Planungsdokumente: Erneute Veröffentlichung der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Jagel 'Solarpark Selker Weg' für das Gebiet südlich des Selker Weges und nordöstlich der Bahnstrecke Hamburg-Flensburg

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

7.2. Inhalt und Ziele des Bauleitverfahrens

Planungsziel des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 6 „Solarpark Selker Weg“ der Gemeinde Jagel, ist es die planungsrechtlichen Voraussetzungen zu schaffen, für die Errichtung eines Sonstigen Sondergebietes (§ 11 Abs. 2 BauNVO) zur Errichtung einer Freiflächen-Photovoltaikanlage. Damit soll u.a. eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung gewährleistet und ein Beitrag der Gemeinde zu den formulierten energiepolitischen Planungsgrundsätzen geleistet werden.

Die Planfläche für das Sondergebiet umfasst ca. 18,6 ha, davon soll ca. 9,7 ha mit Solarmodulen bedeckt werden.

Die nicht beweglichen, aufgeständerten Solarmodule werden in Reihen mit einem Abstand von ca. 2,50 m angeordnet. Weiterhin werden Nebeneinrichtungen wie Wechselrichter, Trafostationen, Batteriespeicher und eine Umzäunung errichtet. Die Module werden in Südausrichtung in einem fest definierten Winkel zur Sonne angeordnet und aufgeständert. Die Höhe der Module wird 4,0 m nicht überschreiten. Die Gestelle werden in den vorhandenen unbefestigten Untergrund gerammt. Fundamente sind nicht erforderlich. Hierdurch wird der Versiegelungsgrad im Plangebiet auf ein Minimum begrenzt. Der maximale Versiegelungsgrad beträgt 4% und die GRZ wird auf 0,8 festgesetzt. Die Freiflächen-PV-Anlage kann nach Ende der Nutzungsdauer rückstandslos wieder entfernt werden.

Die von den Modulen überdachte Fläche wird nicht versiegelt, sondern als extensives Grünland genutzt.

7.3. Verfahren und Rechtsgrundlage

Die Gemeindevertretung Jagel hat am 04.04.2022 beschlossen den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 6 Gemeinde Jagel „Solarpark Selker Weg“ aufzustellen. Außerdem wurde die 9. Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Jagel „Solarpark Selker Weg“ beschlossen (gemäß § 2 BauGB und § 66 Abs. 1 Nr. 2 LVwG Schleswig-Holstein).

Die Rechtsgrundlage des Vorhabens- und Erschließungsplans ist § 12 Baugesetzbuch (BauGB). Der Vorhaben- und Erschließungsplan ist ein von dem Investor des Vorhabens vorgelegter und mit der zuständigen Gemeinde abgestimmter Plan über die Durchführung eines Bauvorhabens einschließlich der Erschließung. Die Inhalte des Vorhabens- und Erschließungsplans werden in die Begründung des vorhabenbezogenen B-Plan übernommen.

Entsprechend § 2a BauGB wird zur Wahrung der Belange des Umweltschutzes eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die bauplanerisch relevanten Umweltbelange ermittelt, bewertet und in einem Umweltbericht dokumentiert werden. Dabei kommen für die Eingriffsregelung (§ 1 a BauGB) die Grundsätze zur Planung von großflächigen Solar-Freiflächenanlagen im Außenbereich des Landes Schleswig-Holstein (Gemeinsamer Beratungserlass des Ministeriums für Inneres, ländliche Räume, Integration und Gleichstellung und des Ministeriums für Energie, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung vom 01. September 2021) und der Gemeinsamer Runderlass (Kompensationserlass) („Verhältnis der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung zum Baurecht" des Innenministeriums und des Ministeriums für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, und ländliche Räume vom 09.12.2013) zur Anwendung.

Das Ergebnis der Umweltprüfung wird im Umweltbericht dargelegt, er ist als eigenständiger Teil Bestandteil dieser Begründung.

Gemäß § 4 (1) BauGB hat die Gemeinde die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt wird, unterrichtet.

Die frühzeitige Offenlage hat zwischen dem 13.06. – 14.07.2023 und die zweite Veröffentlichung hat zwischen dem 22.04. – 28.05. 2024 stattgefunden. Die eingegangenen umweltbezogenen Anregungen und Bedenken wurden bei der Erstellung des Umweltberichtes berücksichtigt.

