6.11. Abwägung
Der Vorteil einer großen Menge an erneuerbarem Strom, der bei Durchführung der Planung erzeugt werden kann, steht minimalen Auswirkungen auf das Landschafsbild gegenüber. Weiterhin liegt die Errichtung und der Betrieb von erneuerbaren Energien im überragenden öffentlichen Interesse und dient der öffentlichen Sicherheit (§ 2 EEG 2023).
Die Argumente für die Errichtung von Freiflächen-Photovoltaikanlagen in der Gemeinde Jagel überwiegen gegenüber den äußerst geringen nachteiligen Auswirkungen.