Planungsdokumente: Gemeinde Tramm, Bebauungsplan Nr. 5 für das Gebiet: "Südlich Dorfstr., entl. der rückw. Grenze der westl. Bebauung entl. Rosenstr., Flurstücke 44/4, 137 u. 138, Flur 3, Gem. Tramm"

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

4.7. Ver- und Entsorgung

Trink- und Brauchwasserversorgung

Die Versorgung der Gemeinde Tramm mit Trink- und Brauchwasser erfolgt über die zentrale Wasserversorgung, Versorgungsträger sind die Vereinigten Stadtwerke GmbH.

Die Verlegung neuer Leitungen ist innerhalb der bestehenden Zufahrt möglich. Hierzu wird ein entsprechendes Leitungsrecht zu Gunsten der Anlieger und der Ver- und Entsorgungsträger festgesetzt.

Abwasserbeseitigung

Die Fläche liegt im Entwässerungsbereich der Ortsentwässerung Tramm (Mischwassersystem). Das Klärwerk liegt innerhalb der Gemeinde.

Die Verlegung neuer Leitungen ist innerhalb der bestehenden Zufahrt möglich. Im weiteren Verfahren ist zu prüfen, ob hier ein öffentlich-rechtlicher Regelungsbedarf - z.B. durch ein Leistungsrecht zugunsten der Anlieger und/oder der Leistungsträger - besteht.

Zur Berechnung des Einwohnergleichwertes (EGW) ist unter Annahme des Ausschöpfung der gesamten Entwicklung von max. 4 neuen Wohneinheiten (9 Wohneinheiten abzgl. der 5 Bestandeinheiten) ein Einwohnerzuwachs von 10 bis 16 Einwohner:innen aus dem Plangebiet anzusetzen.

Strom, Gas, Telekommunikation

Die Sicherung der Stromversorgung in der Gemeinde erfolgt durch die E. ON Hanse AG und/oder andere Anbieter. Der Anschluss an die kabelgebundenen Mediennetze erfolgt durch private Anbieter.

Im Rahmen der Umsetzung der Planung ist eine frühzeitige Abstimmung mit den Leitungsträger sinnvoll.

Niederschlagswasser

Bereits auf der Ebene der Bauleitplanung sind grundsätzliche Überlegungen zur geplanten technischen Erschließung des Plangebietes zu erarbeiten. Hierzu gehört ein überschlägiger Nachweis zur Ableitung und ggf. Behandlung des Niederschlagwassers. Hierzu ist unter anderem durch Anwendung der wasserrechtlichen Anforderungen für den Umgang mit Regenwasser in Neubaugebieten (Erlass des Landes Schleswig-Holstein vom 18.10.2019) eine Wasserbilanz aufzustellen, um die Auswirkungen der geplanten Bebauung auf den Wasserhaushalt abschätzen zu können.

Aufgrund des vorgenannten Erlasses zu den wasserrechtlichen Anforderungen zum Umgang mit Regenwasser würde für das Plangebiet eine Wasserhaushaltsbilanz aufgestellt11. Dazu wurde der Wasserhaushalt des potenziell natürlichen Zustands mit dem Wasserhaushalt des bebauten Gebiets verglichen. Hier wurde zunächst die Wasserbilanz für die Bestandsbebauung berechnet und im Anschluss mit der Wasserbilanz der neu geplanten Bebauung verglichen.

Der potenziell natürliche Zustand (Referenzzustand) wurde zunächst mithilfe des Programms A-RW1 ermittelt. Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 5 wird demnach der Region Herzogtum-Lauenburg (H-11), Hügelland, mit den entsprechenden a1-g1-v1 Werten zugeordnet: Abfluss (a) 3,0 %; Versickerung (g) 28,3 %; Verdunstung (v) 68,7 %.

Auf Grundlage der Festsetzungen des Bebauungsplanes wurden jeweils die geplanten Flächen berechnet. Es wird dabei grundsätzlich vom ungünstigsten Fall ausgegangen, dass alle rechnerisch möglichen Flächen gemäß Grundflächenzahl (GRZ) versiegelt bzw. bebaut werden. Da gemäß Bebauungsplan für die Teilgebiete 1 und 2 des Allgemeinen Wohngebietes (WA 1 und WA 2) eine GRZ von 0,3 festgesetzt ist, kann auf den Baugrundstücken eine Fläche von 30 % und zusätzlich davon 50 % für Nebengebäude und Wege, also insgesamt 45,0 % versiegelt werden. Für das Teilgebiet 3 des Allgemeine Wohngebietes (WA 3) ist eine GRZ von 0,4 festgesetzt, daher können mit den zusätzlichen 50 % davon bis zu 60 % der Fläche versiegelt werden.

