Im Rahmen der Aufstellung der Bauleitplanung erfolgte durch das Büro BBS-Umwelt eine gutachterliche Betrachtung7 der Flora und Fauna innerhalb und angrenzend an das Plangebiet. Die daraus resultierenden Auswirkungen auf die Planung werden nachfolgend zusammenfassend wiedergegeben:
Artenschutzrechtliche Relevanzprüfung
Sofern Betroffenheiten artenschutzrechtlich relevanter Arten zu erwarten sind, ist die Artenschutzregelung abzuarbeiten. In der artenschutzrechtlichen Konfliktanalyse wird geprüft, ob sich ein Handlungsbedarf durch das geplante Vorhaben ergibt (CEF-Maßnahmen, Anträge auf Ausnahmegenehmigungen, Erfordernis von Kompensationsmaßnahmen).
Fledermäuse
Es werden keine Quartiersbäume überplant oder gefällt, sodass kein direktes Tötungsrisiko besteht. Auch im indirekten Wirkraum ist kein solches Risiko zu erwarten, da ein Dunkelkorridor die Quartiere und Flugrouten schützt. Allerdings geht die Grünfläche als Jagdhabitat verloren, und zusätzliche Beleuchtung kann das Gebiet störungsbedingt beeinträchtigen.
Beeinträchtigung von Nahrungsflächen durch Licht; weitere Betrachtung in der Konfliktanalyse erforderlich.
Haselmaus
Da keine Gehölze entfernt werden und der Waldrand durch Dunkelkorridor, Heckenpflanzungen und einen 30 m Waldabstand geschützt ist, sind keine Beeinträchtigungen zu erwarten. Die Art gilt zudem als störungstolerant.
Keine artenschutzrechtlich relevanten Konflikte, keine weitere Betrachtung notwendig.
Amphibien (Kammmolch, Laubfrosch, Moorfrosch)
Fortpflanzungs- und Ruhestätten in den angrenzenden Wäldern bleiben unberührt, und Tötungen werden ausgeschlossen. Sporadisches Auftreten einzelner Individuen im Baufeld stellt kein signifikant erhöhtes Risiko dar.
Keine artenschutzrechtlich relevanten Konflikte, keine weitere Betrachtung notwendig.
Für die ungefährdeten europäischen Vogelarten werden gildenbezogene Betrachtungen durchgeführt. Außerdem werden Nahrungsgäste abgehandelt. Gefährdete Arten oder Arten des Anhangs I der EU-VSRL werden einer Einzelbetrachtung unterzogen, ebenfalls Arten mit spezifischen Habitatansprüchen.
Star
Vier Revierpaare verlieren eine Nahrungsfläche, können aber in angrenzende, höherwertige Bereiche ausweichen. Neue Brutmöglichkeiten entstehen langfristig durch die geplante Siedlungserweiterung.
Keine artenschutzrechtlich relevanten Konflikte, keine weitere Betrachtung notwendig.
Schwarzspecht
Ein Revierpaar im angrenzenden Wald ist nicht betroffen, da keine Gehölze entfernt werden und der Wirkbereich der Maßnahme außerhalb der Fluchtdistanz liegt. Fortpflanzungs- und Ruhestätten bleiben vollständig erhalten.
Keine artenschutzrechtlich relevanten Konflikte, keine weitere Betrachtung notwendig.
Brutvögel der Gehölze (Gehölzhöhlen-, Gehölzfrei- und Nischenbrüter)
Nur wenige Reviere (z. B. Bluthänfling, Rotkehlchen) sind betroffen, wenn Brombeergebüsche während der Brutzeit entfernt werden. Durch neue Gärten und Hecken entstehen langfristig zusätzliche Brutplätze.
Potenzielles Tötungsrisiko bei Gehölzentfernung in der Brutzeit; weitere Betrachtung in der Konfliktanalyse erforderlich.
Bodenbrüter inkl. Brutvögel bodennaher Gras- und Staudenfluren:
Bei Bauarbeiten während der Brutperiode kann es zu Tötungen oder zum Verlust von Brutplätzen (v. a. beim Baumpieper) kommen. Für die Goldammer wird nur eine vorübergehende Störung angenommen.
Baubedingte störungsbedingte Entwertung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten sowie Tötungsrisiko bei Bauarbeiten innerhalb der Brutperiode (Baumpieper);
Verlust von Fortpflanzungs- und Ruhestätten eines Revierpaares des Baumpiepers.
