Planungsdokumente: 5. Änderung des Flächennutzungsplans "Windenergiegebiet Kasmark" der Gemeinde Loose

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

Prüfung der in Aufstellung befindlichen Ziele und Grundsätze der Raumordnung nach der Anlage 1 zu § 1 der LEPWindVO: Plantext Kapitel 4.5.1 Windenergie an Land

1 GVerfolgtes Planungsziel
(1) In den Regionalplänen sollen bis Ende 2027 mindestens drei Prozent der schleswig-holsteinischen Landesfläche als Vorranggebiete Windenergie ausgewiesen werden. Regionale oder kommunale Teilflächenziele nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 beziehungsweise Satz 2 des Gesetzes zur Erhöhung und Beschleunigung des Ausbaus von Windenergieanlagen an Land (WindBG) sollen nicht festgelegt werden. Durch die Ausweisung von Vorranggebieten Windenergie soll zudem eine installierte Leistung von 15 Gigawatt bis 2030 ermöglicht werden. Dabei soll der Ausbau der Windenergienutzung unter Berücksichtigung aller relevanten Belange des Kapitels 4.5.1 inklusive seiner Unterkapitel fortgesetzt werden. (2) Im Küstenmeer sollen keine Vorranggebiete Windenergie ausgewiesen werden.
Ergebnis: Die vorgelegte Planung entspricht dem Grundsatz.

2 ZAusweisung von Vorranggebieten Windenergie für raumbedeutsame Windenergieanlagen an Land
In den Regionalplänen sind Vorranggebiete Windenergie im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a) WindBG für raumbedeutsame WEA an Land festzulegen. In den Vorranggebieten Windenergie hat die Windenergienutzung Vorrang vor anderen raumbedeutsamen Nutzungen. Als nicht raumbedeutsam gelten bis zu zwei Kleinanlagen mit einer Gesamthöhe von jeweils bis zu 30 Meter und Nebenanlagen als Einzelanlagen mit einer Gesamthöhe bis zu 70 Meter, wenn letztgenannte überwiegend der Energieversorgung eines anderen im Außenbereich privilegierten Vorhabens nach § 35 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 Baugesetzbuch (BauGB) dienen.
Ergebnis: Die Vorgabe wird eingehalten. In dem auszuweisenden Windenergiegebiet hat die Windenergienutzung Vorrang vor anderen raumbedeutsamen Nutzungen. Geplant ist eine Darstellung als „Flächen für Windenergieanlagen als Zusatznutzung“, unterlagert mit einer Darstellung „Flächen für die Landwirtschaft“.

2 GÜbernahme von Vorranggebieten Windenergie aus der vorherigen Regionalplanung Windenergie an Land
Als Vorranggebiete Windenergie sollen in den Regionalplänen bevorzugt die Vorranggebiete Windenergie und Vorranggebiete Repowering der Teilaufstellungen der Regionalpläne zum Sachthema Windenergie an Land von 2020 und außerhalb dieser Gebiete stehende raumbedeutsame WEA übernommen werden.
Ergebnis: Keine Betroffenheit. Die vorgelegte Planung ist mit dem Grundsatz vereinbar.

3 GFestlegung einer Referenzanlage
Der Ausweisung der Vorranggebiete Windenergie in den Regionalplänen soll eine Referenzanlage mit einer Gesamthöhe von 200 Metern, einem Rotordurchmesser von 150 Metern und einer elektrischen Nennleistung von 5,3 Megawatt zugrunde gelegt werden.
Ergebnis: Die Vorgabe wird eingehalten. Die vorgelegte Abgrenzung des Windenergiegebietes berücksichtigt die genannte Referenzanlage in Hinblick auf den Rotordurchmesser von 150 Metern.

4 ZVerbot von Höhenbeschränkungen
In Regional- und Bauleitplänen dürfen keine Bestimmungen zur Höhe von raum–bedeutsamen WEA getroffen werden.
Ergebnis: Die Vorgabe wird eingehalten. Die vorgelegte Planung sieht keine Höhenbeschränkungen vor.

5 ZRotor-innerhalb-Planung
Bei der Ausweisung von Windenergiegebieten ist zu bestimmen, dass die Rotorblätter von WEA vollständig innerhalb dieser Windenergiegebiete liegen. Werden raumbedeutsame WEA außerhalb von Windenergiegebieten errichtet, ist für Abstandserfordernisse der Kapitel 4.5.1.1, 4.5.1.2, 4.5.1.3, 4.5.1.4 und 4.5.1.5 die Rotorblattspitze maßgeblich.
Ergebnis: Die Vorgabe wird eingehalten. Die vorgelegte Abgrenzung des Windenergiegebiets berücksichtigt eine Rotor-innerhalb-Planung.

