Die Einschränkungen des § 34 Abs. 5 Nr. 2 und 3 BauGB erstrecken sich nicht auf die Aufstellung von Klarstellungssatzungen nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB. Dennoch sei darauf hingewiesen, dass die vorliegende Satzung keine Zulässigkeit von Vorhaben nach sich zieht, die die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht begründet. Ebenso werden infolge der Satzung keine Schutzgüter gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7 b BauGB berührt. Schutzgüter im Sinne der vorgenannten Regelung sind die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der 'Natura 2000-Gebiete' nach dem Bundesnaturschutzgesetz. Auch bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 Bundes-Immissionsschutzgesetz zu beachten sind. Insofern liegen die rechtlichen Voraussetzungen gemäß § 34 Abs. 5 Nr. 2 und 3 BauGB für die Aufstellung der Satzung vor.
In § 18 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatschG) ist geregelt, dass bei Satzungen, die nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB aufgestellt werden, die Eingriffe zu ermitteln und auszugleichen sind. Aus diesem Grund sind zur Anwendung der Eingriffsregelung der Ergänzungsbereich der Satzung, der nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB (Ergänzungssatzung) aufgestellt wird, und der restliche Geltungsbereich, der nach
§ 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB (Klarstellungssatzung) aufgestellt wird, zu unterteilen.
Flächenaufstellung
Klarstellungssatzung 35.303 m²
Ergänzungssatzung 5.090 m²
Gesamtfläche 40.393 m²
Die vorliegende Satzung beachtet das Minimierungsgebot gemäß § 1 a Abs. 2 Satz 2 BauGB, indem sie die dargestellten und einbezogenen Flächen auf das notwendige Maß begrenzt und nur für solche Flächen die Innenbereichseigenschaft klargestellt wird, die ohnehin im Zweifelsfall bebaut werden könnten. Die einbezogenen Außenbereichsflächen sind so klein gewählt, wie es sich aus der örtlichen Situation anbietet und wie es die gewollte, ortsplanerisch geordnete Entwicklung sinnvoll erscheinen lässt. Insbesondere findet keine isoliert wirkende Außenentwicklung auf naturschutzfachlich besonders relevante Flächen statt.
Bei Ergänzungssatzungen nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB sind die Eingriffe zu ermitteln und durch geeignete Ausgleichsmaßnahmen auszugleichen. Eine ausführliche Darlegung der Umweltbelange in Form eines Umweltberichtes ist hingegen nicht erforderlich.
Durch die Planung wird eine bisherige Außenbereichsfläche in den Innenbereich einbezogen. Die Ergänzungsfläche hat eine Größe von ca. 5.090 m². Insgesamt können maximal zwei zusätzliche Baugrundstücke entstehen, da bereits ca. 2.699 m² der Ergänzungsfläche bebaut sind und ca. 475 m² auf zu erhaltene und anzupflanzende Gehölzflächen entfallen. Die verbleibenden 1.916 m² sind mit Baufenstern ausgestattet, sodass nur zwei weitere Baugelegenheiten entstehen. Die Baugrundstücke fügen sich in den bisherigen Siedlungsbestand ein.
Der Landschaftsplan aus dem Jahr 2003 stellt die bebauten Bereiche der Ergänzungsfläche bereits als Siedlungsfläche dar. Die zukünftigen Bauflächen sind als Grünlandflächen eingezeichnet. Der Knick im Bereich der mittig verlaufenden Straße ist ebenfalls dargestellt.
Abbildung 1: Auszug aus der Bestandskarte des Landschaftsplanes mit Lage der Ergänzungsfläche (rot umrandet)
Die Maßnahmenkarte stellt ebenfalls diese Fläche dar. Zusätzlich besteht noch die Darstellung eines geplanten Landschaftsschutzgebietes. Durch die Satzung und die damit verbundene Bebaubarkeit der als Grünlandflächen gekennzeichneten Flächen, ergibt sich eine Abweichung vom Landschaftsplan. Die Fläche bietet sich von der Lage her an, sie grenzt bereits an vorhandene Bebauung. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass sich der Wille der Gemeinde nun nach 20 Jahren geändert hat. Damals wurde davon ausgegangen, dass die Flächendarstellungen so passten. Nun hat sich der Wille geändert und es soll eine Fläche in den Innenbereich einbezogen werden, die sich anbietet und die nicht in die freie Landschaft hinein ausufert, da sie ja bereits baulich geprägt ist. Aus naturschutzfachlicher Sicht bestehen gegen diese Ausweisung keine Bedenken. Der betroffene Knickabschnitt wird entwidmet und an geeigneterer Stelle im Gemeindegebiet zugeordnet. Die Gehölze bleiben erhalten.