Brutvögel menschlicher Bauten:
Die Bachstelze brütet außerhalb der Eingriffsfläche und nutzt die betroffenen Flächen nur als Nahrungshabitat. Da sie störungstolerant ist und ausreichend Ersatzflächen bestehen, sind Beeinträchtigungen ausgeschlossen.
Keine artenschutzrechtlich relevanten Konflikte, keine weitere Betrachtung notwendig.
Nahrungsgäste:
Die überplanten Flächen haben keine wesentliche Bedeutung als Nahrungsgebiete; wichtige Horststandorte (z. B. Rotmilan, Weißstorch) liegen weit entfernt. Eine Beeinträchtigung dieser Arten ist ausgeschlossen.
Keine artenschutzrechtlich relevanten Konflikte, keine weitere Betrachtung notwendig
Artenschutzrechtliche Konfliktanalyse
Fledermäuse
Fang, Verletzung, Tötung (§ 44 (1) Nr. 1 BNatSchG)
Im Bereich der Flächeninanspruchnahme werden keine potentiellen Quartiersbäume überplant, sodass direkte Tötungen ausgeschlossen werden. Es werden keine Bäume im Bereich der Flächeninanspruchnahme entfernt. Der indirekte Wirkraum ist hinsichtlich eines Tötungsrisikos nicht relevant. Da ein Dunkelkorridor geplant ist, bleiben Quartiere und Flugrouten im indirekten Wirkraum unbeeinträchtigt erhalten.
Störungstatbestände (§ 44 (1) Nr. 2 BNatSchG)
Eine störungsbedingte Entwertung von Nahrungsräumen, z.B. durch die Zunahme von Lichtemissionen im Betrieb sind derzeit nicht auszuschließen. Es wird eine Vermeidungsmaßnahme erforderlich.
Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten (§ 44 (1) Nr. 3 BNatSchG)
Die Grünfläche geht als Jagdhabitat verloren. Da gleichwertige und höherwertigere Flächen im direkten Umfeld vorhanden sind, stehen ökologisch funktionsfähige Nahrungs-räume im räumlichen Zusammenhang grundsätzlich zum Ausweichen zur Verfügung. Auch können die Siedlungsstrukturen potenziell als Nahrungsraum fungieren. Voraussetzung dafür ist, dass innerhalb des B-Plangebiets eine fledermausfreundliche Beleuchtung installiert wird:
Artenschutzrechtliche Vermeidungsmaßnahme AV-01 Fledermausfreundliche Beleuchtung:
Bei der Auswahl des Leuchtmittels sind LED mit Farbtemperaturen von maximal 2700 Kelvin, bestenfalls max. 2400 Kelvin zu verwenden. Zudem dürfen die Leuchtmittel keine hohen Blaulichtanteile abstrahlen und kein ultraviolettes Licht abgeben. Gegebenenfalls sind Filter zu verwenden. Die genannten Eigenschaften treffen z.B. auf schmalbandige Amber-LED, warmweiße LED oder Natriumdampf-Nieder- und -Hochdrucklampen zu.
Eine Abstrahlung in angrenzende Bereiche sowie in den oberen Halbraum ist durch Blenden zu verhindern. Die Anstrahlung erfolgt also nur von oben nach unten und soll nur das zu beleuchtende Objekt treffen. Abstrahlungen auf Gehölzstrukturen sind auszuschließen.
Es sind staubdichte Leuchtengehäuse mit einer Oberflächentemperatur von max. 60° C zu verwenden.
Die Beleuchtung ist auf die Dauer der tatsächlichen Nutzung zu beschränken. Über Bewegungssensoren, Zeitschaltuhr oder Dimmung kann eine bedarfsgerechte Beleuchtung sichergestellt werden.
Brutvögel der Gehölze (Gehölzhöhlen-, Gehölzfrei- und Nischenbrüter)
- Fang, Verletzung, Tötung (§ 44 (1) Nr. 1 BNatSchG)
Eingriffe in Gehölze erfolgen nicht. Jedoch werden Brombeeren / Ruderalflur entfernt, die auf den Materiallagerflächen wachsen. Eine Tötung ist hier möglich, wenn diese innerhalb der Brutperiode entfernt werden. Es ist eine Vermeidungsmaßnahme nötig.
