Planungsdokumente: Gemeinde Klein Pampau, 4. Änderung des Flächennutzungsplanes für das Gebiet: „Westlich der Straße „Am Hang“, Flurstück 56 tlw., Flur 4, Gemarkung Klein Pampau“

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

5.6.1. Geschützte Biotope

Innerhalb des Plangebiet befindet sich ein Bestand eines Sandmagerrasens, der dem gesetzlichen Biotopschutz unterliegt. Durch die Entwicklung von sieben Einfamilienhäusern, gehen die bestehenden Sandmagerrasenbestände im Plangebiet verloren und müssen an anderer Stelle ausgeglichen werden.

Zum Ausgleich der Sandmagerrasenbestände im Plangebiet des Bebauungsplanes Nr. 7 sind über die Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein im Ökokonto „Torfmoors Blöcken“ in Müssen Ökopunkte erworben worden. Das Ökokonto befindet sich auf dem Flurstück 103 auf der Flur 1 in der Gemarkung Müssen-Dorf. Die Anzahl der erworbenen Ökopunkte stützt sich auf die, in der Biotoptypenkartierung ermittelten Flächengrößen. Laut Biotoptypenkartierung befinden sich im Plangebiet insgesamt vier Flächen mit Sandmagerrasen, von denen jedoch nur eine Fläche die erforderliche Größe aufweist, um als geschütztes Biotop betrachtet zu werden. Diese Fläche hat eine Größe von 214 m².

Bei den Flächen des Ökokontos handelt es sich um seit 1995 stillgelegt Flächen mit Ackerstatus, die eine Gesamtgröße von ca. 1,7 ha aufweisen. Bisher wurden die Flächen einmal pro Jahr gemulcht, ansonsten erfolgte keine Bewirtschaftung. Auf der Westgrenze stockt eine Baumreihe mit Birken, Eichen und Haselsträuchern. Auf dem trockenen Standort wurde im nordöstlichen Bereich Boden aus einer Kuhle entnommen, sodass kleinflächig Abbruchkanten entstanden sind. Der sehr sandige Boden bietet bereits jetzt Eidechsen einen ungestörten Lebensraum. Nördlich der Fläche grenzt das FFH-Gebiet „Birkenbruch südlich Groß Pampau“ an. Westlich befindet sich ein Kiesabbaugebiet.

Zielsetzung der Maßnahmen ist die gesamten Grünlandbereiche in extensive Trockenstandorte umzuwandeln. Die Flächen sollen zukünftig durch extensive Beweidung oder späte Mahd offengehalten werden. Das Mahdgut wird von den Flächen entnommen, um die Aushagerung des Bodens zu fördern.

5.6.2. Artenschutz

Im Rahmen der Aufstellung der Bauleitplanung erfolgte durch das Büro BBS-Umwelt eine gutachterliche Betrachtung7 der Flora und Fauna innerhalb und angrenzend an das Plangebiet. Die daraus resultierenden Auswirkungen auf die Planung werden nachfolgend zusammenfassend wiedergegeben:

Artenschutzrechtliche Relevanzprüfung

Sofern Betroffenheiten artenschutzrechtlich relevanter Arten zu erwarten sind, ist die Artenschutzregelung abzuarbeiten. In der artenschutzrechtlichen Konfliktanalyse wird geprüft, ob sich ein Handlungsbedarf durch das geplante Vorhaben ergibt (CEF-Maßnahmen, Anträge auf Ausnahmegenehmigungen, Erfordernis von Kompensationsmaßnahmen).

Fledermäuse Es werden keine Quartiersbäume überplant oder gefällt, sodass kein direktes Tötungsrisiko besteht. Auch im indirekten Wirkraum ist kein solches Risiko zu erwarten, da ein Dunkelkorridor die Quartiere und Flugrouten schützt. Allerdings geht die Grünfläche als Jagdhabitat verloren, und zusätzliche Beleuchtung kann das Gebiet störungsbedingt beeinträchtigen.

Beeinträchtigung von Nahrungsflächen durch Licht; weitere Betrachtung in der Konfliktanalyse erforderlich.