Die Zufahrten von der Dorfstraße zu den Häusern werden mit Pflaster befestigt, welches einen Abflussbeiwert von höchstens 0,7 (gemäß textlicher Festsetzung des Bebauungsplanes) aufweisen. Die Flächenunterteilung wird gemäß dem Bebauungskonzept angenommen. In dem Teilgebiet 1 des Allgemeinen Wohngebietes (WA 1) sind gemäß dem Konzept ca. 1.100 m², in dem Teilgebiet 2 (WA 2) sind ca. 300 m³ und in dem Teilgebiet 3 (WA 3) sind ca. 1.300 m² mit Pflaster befestigt. Die übrige Fläche wird als extensives Gründach angesetzt.

Darüber hinaus hat die vorhandene öffentliche Verkehrsfläche eine Größe von 127 m². Da sich hier keine Änderung ergibt, wird diese bei den Berechnungen nicht berücksichtigt.

Es ergibt sich insgesamt eine befestigte Fläche von max. 0,591 ha (0,27 ha Pflaster und 0,321 ha ext. Gründach) und eine unbefestigte Fläche von 0,609 ha.

Maßnahmen zur Behandlung

Im nächsten Berechnungsschritt werden Behandlungsmaßnahmen festgelegt. Aufgrund der sandigen Bodenverhältnisse bis in eine Tiefe von mind. 2,0 m kann das anfallende Niederschlagswasser der befestigten Flächen über den belebten A-Horizont versickern. Das Wasser kann jeweils seitlich in der Fläche versickern, so dass es zu keinen lokal konzentrierten Versickerungspunkten kommt, sondern das Wasser über eine große Fläche in den Boden sickert. Auch der vorhandene Oberboden ist überwiegend sandig, sodass es hier zu keinem Aufstau des Niederschlagswassers kommt.

Bewertung der Wasserhaushaltsbilanz

Im Vergleich der Planung zum Referenzzustand weist die Bilanz:

1. eine Verringerung des Oberflächenabflusses von 3,0 % auf 1,50 % und

2. eine Erhöhung der Versickerung von 28,3 % auf 46,33 % und

3. eine Verringerung der Verdunstung von 68,7 % auf 52,17 % auf.

Aufgrund der prozentualen Veränderung der einzelnen a-g-v-Werte um teilweise mehr als 15 % im Vergleich zum Referenzzustand ist der Wasserhaushalt durch die geplante Bebauung „extrem geschädigt“. Der Oberflächenabfluss (a) wird aufgrund der oberflächlichen Ableitung in die Fläche auf rechnerisch 1,50 % reduziert. In der Praxis fällt jedoch kein Abfluss an. Damit ist das Hauptziel, den durch die Bebauung in der Regel erhöhten Oberflächenabfluss zu begrenzen, mehr als eingehalten worden. Die Versickerung (g) erhöht sich um 18,03 % und die Verdunstung (v) verringert sich um 16,53 %. Die beiden Werte weichen jeweils knapp über 15 % vom Referenzzustand ab.

Das Ergebnis kann für ein Neubaugebiet als weitestgehend als gut bewertet werden. Es kommt durch die geplante Flächenversickerung der befestigten Flächen zu keinem erhöhten Oberflächenabfluss und es wird auch kein natürliches Gewässer durch die Ableitung des Niederschlagswassers belastet. Die lokalen Nachweise für bordvollen Abfluss und Erosion müssen daher nicht geführt werden. Der Nachweis zur Vermeidung der Grundwasser-Aufhöhung ist gemäß A-RW1 erbracht, wenn die Versickerungsanlage nach DWA-A 138 bemessen wurde und der mittlere Grundwasserstand mind. 1,0 m unter der Sohle der geplanten Versickerungsanlage liegt. Da der Grundwasserstand in keiner Kleinrammbohrung angetroffen wurde und der Wasserstand demnach überall mind. 5,0 m unter Gelände liegt, ist der Nachweis somit erbracht.

Eine geringe Verbesserung der Wasserhaushaltsbilanz wird durch die Festsetzung von begrünten Flach- und fachgeneigten Dächern erreicht. Zudem wird durch die festgesetzten Baumpflanzungen die Verdunstung grundsätzlich erhöht. Das Dachflächenwasser kann zudem für die Gartenbewässerung genutzt werden und deshalb in Regentonnen o. Ä. gespeichert werden.

Löschwasser

Für die öffentlichen Verkehrsflächen sind die entsprechenden Bestimmungen unter § 5 der Landesbauordnung sinngemäß zu beachten.