Nach der zweiten Veröffentlichung, wurden Batteriespeicher in die Planung aufgenommen. Außerdem gab es seitens des Ministeriums Stellungnahmen, die zu Änderungen in den Planunterlagen geführt haben. Daher wurde seitens der Gemeinde entschieden, eine erneute Veröffentlichung nach § 4a Abs. 3 BauGB durchzuführen.

7.4. Gesetze und Verordnungen

Berücksichtige Gesetze und Verordnungen umfassen (in der jeweils gültigen Fassung):

  • EU-Vogelschutzrichtlinie
  • Art. 1 Schutz, Bewirtschaftung und Regulierung sämtlicher wildlebender Vogelarten, die im europäischen Gebiet der Mitgliedstaaten heimisch sind
  • Flora-Fauna-Habitat Richtlinie (FFH-Richtlinie
  • Art. 2 Sicherung der Artenvielfalt durch die Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen im europäischen Gebiet der Mitgliedstaaten
  • Baugesetzbuch (BauGB)
  • §1 Aufgabe, Begriff und Grundsätze der Bauleitplanung – Sicherung einer menschenwürdigen Umwelt, Schutz und Entwicklung natürlicher Lebensgrundlagen, Berücksichtigung öffentlicher Belange
  • § 1a Ergänzende Vorschriften zum Umweltschutz - Einhaltung der Bodenschutzklausel, naturschutzfachliche Eingriffsregelung, Erhalt und Beachtung von Schutzgebietsausweisungen, Klimaschutz
  • § 2 Aufstellung der Bauleitpläne
  • § 2a Begründung zum Bauleitplanentwurf, Umweltbericht
  • § 9 Inhalt des Bebauungsplanes
  • Baunutzungsverordnung (BauNVO)
  • Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)
  • § 1 Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege zur dauerhaften Sicherung der biologischen Vielfalt
  • § 13 Erhebliche Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft sind vorrangig zu vermeiden. Nicht vermeidbare erhebliche Beeinträchtigungen sind durch entsprechende Maßnahmen zu kompensieren
  • § 15 Verursacherpflichten, Unzulässigkeiten von Eingriffen
  • § 33 Veränderungen oder Störungen, die zu erheblichen Beeinträchtigungen von Natura 2000-Gebieten in ihren Erhaltungszielen oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen können, sind unzulässig
  • § 39 Allgemeiner Artenschutz
  • § 44 Besonderer Artenschutz
  • Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG)
  • § 1 Nachhaltige Sicherung und Wiederherstellung der Bodenfunktionen
  • § 7 Vorsorgepflicht gegen das Entstehen schädlicher Bodenveränderungen
  • Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImschG)
  • § 1 Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und Vorbeugung vor Entstehung von schädlichen Umwelteinwirkungen
  • § 3 Immissionen im Sinne des Gesetzes sind einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme und Strahlen sowie ähnliche Umwelteinwirkungen
  • Emissionen im Sinne des Gesetzes sind von einer Anlage ausgehende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme und Strahlen sowie ähnliche Erscheinungen
  • § 50 Vermeidung schädlicher Umwelteinwirkungen und von schweren Unfällen auf die dem Wohnen dienenden Gebiete sowie auf sonstige schutzbedürftige Gebiete
  • Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
  • Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG)
  • § 1 Regelungsgegenstand; Verwirklichung der Ziele
  • § 8 Eingriffe in Natur und Landschaft
  • § 9 Verursacherpflichten
  • § 10 Bevorratung von Kompensationsflächen
  • § 11 Verfahren
  • §21 Biotopverbund
  • Landeswassergesetz (LWG)
  • Landeswaldgesetz (LWaldG)
  • § 1 Schutz von Wald
  • § 9 Umwandlung von Wald
  • § 24 Waldabstand
  • Denkmalschutzgesetz (DSchG)
  • § 1 Denkmalschutz und Denkmalpflege
  • § 12 Genehmigungspflichtige Maßnahmen
  • § 15 Funde
SchutzgutUmweltschutzziele aus einschlägigen FachgesetzenBerücksichtigung