Haselmaus Da keine Gehölze entfernt werden und der Waldrand durch Dunkelkorridor, Heckenpflanzungen und einen 30 m Waldabstand geschützt ist, sind keine Beeinträchtigungen zu erwarten. Die Art gilt zudem als störungstolerant.

Keine artenschutzrechtlich relevanten Konflikte, keine weitere Betrachtung notwendig.

Amphibien (Kammmolch, Laubfrosch, Moorfrosch) Fortpflanzungs- und Ruhestätten in den angrenzenden Wäldern bleiben unberührt, und Tötungen werden ausgeschlossen. Sporadisches Auftreten einzelner Individuen im Baufeld stellt kein signifikant erhöhtes Risiko dar.

Keine artenschutzrechtlich relevanten Konflikte, keine weitere Betrachtung notwendig.

Für die ungefährdeten europäischen Vogelarten werden gildenbezogene Betrachtungen durchgeführt. Außerdem werden Nahrungsgäste abgehandelt. Gefährdete Arten oder Arten des Anhangs I der EU-VSRL werden einer Einzelbetrachtung unterzogen, ebenfalls Arten mit spezifischen Habitatansprüchen.

Star Vier Revierpaare verlieren eine Nahrungsfläche, können aber in angrenzende, höherwertige Bereiche ausweichen. Neue Brutmöglichkeiten entstehen langfristig durch die geplante Siedlungserweiterung.

Keine artenschutzrechtlich relevanten Konflikte, keine weitere Betrachtung notwendig.

Schwarzspecht Ein Revierpaar im angrenzenden Wald ist nicht betroffen, da keine Gehölze entfernt werden und der Wirkbereich der Maßnahme außerhalb der Fluchtdistanz liegt. Fortpflanzungs- und Ruhestätten bleiben vollständig erhalten.

Keine artenschutzrechtlich relevanten Konflikte, keine weitere Betrachtung notwendig.

Brutvögel der Gehölze (Gehölzhöhlen-, Gehölzfrei- und Nischenbrüter) Nur wenige Reviere (z. B. Bluthänfling, Rotkehlchen) sind betroffen, wenn Brombeergebüsche während der Brutzeit entfernt werden. Durch neue Gärten und Hecken entstehen langfristig zusätzliche Brutplätze.

Potenzielles Tötungsrisiko bei Gehölzentfernung in der Brutzeit; weitere Betrachtung in der Konfliktanalyse erforderlich.

Bodenbrüter inkl. Brutvögel bodennaher Gras- und Staudenfluren: Bei Bauarbeiten während der Brutperiode kann es zu Tötungen oder zum Verlust von Brutplätzen (v. a. beim Baumpieper) kommen. Für die Goldammer wird nur eine vorübergehende Störung angenommen.

Baubedingte störungsbedingte Entwertung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten sowie Tötungsrisiko bei Bauarbeiten innerhalb der Brutperiode (Baumpieper);

Verlust von Fortpflanzungs- und Ruhestätten eines Revierpaares des Baumpiepers.

Brutvögel menschlicher Bauten: Die Bachstelze brütet außerhalb der Eingriffsfläche und nutzt die betroffenen Flächen nur als Nahrungshabitat. Da sie störungstolerant ist und ausreichend Ersatzflächen bestehen, sind Beeinträchtigungen ausgeschlossen.

Keine artenschutzrechtlich relevanten Konflikte, keine weitere Betrachtung notwendig.

Nahrungsgäste: Die überplanten Flächen haben keine wesentliche Bedeutung als Nahrungsgebiete; wichtige Horststandorte (z. B. Rotmilan, Weißstorch) liegen weit entfernt. Eine Beeinträchtigung dieser Arten ist ausgeschlossen.

Keine artenschutzrechtlich relevanten Konflikte, keine weitere Betrachtung notwendig

Artenschutzrechtliche Konfliktanalyse

Fledermäuse

Fang, Verletzung, Tötung (§ 44 (1) Nr. 1 BNatSchG)

Im Bereich der Flächeninanspruchnahme werden keine potentiellen Quartiersbäume überplant, sodass direkte Tötungen ausgeschlossen werden. Es werden keine Bäume im Bereich der Flächeninanspruchnahme entfernt. Der indirekte Wirkraum ist hinsichtlich eines Tötungsrisikos nicht relevant. Da ein Dunkelkorridor geplant ist, bleiben Quartiere und Flugrouten im indirekten Wirkraum unbeeinträchtigt erhalten.

