5.4.9. Bodenschutz / Altlasten
Der unteren Bodenschutzbehörde des Kreises Pinneberg liegen für den Plangeltungsbereich keine Informationen über altlastrelevante gewerbliche Nutzungen, Altablagerungen und / oder schädliche Bodenveränderungen vor, weshalb eine Untersuchungspflicht zur bodenschutzrechtlichen Gefahrerkundung nicht gegeben ist.
Sollten sich dennoch bei Erschließungsmaßnahmen, Grundwasserhaltungen, Sondierungen, Abbruch- und/oder Erdarbeiten Hinweise auf Bodenverunreinigungen, schädliche Bodenveränderungen und/ oder eine Altlast ergeben, so ist dieses der unteren Bodenschutzbehörde des Kreises Pinneberg unverzüglich nach § 2 des Landes-Bodenschutzgesetzes mitzuteilen, so dass Maßnahmen zur Gefahrermittlung und/ oder Gefahrenabwehr nach dem Bodenschutzrecht eingeleitet werden können.