Gemäß § 2 des Brandschutzgesetzes hat die Gemeinde in dem Gebiet für eine ausreichende Löschwasserversorgung zu sorgen. Als Arbeitshilfe zur Bereitstellung und Bemessung des Löschwasserbedarfs dienen die DVWG (Deutscher Verein des Gas- und Wasserfaches) Arbeitsblätter W 405, W 331, und W 400. Aus Sicht der Brandschutzdienststelle wird eine Löschwassermenge von mindestens 48 cbm/h für eine Löschdauer von 2 Stunden für erforderlich gehalten.

Sind in dem Gebiet weiche Bedachungen oder nicht mindestens feuerhemmende Außenwände vorhanden oder geplant, ist eine Löschwassermenge von 96 cbm/h für eine Löschdauer von 2 Stunden bereitzuhalten.

Abfallbeseitigung

Die Müllbeseitigung in der Gemeinde obliegt der Abfallwirtschaft Südholstein GmbH (AWSH). In diesem Zusammenhang gelten die „Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kreises Herzogtum Lauenburg für die Entsorgung von Abfällen aus privaten Haushaltungen“ und die „Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Abfallwirtschaft Südholstein GmbH - AWSH - für die Entsorgung von Abfällen aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen“.

Zur Sicherung einer geordneten Müllbeseitigung wird im Zufahrtsbereich des Plangebietes eine Müllaufstellfläche vorgesehen. Hier können die Müllbehältnisse an den Abholtagen gesammelt abgestellt werden. Eine Zufahrt für Müllfahrzeuge auf das eigentliche Baugrundstück ist nicht geplant.

4.8. Natur- und Artenschutz

Da artenschutzrechtliche Verbotstatbestände allein auf die Verwirklichungshandlung bezogen sind, haben sie für die Bauleitplanung nur mittelbare Bedeutung. Nicht der Bebauungsplan oder einzelne seiner Festsetzungen, sondern erst deren Verwirklichung stellt den verbotenen Eingriff dar. Deshalb findet grundsätzlich eine Verlagerung der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung auf die Zulassungsebene statt.

Allerdings kann der konkreten Bauleitplanung die Erforderlichkeit fehlen, wenn ihrer Verwirklichung unüberwindbare artenschutzrechtliche Hindernisse entgegenstehen. Lässt sich bereits im Zeitpunkt seiner Aufstellung erkennen, dass der Bebauungsplan wegen der sich aus artenschutzrechtlichen Bestimmungen ergebenden Hindernisse nicht verwirklicht werden kann, verfehlt er seinen städtebaulichen Entwicklungs- und Ordnungsauftrag und ist daher wegen eines Verstoßes gegen die Vorgaben des § 1 Abs. 3 BauGB unwirksam.

Wegen der nur mittelbaren Bedeutung der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände für die Bauleitplanung bedarf es aber im Aufstellungsverfahren lediglich einer Abschätzung durch die Plangeber:in, ob der Verwirklichung der Planung artenschutzrechtliche Verbotstatbestände als unüberwindliche Vollzugshindernisse entgegenstehen werden. Hierzu hat er die bei Verwirklichung der Planung voraussichtlich betroffenen Arten sowie Art und Umfang ihrer voraussichtlichen Betroffenheit unter Hinzuziehung naturschutzfachlichen Sachverstands überschlägig zu ermitteln und zu bewerten. Dabei steht ihm hinsichtlich der Frage, ob bei Verwirklichung der Planung artenschutzrechtliche Verbotstatbestände erfüllt werden, eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative zu.

Im Rahmen des Bauleitplanverfahrens erfolgte die Erarbeitung einer Artenschutzprüfung12 zur Beurteilung der artenschutzrechtlichen Betroffenheit des Plangebietes durch die geplante Entwicklung des Wohngebietes.

Quartiere von Fledermäusen können betroffen sein, falls ein Abriss oder eine Sanierung von Gebäuden, insbesondere des alten Bauernhauses Nr. 24, durchgeführt wird oder ältere Bäume wie die beiden Linden an diesem Haus gefällt werden. Hierdurch könnte es zu potenziell zur Tötung von Tieren kommen. Außerdem wäre in diesem Fall mit einem Verlust von Fortpflanzungs- und Ruhestätten zu rechnen. Unter Berücksichtigung entsprechender, im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens umzusetzender artenschutzrechtlicher Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen ist nicht mit dem Eintreten artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände zu rechnen.