Störungstatbestände (§ 44 (1) Nr. 2 BNatSchG)

Eine störungsbedingte Entwertung von Nahrungsräumen, z.B. durch die Zunahme von Lichtemissionen im Betrieb sind derzeit nicht auszuschließen. Es wird eine Vermeidungsmaßnahme erforderlich.

Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten (§ 44 (1) Nr. 3 BNatSchG)  

Die Grünfläche geht als Jagdhabitat verloren. Da gleichwertige und höherwertigere Flächen im direkten Umfeld vorhanden sind, stehen ökologisch funktionsfähige Nahrungs-räume im räumlichen Zusammenhang grundsätzlich zum Ausweichen zur Verfügung. Auch können die Siedlungsstrukturen potenziell als Nahrungsraum fungieren. Voraussetzung dafür ist, dass innerhalb des B-Plangebiets eine fledermausfreundliche Beleuchtung installiert wird:

Artenschutzrechtliche Vermeidungsmaßnahme AV-01 Fledermausfreundliche Beleuchtung:

Bei der Auswahl des Leuchtmittels sind LED mit Farbtemperaturen von maximal 2700 Kelvin, bestenfalls max. 2400 Kelvin zu verwenden. Zudem dürfen die Leuchtmittel keine hohen Blaulichtanteile abstrahlen und kein ultraviolettes Licht abgeben. Gegebenenfalls sind Filter zu verwenden. Die genannten Eigenschaften treffen z.B. auf schmalbandige Amber-LED, warmweiße LED oder Natriumdampf-Nieder- und -Hochdrucklampen zu.

Eine Abstrahlung in angrenzende Bereiche sowie in den oberen Halbraum ist durch Blenden zu verhindern. Die Anstrahlung erfolgt also nur von oben nach unten und soll nur das zu beleuchtende Objekt treffen. Abstrahlungen auf Gehölzstrukturen sind auszuschließen.

Es sind staubdichte Leuchtengehäuse mit einer Oberflächentemperatur von max. 60° C zu verwenden.

Die Beleuchtung ist auf die Dauer der tatsächlichen Nutzung zu beschränken. Über Bewegungssensoren, Zeitschaltuhr oder Dimmung kann eine bedarfsgerechte Beleuchtung sichergestellt werden.

Brutvögel der Gehölze (Gehölzhöhlen-, Gehölzfrei- und Nischenbrüter)

  • Fang, Verletzung, Tötung (§ 44 (1) Nr. 1 BNatSchG)

Eingriffe in Gehölze erfolgen nicht. Jedoch werden Brombeeren / Ruderalflur entfernt, die auf den Materiallagerflächen wachsen. Eine Tötung ist hier möglich, wenn diese innerhalb der Brutperiode entfernt werden. Es ist eine Vermeidungsmaßnahme nötig.

Artenschutzrechtliche Vermeidungsmaßnahme AV-02 Bauzeitenregelung Brutvögel:

Die Arbeiten zur Baufeldfreimachung (Vegetationsbeseitigungen, Baustraßen etc.) erfolgen außerhalb der Brutperiode, also zwischen dem 1. Oktober und dem 28./29. Februar oder setzen rechtzeitig vor der Brutperiode ein und werden ohne Unterbrechung fortgeführt, damit sich die Brutvögel hinsichtlich ihrer Brutplatzwahl an die Störwirkungen anpassen können.

  • Störungstatbestände (§ 44 (1) Nr. 2 BNatSchG)

Störungen (Lärm, Bewegung, Staubentwicklung) treten verstärkt während der Bauarbeiten auf und können bei einem Baubeginn innerhalb der Brutperiode zu einer Aufgabe des Geleges und störungsbedingten Entwertung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten führen. Die späteren Störungen nach Fertigstellung sind als gering zu betrachten, da es sich um störungstolerante Arten handelt. Es sind unter Berücksichtigung der Maßnahme AV-02 keine baubedingten Störungen zu erwarten, die in den Bereich der Erheblichkeit gelangen.

  • Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten (§ 44 (1) Nr. 3 BNatSchG)

Es erfolgen Eingriffe in Brombeeregebüsch / die Ruderalflur auf den Materiallagern. Fortpflanzungs- und Ruhestätten gehen verloren. Durch die Neuanlage von Gehölzen vor Ort werden mehr Reviermöglichkeiten für Brutvögel der Gehölze entstehen als vorher. Der Bereich um die Pferdekoppel ist für den Bluthänfling ein potentieller geeigneter Brutplatz. Ein Ausweichen in die bisher unbesetzte Bereiche ist möglich.

Bodenbrüter inkl. Brutvögel bodennaher Gras- und Staudenfluren

  • Fang, Verletzung, Tötung (§ 44 (1) Nr. 1 BNatSchG)

Tötungen sind möglich, wenn Bauarbeiten innerhalb der Brutperiode stattfinden. Sie können unter Berücksichtigung der Maßnahme AV-02 vermieden werden.

  • Störungstatbestände (§ 44 (1) Nr. 2 BNatSchG)

Störungen (Lärm, Bewegung, Staubentwicklung) treten verstärkt während der Bauarbeiten auf und können bei einem Baubeginn innerhalb der Brutperiode zu einer Aufgabe des Geleges und störungsbedingten Entwertung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten führen. Es sind unter Berücksichtigung der Maßnahme AV-02 keine baubedingten Störungen zu erwarten, die in den Bereich der Erheblichkeit gelangen.

  • Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten (§ 44 (1) Nr. 3 BNatSchG)

Der Baumpieper wird durch die Überplanung und Umgestaltung der Planfläche seinen Brutplatz am Waldrand verlieren. Trotz Waldabstandskorridor verliert der Brutplatz durch das Heranrücken der Siedlungsstruktur seine Eignung. Mit dem geplanten „Dunkelkorridor“ (= 10 m Waldrand) kann ein Teil des Geltungsbereichs künftig weiterhin als Nahrungsraum fungieren. Da Brutreviere des Baumpiepers bis 2,5 ha groß sein können, ist es wahrscheinlich, dass die Waldlichtung im Westen, die ebenfalls über eine gute Habitateignung verfügt, mit zum nachgewiesenen Revier gehört. Die Kartierung in 2025 zeigte, dass die Waldlichtung im Westen sowie der Waldrand im Südwesten nicht durch weitere Revierpaare des Baumpiepers besiedelt waren. Auch über den 100 m Untersuchungsraum hinaus konnten keine Baumpieper bei ihren auffälligen Singflügen festgestellt werden, sodass weitere Revierpaare auf der gesamten Waldlichtung sowie am Waldrand im Südwesten ausgeschlossen werden können. Der eigentliche Brutplatz bzw. das Revierzentrum wird sich in Richtung Westen verschieben, auch können die bisher unbesetzten Flächen im Südwesten miteinbezogen werden. Daher erscheint ein Ausweichen innerhalb des Reviers für die ungefährdete Art aus gutachterlicher Sicht problemlos möglich. Geeignete Fortpflanzungs- und Ruhestätten bleiben im räumlichen Zusammenhang erhalten.

5.7. Ver- und Entsorgung

Frischwasser

Träger der zentralen Wasserversorgung ist die Gemeinde Klein Pampau.

Abwasser

Das im Plangebiet anfallende Schmutzwasser kann über das bestehende Kanalnetz in den Straßen „Am Hang“ und Massower Str. im Freigefälle abgeleitet werden. Dabei werden 4 Grundstücke an die DN 200 in der Straße „Am Hang“ und 3 Grundstücke an die DN 250 in der Massower Str. angebunden.

Strom, Gas, Telekommunikation

Die Strom- und Gasversorgung in der Gemeinde erfolgt durch E.ON Energie GmbH. Der Anschluss an die kabelgebundenen Mediennetze erfolgt durch private Anbieter.

Rettungswege und Löschwasserversorgung

Für die öffentlichen Verkehrsflächen und Zuwegungen sind die entsprechenden Bestimmungen unter § 5 der Landesbauordnung sinngemäß zu beachten.