Artenschutzrechtliche Vermeidungsmaßnahme AV-02 Bauzeitenregelung Brutvögel:
Die Arbeiten zur Baufeldfreimachung (Vegetationsbeseitigungen, Baustraßen etc.) erfolgen außerhalb der Brutperiode, also zwischen dem 1. Oktober und dem 28./29. Februar oder setzen rechtzeitig vor der Brutperiode ein und werden ohne Unterbrechung fortgeführt, damit sich die Brutvögel hinsichtlich ihrer Brutplatzwahl an die Störwirkungen anpassen können.
- Störungstatbestände (§ 44 (1) Nr. 2 BNatSchG)
Störungen (Lärm, Bewegung, Staubentwicklung) treten verstärkt während der Bauarbeiten auf und können bei einem Baubeginn innerhalb der Brutperiode zu einer Aufgabe des Geleges und störungsbedingten Entwertung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten führen. Die späteren Störungen nach Fertigstellung sind als gering zu betrachten, da es sich um störungstolerante Arten handelt. Es sind unter Berücksichtigung der Maßnahme AV-02 keine baubedingten Störungen zu erwarten, die in den Bereich der Erheblichkeit gelangen.
- Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten (§ 44 (1) Nr. 3 BNatSchG)
Es erfolgen Eingriffe in Brombeeregebüsch / die Ruderalflur auf den Materiallagern. Fortpflanzungs- und Ruhestätten gehen verloren. Durch die Neuanlage von Gehölzen vor Ort werden mehr Reviermöglichkeiten für Brutvögel der Gehölze entstehen als vorher. Der Bereich um die Pferdekoppel ist für den Bluthänfling ein potentieller geeigneter Brutplatz. Ein Ausweichen in die bisher unbesetzte Bereiche ist möglich.
Bodenbrüter inkl. Brutvögel bodennaher Gras- und Staudenfluren
- Fang, Verletzung, Tötung (§ 44 (1) Nr. 1 BNatSchG)
Tötungen sind möglich, wenn Bauarbeiten innerhalb der Brutperiode stattfinden. Sie können unter Berücksichtigung der Maßnahme AV-02 vermieden werden.
- Störungstatbestände (§ 44 (1) Nr. 2 BNatSchG)
Störungen (Lärm, Bewegung, Staubentwicklung) treten verstärkt während der Bauarbeiten auf und können bei einem Baubeginn innerhalb der Brutperiode zu einer Aufgabe des Geleges und störungsbedingten Entwertung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten führen. Es sind unter Berücksichtigung der Maßnahme AV-02 keine baubedingten Störungen zu erwarten, die in den Bereich der Erheblichkeit gelangen.
- Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten (§ 44 (1) Nr. 3 BNatSchG)
Der Baumpieper wird durch die Überplanung und Umgestaltung der Planfläche seinen Brutplatz am Waldrand verlieren. Trotz Waldabstandskorridor verliert der Brutplatz durch das Heranrücken der Siedlungsstruktur seine Eignung. Mit dem geplanten „Dunkelkorridor“ (= 10 m Waldrand) kann ein Teil des Geltungsbereichs künftig weiterhin als Nahrungsraum fungieren. Da Brutreviere des Baumpiepers bis 2,5 ha groß sein können, ist es wahrscheinlich, dass die Waldlichtung im Westen, die ebenfalls über eine gute Habitateignung verfügt, mit zum nachgewiesenen Revier gehört. Die Kartierung in 2025 zeigte, dass die Waldlichtung im Westen sowie der Waldrand im Südwesten nicht durch weitere Revierpaare des Baumpiepers besiedelt waren. Auch über den 100 m Untersuchungsraum hinaus konnten keine Baumpieper bei ihren auffälligen Singflügen festgestellt werden, sodass weitere Revierpaare auf der gesamten Waldlichtung sowie am Waldrand im Südwesten ausgeschlossen werden können. Der eigentliche Brutplatz bzw. das Revierzentrum wird sich in Richtung Westen verschieben, auch können die bisher unbesetzten Flächen im Südwesten miteinbezogen werden. Daher erscheint ein Ausweichen innerhalb des Reviers für die ungefährdete Art aus gutachterlicher Sicht problemlos möglich. Geeignete Fortpflanzungs- und Ruhestätten bleiben im räumlichen Zusammenhang erhalten.