Mensch, insbesondere die menschliche GesundheitBundes-Immissionsschutzgesetz (BImschG) § 1 Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und Vorbeugung vor Entstehung von schädlichen Umwelteinwirkungen § 3 Immissionen im Sinne des Gesetzes sind einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme und Strahlen sowie ähnliche Umwelteinwirkungen Emissionen im Sinne des Gesetzes sind von einer Anlage ausgehende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme und Strahlen sowie ähnliche Erscheinungen § 50 Vermeidung schädlicher Umwelteinwirkungen und von schweren Unfällen auf die dem Wohnen dienenden Gebiete sowie auf sonstige schutzbedürftige Gebiete Baugesetzbuch (BauGB) §1 Aufgabe, Begriff und Grundsätze der Bauleitplanung – Sicherung einer menschenwürdigen Umwelt, Schutz und Entwicklung natürlicher Lebensgrundlagen, Berücksichtigung öffentlicher Belange § 1a Ergänzende Vorschriften zum Umweltschutz - Einhaltung der Bodenschutzklausel, naturschutzfachliche Eingriffsregelung, Erhalt und Beachtung von Schutzgebietsausweisungen, Klimaschutz § 2 Aufstellung der Bauleitpläne § 2a Begründung zum Bauleitplanentwurf, Umweltbericht § 9 Inhalt des Bebauungsplanes Baunutzungsverordnung (BauNVO) § 11 Abs. 2 Sonstiges Sondergebiet Zweckbestimmung Photovoltaik § 16 Grundflächenzahl § 22 + 23 Bauweise u. überbaubare GrundstücksflächeEinhaltung gültiger Immissionsrichtwerte Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme werden während der Bauphase möglichst gering gehalten Planung der PV-FFA entsprechend der baulichen Vorgaben unter Berücksichtigung naturschutzfachlicher Vorgaben (z.B. Modulreihenabstände, Versiegelung, GRZ, Ausgleichsmaßnahmen)
Tiere, Pflanzen, biologische VielfaltEU-Vogelschutzrichtlinie Art. 1 Schutz, Bewirtschaftung und Regulierung sämtlicher wildlebender Vogelarten, die im europäischen Gebiet der Mitgliedstaaten heimisch sind Flora-Fauna-Habitat Richtlinie (FFH-Richtlinie Art. 2 Sicherung der Artenvielfalt durch die Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen im europäischen Gebiet der Mitgliedstaaten Baugesetzbuch (BauGB) § 1a Ergänzende Vorschriften zum Umweltschutz - Einhaltung der Bodenschutzklausel, naturschutzfachliche Eingriffsregelung, Erhalt und Beachtung von Schutzgebietsausweisungen, Klimaschutz Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) § 1 Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege zur dauerhaften Sicherung der biologischen Vielfalt § 13 Erhebliche Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft sind vorrangig zu vermeiden. Nicht vermeidbare erhebliche Beeinträchtigungen sind durch entsprechende Maßnahmen zu kompensieren § 15 Verursacherpflichten, Unzulässigkeiten von Eingriffen § 33 Veränderungen oder Störungen, die zu erheblichen Beeinträchtigungen von Natura 2000-Gebieten in ihren Erhaltungszielen oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen können, sind unzulässig § 39 Allgemeiner Artenschutz § 44 Besonderer Artenschutz Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG) § 1 Regelungsgegenstand; Verwirklichung der Ziele § 8 Eingriffe in Natur und Landschaft § 9 Verursacherpflichten § 10 Bevorratung von Kompensationsflächen § 11 Verfahren §21 Biotopverbund Landeswaldgesetz (LWaldG) § 1 Schutz von Wald § 9 Umwandlung von Wald § 24 WaldabstandLage außerhalb von Schutzgebieten Erhalt von Biotopen Festsetzung von Ausgleichsmaßnahmen Festsetzung von Vermeidungsmaßnahmen Nutzung vorhandener Wirtschaftswege, Verminderung von zusätzlich anzulegenden Wegen Waldabstand von 30 m