Gemäß § 2 des Brandschutzgesetzes hat die Gemeinde in dem Gebiet für eine ausreichende Löschwasserversorgung zu sorgen. Als Arbeitshilfe zur Bereitstellung und Bemessung des Löschwasserbedarfs dienen die DVWG (Deutscher Verein des Gas- und Wasserfaches) Arbeitsblätter W 405, W 331, und W 400. Die erforderliche Löschwassermenge beträgt 48 m³/h für eine Löschdauer von mindestens 2 Stunden.

Sind in dem Gebiet weiche Bedachungen oder nicht mindestens feuerhemmende Außenwände vorhanden oder geplant, ist eine Löschwassermenge von 96 m³/h für eine Löschdauer von 2 Stunden bereitzuhalten.

Die Löschwasserversorgung für das Plangebiet wird über zwei vorhandene Löschwasserteiche sichergestellt. Ein Teich befindet sich rd. 80 m nordöstlich des Plangebietes, der zweite liegt rd. 160 m nördlich des Plangebietes. Die freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Klein Pampau hat in einer örtlichen Überprüfung die Eignung der Teiche für den Löschwassereinsatz festgestellt. Im Bedarfsfall steht zudem ergänzend das Trinkwassernetz für Löscharbeiten zur Verfügung.

Abfallbeseitigung

Die Müllbeseitigung in der Gemeinde obliegt der Abfallwirtschaft Südholstein GmbH (AWSH). In diesem Zusammenhang gelten die "Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kreises Herzogtum Lauenburg für die Entsorgung von Abfällen aus privaten Haushaltungen" und die "Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Abfallwirtschaft Südholstein GmbH - AWSH - für die Entsorgung von Abfällen aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen".

Niederschlagswasser

Schon auf der Ebene des Bebauungsplanes müssen grundsätzliche Überlegungen zur geplanten Bebauung und zur Erschließung angestellt werden. Hierzu gehört auch ein überschlägiger Nachweis zur Ableitung und ggf. Behandlung des Niederschlagwassers. Außerdem ist im Zuge der wasserrechtlichen Anforderungen für den Umgang mit Regenwasser in Neubaugebieten (Erlass des Landes Schleswig-Holstein vom 18.10.2019) eine Wasserbilanz aufzustellen, um die Auswirkungen der geplanten Bebauung auf den Wasserhaushalt abschätzen zu können.

Bei Neubaugebieten ist grundsätzlich mit einer deutlichen Veränderung des natürlichen Wasserhaushalts zu rechnen. Infolge der Versiegelung von zuvor unbefestigten Flächen mit Gebäuden, Straßenflächen etc. nimmt in der Regel die Verdunstung ab, während die Versickerung / Oberflächenabfluss zunimmt. Mit der Anwendung des Erlasses wird die Schädigung des natürlichen Wasserhaushalts bilanziert und somit aufgezeigt, welche Auswirkungen die geplanten Baumaßnahmen auf den Wasserhaushalt haben. Entsprechende Untersuchungen für das Plangebiet in der Gemeinde Klein Pampau sind durch das Ingenieurbüro Esling8 durchgeführt worden und werden nachfolgend zusammenfassend dargestellt:

Planung

Gemäß der §§ 5 und 6 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) ist eine Vergrößerung und Beschleunigung des oberflächlichen Wasserabflusses zu vermeiden bzw. ist für eine Rückhaltung des überschüssigen Wassers in der Fläche der Entstehung zu sorgen. Außerdem soll gemäß dem Erlass „Wasserrechtliche Anforderungen zum Umgang mit Regenwasser in Neubaugebieten in Schleswig-Holstein – Teil 1: Mengenbewirtschaftung“ der potenziell natürliche Wasserhaushalt weitgehend erhalten und möglichst wenig durch die Bebauung beeinträchtigt werden.

Konzept

Aus diesem Grund soll das anfallende Regenwasser im B-Plangebiet auf dem jeweiligen Grundstück bzw. Grundstücken in ausreichend dimensionierten Versickerungsschächten, Rigolen bzw. oberflächennahen Versickerungsmulden/-flächen versickern. Es sollte auch die Nutzung des Regenwassers im Haushalt oder zumindest die Speicherung und Wiederverwendung für die Bewässerung des Gartens in Betracht gezogen werden, bevor das Wasser über einen Überlauf in die Versickerungsanlagen geleitet wird.

