§ 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB ermächtigt Gemeinden, durch eine Satzung die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festzulegen (Klarstellungssatzung). Darüber hinaus ermöglicht § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB Gemeinden, einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einzubeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind (Ergänzungssatzung). Die Satzungen können miteinander verbunden werden.
In den vergangenen Jahren haben sich immer wieder Grenzfälle für die Zuordnung von Flächen in die baurechtlichen Zulässigkeitsvorschriften der §§ 34 (Innenbereich) oder 35 BauGB (Außenbereich) ergeben, die der Klärung bedürfen. Gleichzeitig wurden bereits zwei Wohngebäude genehmigt, wohingegen eine Bauvoranfrage aus dem Jahr 2020, die den Bau eines weiteren Wohngebäudes in direkten räumlichen Zusammenhang zum Inhalt hatte, aufgrund der Zugehörigkeit zum Außenbereich abgelehnt wurde. Eine eindeutige und verlässliche Rechtsagrundlage fehlt. Daher soll nun eine verbindliche Klarstellungs- und Ergänzungssatzung aufgestellt werden. Mit der Aufstellung der Klarstellungs- und Ergänzungssatzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 3 BauGB schafft die Gemeinde eine verbindliche, an den aktuellen Bestand angepasste, Vorgabe für die bauliche Entwicklung im Ortsteil Schillsdorf. Die Satzung legt die eindeutige Abgrenzung zwischen dem Innen- und dem Außenbereich fest.
Das Erfordernis der Klarstellung ergibt sich aufgrund der Frage, welche bebauten Bereiche im Ortsteil Schillsdorf dem Innenbereich zuzuordnen sind. Gerade die „weichen Ortsränder“ im Bereich zum Übergang zur freien Landschaft bedürfen dieser Klarstellung. Darüber hinaus ist neben der eigentlichen Festlegung des Innenbereichs die Einbeziehung einzelner bebauter und unbebauter Außenbereichsflächen als Ergänzung im unmittelbar räumlichen Zusammenhang mit dem bebauten Bereich relevant.
Die Satzung soll Klarheit schaffen über bauliche Entwicklungsmöglichkeiten in dem Ortsteil auf der Grundlage des § 34 BauGB. Sie zielt ab auf den Umgang mit Entwicklungsmöglichkeiten aus dem Bestand und kleinteiliger Erweiterung auf der Grundlage einer einheitlichen Rechtsanwendung.
Es besteht der Anspruch, in Zukunft und mit Hilfe der Satzung auf Bauverlangen kurzfristig mit einer planungsrechtlich sicheren Beurteilung reagieren zu können. Zudem hat die Gemeinde den Wunsch, dass Entscheidungen über Bauanfragen nicht den unterschiedlichen Würdigungen der Einzelfälle, sondern einer vereinbarten Leitlinie folgen, die innerhalb der Gemeinde baurechtlich abgestimmt ist. Die Satzung ist nicht als operatives Instrument der Ortsentwicklung vorgesehen. Sie dient nur der Klärung von Fragen, die sich aus dem Bestand ergeben.