Boden / FlächeBundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) § 1 Abs. 3 Nr. 2 Zur dauerhaften Sicherung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts sind insbesondere ... Böden so zu erhalten, dass sie ihre Funktion im Naturhaushalt erfüllen können; nicht mehr genutzte versiegelte Flächen sind zu renaturieren oder, soweit eine Entsiegelung nicht möglich oder nicht zumutbar ist, der natürlichen Entwicklung zu überlassen Baugesetzbuch (BauGB) § 1a Ergänzende Vorschriften zum Umweltschutz - Einhaltung der Bodenschutzklausel, naturschutzfachliche Eingriffsregelung, Erhalt und Beachtung von Schutzgebietsausweisungen, Klimaschutz § 2 Aufstellung der Bauleitpläne § 2a Begründung zum Bauleitplanentwurf, Umweltbericht § 9 Inhalt des Bebauungsplanes Baunutzungsverordnung (BauNVO) § 11 Abs. 2 Sonstiges Sondergebiet Zweckbestimmung Photovoltaik § 16 Grundflächenzahl § 22 + 23 Bauweise u. überbaubare Grundstücksfläche Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG) § 1 Nachhaltige Sicherung und Wiederherstellung der Bodenfunktionen § 4 Pflichten zur Gefahrenabwehr § 7 Vorsorgepflicht gegen das Entstehen schädlicher BodenveränderungenGeringe Versiegelung Geringe Überbauung Wasserdurchlässiger Wegebau Vermeidung von Abgabe von Zinkionen in den Boden Aufwertung der Fläche durch Umwandlung in extensives Grünland
WasserWasserhaushaltsgesetz (WHG) § 5 Absatz 1 Allgemeine Sorgfaltspflicht § 6 Abs. 1 Nr.1 Nachhaltige Bewirtschaftung von Gewässern § 36 Anlagen in, an, über und unter oberirdischen Gewässern § 47 Abs. 1 Nr.3 Bewirtschaftung Grundwasser Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) § 1 Abs. 3 Nr. 3 vorsorgender Grundwasserschutz Landeswassergesetz (LWG) § 23 LWG AnlagengenehmigungGeringe Versiegelung Erhaltung von Gräben und Abstand zu Gewässern Erhaltung der dezentralen Versickerung von Niederschlagswasser Vermeidung von Abgabe von Zinkionen in das Grundwasser Kein Einsatz von Reinigungsmitteln Kein Einsatz von Düngemitteln u. Pestiziden
Klima / LuftBundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) § 1 Abs. 3 Nr. 4 Dauerhafte Sicherung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts Baugesetzbuch (BauGB) § 1 Abs. 6 Nr. 7c) Umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt sind zu berücksichtigen. § 1 Absatz 5 BauGB Bauleitpläne sollen auch in Verantwortung für den allgemeinen Klimaschutz dazu beitragen, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickelnNiedrige Versiegelung Anpflanzen von Gehölzen Wasserdurchlässiger Wegebau Ausbau erneuerbare Energien
Landschaft und LandschaftsbildBaugesetzbuch (BauGB) § 1 Abs. 5 Satz 2 Bauleitpläne sollen dazu beitragen, die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. § 1 Abs. 6 Nr.5 Die Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) § 1 Absatz 6 Erhaltung u. Neuschaffung von GehölzstrukturenFestsetzung von Höhenbegrenzungen für Bebauung Eingrünung und Pflanzmaßnahmen Erhalten von existierenden Gehölzen
Kulturgüter u. sonstige SachgüterDenkmalschutzgesetz (DSchG) § 1 Denkmalschutz und Denkmalpflege § 12 Genehmigungspflichtige Maßnahmen § 15 Funde Eventuelle Funde werden entsprechend der gesetzlichen Anforderungen gemeldet.

Weiterhin wurden bei der Planung folgende Dokumente beachtet:

  • „Grundsätze zur Planung von großflächigen Solar-Freiflächenanlagen im Außenbereich" Gemeinsamer Beratungserlass des Ministeriums für Inneres, ländliche Räume, Integration und Gleichstellung und des Ministeriums für Energie, Landwirtschaft, Umwelt Natur und Digitalisierung vom 01. September 2021
  • Gemeinsamer Runderlass „Verhältnis der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung zum Baurecht" des Innenministeriums und des Ministeriums für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, und ländliche Räume (Kompensationserlass) vom 09.12.2013.
  • „Durchführungsbestimmungen zum Knickschutz“, Erlass des Ministeriums für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume des Landes Schleswig-Holstein (V 534-531.04) vom 20.01.2017.
  • Gemeinsamer Erlass „Wasserrechtliche Anforderungen zum Umgang mit Regenwasser in Neubaugebieten in Schleswig-Holstein" des Ministeriums für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung und des Ministeriums für Inneres, ländliche Räume und Integration des Landes Schleswig-Holstein vom 10.10.2019.
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