastet. Versiegelungen erfolgen durch die Rammpfähle der Modultische sowie durch Nebenanlagen (Trafogebäude) und neue Zufahrten. Die Beeinträchtigungen, die mit der Errichtung und Beschattung durch die PV-Module entstehen, werden entsprechend des Runderlasses „Grundsätze zur Planung von großflächigen Solar-Freiflächenanlagen im Außenbereich“ im Verhältnis 1 : 0,1 ausgeglichen, da zusätzliche Maßnahmen zur Landschaftsgestaltung und Verbesserung der Biodiversität erfolgen. Entsprechend der Bilanzierung werden Ausgleichsflächen von insgesamt 4.713 m² notwendig. Der Ausgleich erfolgt innerhalb des Plangebietes.

Schutzgut Wasser: Der querende Vorflutgraben wird mit der Planung berücksichtigt und erhalten. Das Niederschlagswasser wird trotz des großflächigen Überstellens mit PV-Modulen weiterhin auf den sandigen bis lehmsandigen Böden des Planbereiches versickern können. Auswirkungen auf das Schutzgut sind nicht zu erwarten. Für die Herstellung der Modulverankerungen, die die gesättigte Bodenzone erreichen, sollen keine verzinkten Stahlprofile, Beschichtungen oder andere Materialien genutzt werden.

Schutzgut Klima/Luft: Mit der Errichtung der PV-Anlagen sind keine erheblichen Beeinträchtigungen zu erwarten. Die Planung dient dem Ausbau der erneuerbaren Energien. Die zu erhaltenden Knicks werden sich weiterhin positiv auf das Kleinklima und die Luftqualität auswirken.

Schutzgut Landschaft: Das Landschaftsbild ist durch die Bahntrasse, die Hochspannungsleitungen sowie die nahegelegene Bundesstraße 77 vorbelastet. Die Errichtung einer flächigen Photovoltaikanlage wird zu einer weiteren Veränderung des Landschaftsbildes führen. Eine Minderung erfolgt durch den Erhalt der Knicks in den Randbereichen des Plangebietes. Die vorhandenen Knicks werden durch eine zweireihige Anpflanzung ergänzt.

Schutzgut kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter: Auswirkungen auf Kulturgüter sind nicht zu erwarten. Der § 15 DSchG wird berücksichtigt. Die Knicks werden als Bestandteil der historischen Kulturlandschaft erhalten. Die vorhandenen und geplanten Stromleitungen und Maste werden mit den entsprechenden Abständen berücksichtigt.

Auswirkungen auf FFH-Gebiete oder Schutzgebiete nach der EU-Vogelschutzrichtlinie sind aufgrund der zu erwartenden Wirkfaktoren und der Entfernungen nicht zu erwarten.

Gesamtbeurteilung:

Mit der Umsetzung der Inhalte des Bebauungsplanes Nr. 19 der Gemeinde Busdorf sind Beeinträchtigungen der beschriebenen Umweltbelange verbunden. Diese Beeinträchtigungen sind überwiegend nicht als erheblich zu bezeichnen und insgesamt ausgleichsbar. Die artenschutzrechtlichen Belange sind im Rahmen eines Artenschutzfachbeitrages untersucht und entsprechend berücksichtigt worden.

Nach Durchführung aller im Bebauungsplan festgesetzter Maßnahmen ist von keinen erheblichen und nachhaltigen Beeinträchtigungen der untersuchten Umweltbelange auszugehen. Die Eingriffe in Natur und Landschaft gelten als ausgeglichen. Das Eintreten von artenschutzrechtlichen Zugriffsverboten gem. § 44 BNatSchG sind nicht zu erwarten.

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