Für die Haselmaus ist nicht von Konflikten mit artenschutzrechtlicher Relevanz auszugehen, da die möglicherweise von der Art genutzten randlichen Gehölzstrukturen durch die Planung nicht betroffen sind.

Die potenziell in naturnäheren Randbereichen vorkommende Zauneidechse könnte bei Baumaßnahmen durch die Tötung von Tieren betroffen sein, so dass entsprechende Regelungen zum Schutz der Art, insbesondere die Aufstellung eines Schutzzaunes im Falle von Arbeiten im Aktivitätszeitraum der Art erforderlich werden.

Tötungen von Brutvogelarten der Gehölze sind möglich, falls Bäume während der Brutperiode gefällt werden. Erhebliche Störungen durch die Anlage und durch die Nutzung mit Auswirkungen auf den Erhaltungszustand der örtlichen Population sind jedoch auszuschließen, da lediglich störungsunempfindliche Arten oder Arten, die sich an die örtlichen Störungen angepasst haben, vorkommen. Verluste von Fortpflanzungs- und Ruhestätten im Sinne von Gehölzverlusten sind als geringfügig einzuordnen.

Bodenbrüter inkl. Brutvögel bodennaher Gras- und Staudenfluren können durch die baubedingte Tötung von Tieren betroffen sein, falls geeignete Vegetationsbestände während der Brutperiode entfernt werden. Entsprechende Vermeidungsmaßnahmen sind erforderlich. Auch für diese Gilde können durch die Anlage und die Nutzung bedingte nachhaltige Störungen mit Auswirkungen auf den Erhaltungszustand der örtlichen Population ausgeschlossen werden, da lediglich störungsunempfindliche Arten oder Arten, die sich an die örtlichen Störungen angepasst haben, vorkommen. Ein Verlust von Fortpflanzungs- und Ruhestätten ist möglich, da mit der Planung die Beseitigung von Ziergehölzen/Sträuchern sowie wiesenartig gepflegte Flächen verbunden ist. Artenschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen, in Form der Anbringung einer ausreichenden Anzahl von Nistkästen für verschiedene Arten, ist notwendig.

Für Brutvögel, die menschliche Bauten nutzen, können Tötungen von Tieren verursacht werden, falls Abriss- und Sanierungsarbeiten während der Brutperiode der Arten stattfinden. Entsprechende Vermeidungsmaßnahmen sind erforderlich. Im oben genannten Fall kommt es weiterhin zum Verlust von Fortpflanzungs- und Ruhestätten der Arten, der artenschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen in Form der Anbringung von Nisthilfen erfordert, während eine erhebliche Störung mit Relevanz für den Erhaltungszustand der örtlichen Population wie bei den anderen betrachteten Gilden auszuschließen ist.

In Bezug auf die einzeln zu betrachtenden gefährdeten Vogelarten ist mit folgenden Auswirkungen zu rechnen:

Für die Wiesenschafstelze und die Feldlerche, die nur außerhalb des Plangeltungsbereiches im Bereich von Offenland vorkommen können, könnte es durch die Errichtung neuer Vertikalstrukturen zu einer Einschränkung von Habitaten, d.h. auch von Fortpflanzungs- und Ruhestätten, kommen. Da sich jedoch sich aufgrund der geringen möglichen Siedlungsdichte keine nennenswerten Veränderungen ergeben werden und gleichzeitig das Nahrungsangebot durch die am südlichen Rand geplante Obstwiese verbessert wird, ist tatsächlich nicht von einer Zerstörung von Lebensstätten auszugehen. Relevante Störungen der Arten werden ausgeschlossen.

Für die Dohle und den Star sowie für Rauch- und Mehlschwalbe kann es zu einer Tötung von Tieren kommen, falls besiedelte Gebäude innerhalb der Brutperiode abgebrochen oder saniert werden, entsprechende Vermeidungsmaßnahmen im Sinne von Bauzeitenregelungen sind in diesem Fall erforderlich. Durch Abbruch- und Sanierungsarbeiten kann es auch zu einem Verlust von Fortpflanzungs- und Ruhestätten kommen, die artenschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen in Form der Anbringung von Nisthilfen erfordern. Relevante Störungen der beiden relativ störungstoleranten Arten können ausgeschlossen werden.

Erhebliche Beeinträchtigungen von Nahrungsgästen sind nicht zu erwarten, da es sich bei den betroffenen Flächen lediglich um gelegentlich aufgesuchte, sekundäre Nahrungsflächen bzw. Jagdhabitate handelt, so dass weder mit wirksamen bau- und nutzungsbedingten Störungen noch mit relevanten Flächenverlusten zu rechnen ist.

5. Planungsrechtliche Festsetzungen