Planungsdokumente: B-Plan Nr. 37 Teil 3 "Gewerbegebiet Nord - Abschnitt IV" sowie 7. Änderung des Flächennutzungsplanes und 3. Änderung des Landschaftsplanes der Stadt Quickborn

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

5.4.3. Knickersatz

Der erforderliche externe Knickersatz in einer Länge von 291 m erfolgt auf folgenden Flächen:

  • "Ulzburger Landstraße Süd - Randstreifen, 2009" Gemarkung Quickborn, Flur 31, Flurstück 67/3 tlw.

Aus diesem Ökokonto der Stadt werden 24 m in Ansatz gebracht.

  • "Gemarkung Struvenhütten, Flur 4, Flurstück 118 + 121 im Kreis Segeberg".

Aus diesem Ökokonto - über die Landwirtschaftskammer Segeberg - werden 267 m in Ansatz gebracht.

5.4.4. Waldersatz

Der erforderliche Waldersatz in einer Größe von 10.140 m² wird auf folgender Ersatzfläche der Stadt Quickborn erbracht:

Erstaufforstung B-Plan Nr. 91, Teil Süd 2012, Gemarkung Quickborn, Flur 11, Flurstück 42/6:

Aus dieser Ersatzfläche werden 10.140 m² in Ansatz gebracht. Entwicklungsziel: Strukturreicher Laubwald über eine Aufforstung mit landschaftstypischen Laubgehölzen mit gut gestuftem Waldrand auf vorheriger Baumschulfläche.

5.4.5. Archäologische Kulturdenkmale

Zurzeit können keine Auswirkungen auf archäologische Kulturdenkmale gemäß § 2 Abs. 2 DSchG durch die Umsetzung der Planung festgestellt werden. Der südliche Geltungsbereich befindet sich jedoch teilweise in einem archäologischen Interessengebiet, weshalb mit archäologischer Substanz, d. h. mit archäologischen Denkmalen zu rechnen ist.

Werden während der Erdarbeiten Kulturdenkmale entdeckt oder gefunden, ist dies gemäß § 15 DSchVG unverzüglich unmittelbar oder über die Gemeinde der oberen Denkmalschutzbehörde mitzuteilen. Die Verpflichtung besteht ferner für die Eigentümerin oder den Eigentümer und die Besitzerin oder den Besitzer des Grundstücks oder des Gewässers, auf oder in dem der Fundort liegt, und für die Leiterin oder den Leiter der Arbeiten, die zur Entdeckung oder zu dem Fund geführt haben. Die Mitteilung einer oder eines der Verpflichteten befreit die übrigen. Die nach Satz 2 Verpflichteten haben das Kulturdenkmal und die Fundstätte in unverändertem Zustand zu erhalten, soweit es ohne erhebliche Nachteile oder Aufwendungen von Kosten geschehen kann. Diese Verpflichtung erlischt spätestens nach Ablauf von vier Wochen seit der Mitteilung.