5.2.2. Einspeisung des erzeugten Stroms
Der durch die Windkraftanlagen erzeugte Strom abgeführt und dem Stromnetz zugeführt werden. Zum Einspeisepunkt erfolgt eine Abstimmung mit der Schleswig-Holstein Netz AG.
Der durch die Windkraftanlagen erzeugte Strom abgeführt und dem Stromnetz zugeführt werden. Zum Einspeisepunkt erfolgt eine Abstimmung mit der Schleswig-Holstein Netz AG.
Der Geltungsbereich der Änderung des Flächennutzungsplanes umfasst keine Gebiete von besonderer Erholungsfunktion. Die am südlichen Plangebietsrand verlaufende Kolholmer Au ist prägendes Landschaftselement und mit ihrer Uferzone zugleich von Bedeutung für den Biotopverbund. Zu dem Gewässer wird der erforderliche Schutzabstand eingehalten, sodass negative Auswirkungen der Planung auf die natürliche Funktionsfähigkeit der Aue ausgeschlossen sind. Durch den größeren Abstand wird dem Arten- und Biotopschutz an der Koholmer Au Rechnung getragen. Die Errichtung des Fundamentes einer Windkraftanlage ist aufgrund der Flächenausweisung lediglich in einem Abstand von rund 150 Metern zur Aue zulässig.
Der Landschaftsraum befindet sich zwischen der Schlei und der Ostseeküste und zeichnet sich durch ein flaches Gelände aus. Die Standorte der Windkraftanlagen werden somit nicht an exponierter Stelle geplant.
Die Natur und Landschaft ist stark durch die vorhandenen Hofstellen sowie die Landwirtschaft geprägt. Die Böden haben eine überwiegend mittlere natürliche Ertragsfähigkeit und eine mittlere bis geringe Nährstoffverfügbarkeit. Gemäß der funktionalen Gesamtbewertung, welche vom Landesamt für Umwelt des Landes Schleswig-Holstein (LfU) im Jahre 2019 veröffentlicht wurde, wird die bodenfunktionale Gesamtleistung überwiegend als sehr gering bewertet. Die überplanten Flächen sind kein Teil der Kulisse des Dauergrünlanderhaltungsgesetzes (DGLG).
Auf der Ebene der vorbereitenden Bauleitplanung (Flächennutzungsplan) können keine Festlegungen der Standorte, der Höhe und des Rotordurchmessers der Anlagen getroffen werden. Daher ist auch keine detaillierte Berechnung der Immissionen, die von den Anlagen ausgehen werden, möglich. Die von Windenergieanlagen ausgehenden Emissionen betreffen insbesondere Schall sowie Schattenwurf. Entsprechende Gutachten, die die Auswirkungen der Windenergieanlagen bspw. in Bezug auf Schallimmissionen und Schattenwurf prüfen und bewerten, werden erst in den Anlagengenehmigungsverfahren nach Bundesimmissionsschutzgesetz erstellt werden. Für die Erteilung einer Genehmigung wird nachzuweisen sein, dass alle einschlägigen Richtwerte an den nächstgelegenen schutzbedürftigen Immissionsorten eingehalten werden. Erforderlichenfalls werden Auflagen festgelegt, um die Einhaltung sicherzustellen. Die moderne Anlagentechnik ermöglicht hierfür eine Feinsteuerung der Anlagen, wie zum Beispiel eine Nachtabschaltung, Abschaltung in Ruhezeiten, (jahreszeitliche) Begrenzung der täglichen Betriebszeiten zur Vermeidung von übermäßigem Schattenwurf etc. Zudem kann durch die Auswahl der konkreten Standorte der Windenergieanlagen Einfluss auf die Schallimmissionen und den Schattenwurf genommen werden.
Die bei der Festlegung von Windenergiegebieten zwingend einzuhaltenden Mindestabstände zu Wohnnutzungen (800 m zu Ortslagen, 400 m zu Außenbereichslagen) tragen erfahrungsgemäß dazu bei, dass die heute marktgängigen Windenergieanlagen ohne wesentliche Einschränkungen in den Windenergiegebieten betrieben werden können, mithin die Gebiete auch grundsätzlich geeignet sind.
Sofern die Immissionsrichtwerte der Technischen Anleitung Lärm (TA Lärm) und die Richtwerte für den zulässigen Schattenwurf eingehalten werden, ergeben sich für die Anwohnenden nach laufender Rechtsprechung keine unzumutbaren Beeinträchtigungen.