Planungsdokumente: Gemeinde Tramm, Bebauungsplan Nr. 5 für das Gebiet: "Südlich Dorfstr., entl. der rückw. Grenze der westl. Bebauung entl. Rosenstr., Flurstücke 44/4, 137 u. 138, Flur 3, Gem. Tramm"

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

5.7. Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft

Zur Minimierung der Auswirkungen auf die Wasserhaushaltsbilanz sind innerhalb des Allgemeinen Wohngebietes (WA) Wegeflächen, Stellplätze und Stellplatzanlagen einschließlich deren Zufahrten mit wasser- und luftdurchlässigen Belägen mit einem Abflussbeiwert < 0,7 (z.B. Pflaster mit mindestens 15 % Fugenanteil, Sickerpflaster, Rasenfugenpflaster, Schotterrasen oder vergleichbare Befestigungen) sowie entsprechend wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen.

Auch die Begrünung der Dachflächen ist ein wichtiger Beitrag zur Steigerung des Anteiles der Verdunstung im Plangebiet. Dementsprechend sind Flachdächer und flachgeneigte Dächer mit einer maximalen Neigung bis 15 Grad mit Ausnahme der Flächen für technische Aufbauten mit einem Substrataufbau von mindestens 8 cm extensiv oder intensiv zu begrünen.

Zur Minimierung der Auswirkungen der Planung auf die Wasserhaushaltsbilanz ist die Versickerung des Niederschlagswasser vor Ort geplant. Hierzu setzt der Bebauungsplan fest, dass das anfallende Niederschlagswasser der privaten Flächen auf den Grundstücken zu versickern ist. Die Nutzung von Niederschlagswasser als Brauchwasser ist hiervon unabhängig zulässig.

5.8. Pflanz- und Erhaltungsbindungen

Die innerhalb des Plangebiets bestehenden Einzelbäume sind weitestgehend zu erhalten. Dementsprechend werden diese in der Planzeichnung zeichnerisch zum Erhalt festgesetzt. Zum Schutz der Bäume sind die festgesetzten Baugrenzen entsprechend dem Kronendurchmesser und einem Zuschlag von 1,5 m abgerückt.

Zur Eingrünung des Plangebiet ist zudem je voller 600 m² Grundstücksfläche mindestens ein standortheimischer Obstbaum zu pflanzen. Somit wird eine gleichmäßige Mindestpflanzung von Bäumen in den Gärten über das ganze Plangebiet sichergestellt.

6. Bauordnungsrechtliche Festsetzungen