Bei dem Ergänzungsbereich handelt es sich um einen bereits bebauten Bereich sowie um als Gärten genutzte Grünlandflächen. Durch die Ergänzungsfläche sowie westlich verläuft die 'Hauptstraße'. Entlang der durch die Ergänzungsfläche verlaufenden Straße befindet sich zum Teil ein Knick. Der Knick ist gemäß § 30 BNatSchG i. V. m. § 21 LNatSchG geschützt. Aufgrund der zukünftigen heranrückenden Bebauung ist von einer Beeinträchtigung des Knickabschnittes auszugehen, weshalb es vorgesehen ist, den Bereich zu entwidmen und die Gehölze als zu erhalten festzusetzen. Gemäß den 'Durchführungsbestimmungen zum Knickschutz' sind Knick-Beeinträchtigungen im Verhältnis 1 : 1 auszugleichen und die vorhandenen Gehölze als zu erhalten festzusetzen. Ein Antrag auf Knickentwidmung ist bei der unteren Naturschutzbehörde des Kreises Plön zu stellen.
Die Ergänzungsfläche selbst ist bereits zum Teil bebaut, weiter südlich schließt sich die restliche Ortslage an, im Nordosten befindet sich ebenfalls bereits Bebauung. Im Westen befindet sich die 'Hauptstraße', an die sich weiter westlich die freie Landschaft anschließt. Entlang der Hauptstraße liegt der Knickabschnitt, dessen Gehölze als zu erhalten festgesetzt werden, ebenfalls wie die Gehölze im Osten. Aufgrund der vorhandenen Eingrünung wird daher keine weitere Eingrünung erforderlich. Es liegt eine Vorbelastung vor, wie sie für Siedlungsränder charakteristisch ist.
Geschützte Biotope werden nicht beseitigt, allerdings wird ein vorhandener Knickabschnitt beeinträchtigt und entwidmet.
Für die neu entstehenden Baugrundstücke ist eine GR von 200 m² festgesetzt. Nach § 19 Abs. 4 BauNVO darf die Grundfläche um bis zu 50 % für Nebenanlagen, Garagen, Stellplätze und ihre Zufahrten überschritten werden.
Neu versiegelbare Fläche der Ergänzungsfläche
Anzahl Wohngrundstücke: 2, gekennzeichnet durch Baufenster
Zulässige Flächenversiegelung:
2 x GR 200 m² 400 m²
zzgl. 50 % gem. § 19 Abs. 4 BauNVO 200 m²
Summe der neu versiegelbaren Fläche 600 m²
Zur Ermittlung des Eingriffs und des Ausgleichsumfangs in das Schutzgut Boden wird der gemeinsame Runderlass des Innenministeriums und des Ministeriums für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume - Verhältnis der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung zum Baurecht (IV 268/V 531 - 5310.23) - vom 09. Dezember 2013 nebst den in der Anlage beigefügten 'Hinweisen zur Anwendung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung in der verbindlichen Bauleitplanung' herangezogen.
Gemäß dem Runderlass sind Flächenversiegelungen im Verhältnis 1 : 0,5 auszugleichen.
600 m² x 0,5 = 300 m²
Es müssen insgesamt 300 m² als Ausgleich für die Ergänzungsfläche erbracht werden.
Der Ausgleich wird über die gemeindeeigne Ausgleichsfläche an den Klärteichen erbracht.
Die Gemeinde besitzt eine Fläche an den Klärteichen, Flurstück 14/5, Flur 6, Gemarkung Bokhorst, die bereits teilweise als Ausgleichsfläche genutzt wird. Die übrige Fläche steht für weitere Ausgleichsmaßnahmen zur Verfügung. Die Fläche, die für die vorliegende Planung genutzt werden soll, ist zurzeit als Grünlandfläche ausgebildet. Die Grünlandfläche wird im Jahr einmal gemäht und einmal gemulcht. Bei der Mahd wird Heu gemacht, während die Biomasse beim Mulchen auf der Fläche verbleibt.
Für den Ausgleich der Innenbereichssatzung für den Ortsteil Schillsdorf (300 m²) des Schutzgutes 'Boden' soll diese Fläche genutzt werden. Die Fläche soll durch Abzäunung aus der Nutzung genommen und der Sukzession überlassen werden.
Die Eingriffe in das Schutzgut Boden sind damit ausgeglichen. Es handelt sich hierbei um Ausgleichsmaßnahmen i. S. d. Eingriffsregelung.
