Planungsdokumente: Gemeinde Tellingstedt - Bebauungsplan Nr. 16 - 3. Änderung (Teilaufhebung)

Begründung

4.3.9. Voraussichtliche Entwicklung des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante)

Bei Nichtdurchführung des Aufhebungsverfahrens bleibt der Status quo voraussichtlich erhalten. Der Bebauungsplan bleibt weiterhin mit seinen Änderungen und den entsprechenden Festsetzungen rechtskräftig. Eine bauliche Entwicklung wäre bei Fortbestehen des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes Nr. 16 nicht möglich, da die Fläche nicht verfügbar sein wird.

Eine Umsetzung entsprechend den gültigen Festsetzungen wird nicht erfolgen, da diese hierfür nicht verfügbar sein werden.

4.4. Entwicklungsprognosen bei Durchführung der Planung

Mit der 3. Änderung (Teilaufhebung) des Bebauungsplanes Nr. 16 der Gemeinde Tellingstedt entlässt die Gemeinde die Flächen innerhalb des festgesetzten Aufhebungsbereiches. Auch wenn keine erheblichen Umweltauswirkungen im Rahmen der Teilaufhebung zu erwarten sind, wird im Folgenden kurz auf die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, eingegangen.

Schutzgut Mensch

Mit Wegfall der geplanten Wohnbebauung entfallen potentielle Lärmquellen oder Störfaktoren. Mit der Teilaufhebung des vorliegenden Bebauungsplanes fallen keine Emissionen an.

Da mit dem vorliegenden Bauleitplanverfahren keine Eingriffe in Natur und Landschaft vorbereitet werden, ergeben sich keine kumulierenden nachteiligen Auswirkungen mit Vorhaben benachbarter Plangebiete.

Mit der vorliegenden 3. Änderung (Teilaufhebung) des Bebauungsplanes Nr. 16 sind keine erheblichen Auswirkungen auf das Schutzgut Mensch zu erwarten.

Schutzgut Boden und Fläche

Durch die Teilaufhebung entfallen geplante Bodenversiegelungen in Form von überbaubaren Grundstücksflächen. Es erfolgt kein Eingriff in das Schutzgut Boden und Fläche.

Mit der vorliegenden 3. Änderung (Teilaufhebung) des Bebauungsplanes Nr. 16 sind keine erheblichen Auswirkungen auf das Schutzgut Boden und Fläche zu erwarten.

Schutzgut Wasser

Mit dem Teilaufhebungsverfahren entfallen die Festsetzungen des Bebauungsplanes innerhalb des Plangeltungsbereiches, die die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine bauliche Entwicklung schaffen. Baubedingte Beeinträchtigungen entfallen und es erfolgt kein Eingriff in das Abflussverhalten anfallenden Oberflächenwassers, die Oberflächenversickerung sowie die Grundwasserneubildung.

Mit der Teilaufhebung fallen keine Abfälle und Abwässer, mit denen Umweltauswirkungen verbunden wären, an.

Grundsätzlich ist anzumerken, dass sachgerecht mit boden- und wassergefährdenden Stoffen umzugehen ist.

Mit der vorliegenden 3. Änderung (Teilaufhebung) des Bebauungsplanes Nr. 16 sind keine erheblichen Auswirkungen auf das Schutzgut Wasser zu erwarten.

Schutzgut Flora und Fauna sowie biologische Vielfalt

Da mit dem vorliegenden Bauleitplanverfahren keine Eingriffe in Natur und Landschaft vorbereitet werden, werden keine negativen Auswirkungen auf das Schutzgut erwartet.

Beeinträchtigungen der gesetzlich geschützten Biotopstrukturen sind durch die Teilaufhebung des Bauleitplanes nicht zu erwarten.

Es befinden sich keine FFH- oder EU-Vogelschutzgebiete in Nähe zum Aufhebungsbereich. Es sind keine Auswirkungen auf die Erhaltungsziele und Schutzzwecke der Natura-2000-Gebiete zu erwarten.

Mit der vorliegenden 3. Änderung (Teilaufhebung) des Bebauungsplanes Nr. 16 sind keine erheblichen Auswirkungen auf das Schutzgut Flora und Fauna sowie biologische Vielfalt und Fläche zu erwarten.

Schutzgut Klima und Luft

Der Erhalt vorhandener Freiflächen und Grünstrukturen wirkt sich grundsätzlich positiv auf das Kleinklima auswirken.

Auswirkungen und Anfälligkeit des vorliegenden Teilaufhebungsverfahrens gegenüber den prognostizierten Folgen des Klimawandels bestehen nicht.

Grundsätzlich ist aufgrund aktueller Klimawandelszenarien mit einem veränderten Temperatur- und Niederschlagsregime zu rechnen, das u.a. verstärkt zu Trockenperioden, Starkregenereignissen und Überschwemmungen führen kann.

Mit der vorliegenden Teilaufhebung des Bebauungsplanes Nr. 16 sind keine erheblichen Auswirkungen auf das Schutzgut Mensch zu erwarten.

Schutzgut Landschaftsbild

Mit dem vorliegenden Teilaufhebungsverfahren wird keine Veränderung des Landschaftsbildes vorbereitet. Durch die Aufhebung entfällt eine bauliche Verdichtung des Planbereiches, weshalb das derzeitige Landschaftsbild unverändert bleibt.

Schutzgut Kultur- und Sachgüter

Aufgrund fehlender Kultur- und Sachgüter im Plangebiet, sind mit der 3. Änderung (Teilaufhebung) des Bebauungsplanes Nr. 16 keine erheblichen Auswirkungen zu erwarten.

4.5. Geplante Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich nachteiliger Umweltauswirkungen

Durch die Teilaufhebung des Bebauungsplanes Nr. 16 werden keine Eingriffe in Natur und Landschaft begründet. Der gegenwärtige Zustand des Plangebietes bleibt erhalten. Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich nachteiliger Umweltauswirkungen sind daher nicht erforderlich.