Die öffentlichen Verkehrsflächen entwässern in straßenbegleitenden Rohrrigolen wo das Wasser versickert. Den Anlagen wird eine Leichtstoffrückhaltung mit Tauchwand und Schlammfang vorgeschaltet. Auf den Abstand zum teilweise festgestellten Grundwasser ist bei der Planung zu achten.

A-RW1 Nachweis

Der potenziell natürliche Zustand (Referenzzustand), wird mit Hilfe des zur Verfügung gestellten Programms A-RW1 (Version V0.01) ermittelt. Demnach liegt Kl. Pampau in der Region G11 Herzogtum-Lauenburg (Nord) im Naturraum Geest und von dem Niederschlagswasser kommen 1,3 % zum oberflächlichen Abfluss (a1), 31,8 % versickern (g1) und 66,9 % verdunsten (v1).

Um die Wasserbilanz des geplanten Baugebietes abzuschätzen, ist im Schritt 2 eine Flächenermittlung für das geplante Gebiet mit Teilgebiet 1 - Grundstücke, Teilgebiet 2 -Grünfläche privat u. Teilgebiet 3 - öffentl. Verkehrsfläche erforderlich (für detaillierte Berechnungen s. Anlagen des Gutachtens).

Im nächsten Berechnungsschritt 3 werden Behandlungsmaßnahmen festgelegt. Das anfallende Niederschlagswasser auf den Grundstücken soll dort jeweils versickern. Von den Verkehrsflächen wird das Wasser in Versickerungsrigolen geleitet.

Im letzten Berechnungsschritt wird die Wasserhaushaltsbilanz im Vergleich zum Referenzzustand aufgestellt. Die Bilanz weist 1. eine Verringerung des Oberflächenabflusses von 1,3 % auf 0,95 % auf, 2. eine Erhöhung der Versickerung von 31,8 % auf 41,75 % und 3. eine Verringerung der Verdunstung von 66,9 % auf 57,24 %.

Aufgrund der geplanten Entwässerungseinrichtungen (Schacht- und Rigolenversickerung) wird kein Niederschlagswasser in einen Vorfluter abgeleitet. Stattdessen wird das gesamte Niederschlagswasser innerhalb des Plangebietes, also in der Fläche der Entstehung, versickert. Dadurch ist der Anteil der Versickerung um ca. 9,95 % erhöht.

Der Oberflächenabfluss, welcher in der Regel durch eine Bebauung erhöht wird, kann durch die geplanten Maßnahmen im Vergleich zum Referenzzustand reduziert werden. Das Ziel des Erlasses, die hydraulische Belastung der Gewässer zu reduzieren, wird durch die Maßnahmen erreicht.

Durch die Erhöhung des Versickerungsanteils (9,95 %) verringert sich jedoch der Anteil der Verdunstung um 9,66 %. Durch diese Änderungen beim Versickerungs- und Verdunstungsanteil um mehr als 5 % ist der Wasserhaushalt gemäß dem Erlass „deutlich geschädigt“.

Im Plangebiet sind verschiedene Maßnahmen vorgesehen, die sich positiv auf die Wasserhaushaltsbilanz auswirken. So werden Stellplätze und Wege mit wasserdurchlässigen Belägen ausgeführt, um die Versickerung zu fördern und den Oberflächenabfluss zu verringern. Ein 10 m breiter, unversiegelter Grünstreifen an den Gebietsgrenzen trägt ebenfalls zur natürlichen Retention von Regenwasser bei. Die extensive Begrünung von Flachdächern und flachgeneigten Dächern auf Nebengebäuden verbessert durch Speicherung und verzögerte Abgabe von Niederschlagswasser den Wasserhaushalt zusätzlich. Ergänzend sichern festgesetzte Baumpflanzungen in den Gärten sowie die verpflichtende Begrünung der Vorgartenflächen eine gleichmäßige Durchgrünung des Plangebiets und fördern die Versickerung sowie die Verdunstung. Die Maßnahmen wirken in ihrer Gesamtheit der Versiegelung entgegen und tragen zur Stabilisierung der lokalen Wasserhaushaltsbilanz bei.

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