Da es sich bei den Ergänzungsflächen lediglich um Flächen mit 'allgemeiner Bedeutung' für den Naturschutz handelt, ergibt sich kein gesonderter Ausgleich für das Schutzgut 'Arten und Lebensgemeinschaften'. Geschützte Biotope werden nicht beseitigt, allerdings werden zwei insgesamt ca. 34 m breite Knickabschnitte entwidmet. Ein Knickdurchbruch ist bereits vorhanden, der auch als Zufahrt genutzt werden soll. Die beiden Knickabschnitte links und rechts des Durchbruchs werden entwidmet und im Verhältnis 1 : 1 ausgeglichen. Die Gehölze werden als zu erhalten festgesetzt. Ein Antrag auf Knick-Entwidmung ist bei der UNB des Kreises Plön zu stellen.
34 m Knick Ausgleich 1 : 1 = 34 m Knick-Neuanlage
Der Knickausgleich wird über das Knick-Ökokonto mit dem Akzenzeichen Az.: 3106-3/083/0004 erbracht. Das Knick-Ökokonto liegt in der Gemeinde Schillsdorf, Flurstücke 36/2 und 30/4, Flur 6, Gemarkung Schillsdorf. Ihm werden 34 m zugeordnet. Der Knick liegt ca. 2,5 km vom Eingriffsort entfernt.
Abbildung 2: Eingriffsfläche (südlich) und Lage des Ausgleichsknicks (nördlich); Quelle: Google Maps
Abbildung 3: Lage des Knick-Ökokontos grün dargestellt (Quelle: Ökokonto-Eigentümer)
Die DIN-Norm 18920 ist zum Schutz der Bäume, Pflanzenbestände und Vegetationsflächen während der Baumaßnahmen und beim Erhalt von Bäumen und sonstigen Bepflanzungen zu beachten.
Die DIN-Normen 18915 und 19731 sind bei dem Umgang und der Wiederverwendung des Oberbodens zu berücksichtigen. Die Verdichtungen im Unterboden sind nach Bauende vor dem Auftrag des Oberbodens zu beseitigen. Die Witterung ist bei dem Befahren der Böden zu beachten. Der sachgerechte Umgang mit dem Boden während der gesamten Bauphase sowie die Versiegelungsmenge sind zu überprüfen. Bei einem Aufbringen von Bodenmaterial von einer anderen Stelle sind die Bestimmungen des
§ 12 BBodSchV in Verbindung mit der DIN19731 zu beachten. (Weitere Hinweise: LABO-Vollzugshilfe zu § 12 BBodSchV (LABO2002).
Die Beleuchtungsanlagen, die während der Bauphase eingesetzt werden, sind so auszurichten, dass nur das Plangebiet bestrahlt wird und die Umgebung unbeeinträchtigt bleibt.
Die im Satzungsgebiet vorhandenen Biotoptypen können von verschiedenen Vogelarten als Bruthabitat genutzt werden. Alle im Plangebiet brütenden Vogelarten sind nach dem Bundesnaturschutzgesetz als 'europäische Vogelarten' geschützt und artenschutzrechtlich relevant. Es kommen Vogelarten vor, die im Siedlungsgebiet und dessen Umfeld geeignete Lebensbedingungen vorfinden. Es handelt sich hierbei um Arten, die nicht störungsempfindlich sind und sich durch die Nähe des Menschen nicht bedroht fühlen. Es handelt sich hierbei um euryöke Arten, die allgemein häufig und weit verbreitet sind. Der etwaige Verlust einiger der Bruthabitate wird keine Auswirkungen auf den guten Erhaltungszustand dieser Arten haben.
Sollte es erforderlich werden, einzelne Gehölze zu beseitigen, ist dies aufgrund der Verbotstatbestände nach § 44 BNatSchG nur außerhalb der Sperrfrist vom 01. März bis zum 30. September (gemäß § 39 Abs. 5 BNatSchG) zulässig. Sollte die genannte Frist nicht eingehalten werden können, ist von einem Sachverständigen nachzuweisen, dass sich keine Verbotstatbestände gem. § 44 BNatSchG ergeben und eine Ausnahmegenehmigung bei der zuständigen unteren Naturschutzbehörde zu beantragen.
Wenn die genannte Frist eingehalten wird, ergeben sich keine artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände in Bezug auf Vogelarten.
Ein Vorkommen von 'streng geschützten' Arten an Amphibien, Reptilien oder sonstigen Tierarten (Wirbeltiere und Wirbellose) kann ausgeschlossen werden. Das gleiche gilt für Pflanzenarten, die europarechtlich geschützt sind.