6 ZMindestgröße von Windenergiegebieten
Die Vorranggebiete Windenergie und Windenergiegebiete außerhalb der Vorranggebiete Windenergie müssen eine Mindestgröße von 15 Hektar aufweisen. Dabei können mehrere räumlich zusammenhängende Flächen, die jeweils mindestens fünf Hektar umfassen und zusammen die Mindestgröße von 15 Hektar erreichen, berücksichtigt werden. Ein räumlicher Zusammenhang ist dann gegeben, wenn die Entfernung der Außengrenzen einzelner Flächen zueinander weniger als 600 Meter beträgt.
Ergebnis: Die Mindestgröße wird eingehalten. Die vorgelegte Abgrenzung des Windenergiegebiets umfasst eine Fläche von 133 ha.

7 ZSolar-Freiflächen
Überschneidet sich die beabsichtigte bauleitplanerische Darstellung und/oder Festsetzung von Solar-Freiflächenanlagen (Photovoltaik und Solarthermie) mit in Aufstellung befindlichen Zielen der Raumordnung betreffend die Ausweisung von Vorranggebieten Windenergie oder mit ausgewiesenen Vorranggebieten Windenergie in einem Regionalplan, ist der Windenergienutzung der Vorrang einzuräumen. Die Landesplanungsbehörde ist in jedem Bauleitplanverfahren zu beteiligen. Ausgenommen von dem Ziel sind Solar-Freiflächenanlagen, die auf nach § 35 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe b oder Nummer 9 BauGB privilegierten Flächen errichtet und betrieben werden sollen.
Ergebnis: Keine Betroffenheit. Die vorgelegte Abgrenzung des Windenergiegebiets überschneidet sich nicht mit Bauleitplanungen für Solar-Freiflächenanlagen.

4.5.1.1 Siedlungsstruktur

1 Z800 Meter Umgebungsbereich um Siedlungsbereiche mit Wohn- und/oder Erholungsfunktion
Die Ausweisung von Windenergiegebieten und die Errichtung raumbedeutsamer WEA sind in überplanten Gebieten nach § 30 BauGB und nicht überplanten Innenbereichen nach § 34 BauGB, jeweils mit Wohn- und/ oder Erholungsfunktion, und in einem Umgebungsbereich von 800 Metern um die vorgenannten Bereiche ausgeschlossen. Dies gilt auch für planverfestigte Siedlungsflächenausweisungen, die im Anschluss an Siedlungsbereiche liegen.
Ergebnis: Die Abstände werden eingehalten. Die vorgelegte Abgrenzung des Windenergiegebiets hält die vorgenannten Abstände ein. Abstandsbestimmend sind die Ortslage Loosau und die dortigen Darstellungen gemischter Bauflächen im Flächennutzungsplan. Hierzu wird ein Abstand von mehr als 800 m eingehalten.

1 G800 bis 1.000 Meter Umgebungsbereich von Siedlungsbereichen mit Wohn- und/oder Erholungsfunktion
Der Umgebungsbereich von 800 bis 1.000 Metern um überplante Innenbereiche nach § 30 BauGB, nicht überplante Innenbereiche nach § 34 BauGB sowie um planverfestigte Siedlungsflächenausweisungen, die im Anschluss an Siedlungsbereiche liegen, soll von Windenergiegebieten freigehalten werden, sofern noch keine Vorbelastung durch eine Windenergienutzung besteht.
Ergebnis: Die Abstände werden eingehalten. Die vorgelegte Abgrenzung des Windenergiegebiets berücksichtigt einen erweiterten Abstand von 1.000 m zu den Siedlungsbereichen der Ortslagen Loosau und Barkelsby.

2 Z400 Meter Umgebungsbereich um Einzelhäuser und Splittersiedlungen im Außenbereich sowie zu Gewerbe
Die Ausweisung von Windenergiegebieten und die Errichtung raumbedeutsamer WEA sind in einem Umgebungsbereich von 400 Metern um Einzelhäuser und Splittersiedlungen sowie innerhalb dieser im Außenbereich ausgeschlossen. Ebenso sind die Ausweisung von Windenergiegebieten und die Errichtung raumbedeutsamer WEA in Gewerbegebieten nach § 8 der Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (BauNVO) und in einem Umgebungsbereich von 400 Metern um Gewerbegebiete in Bereichen gemäß § 30 und § 34 BauGB, um Sondergebiete mit gewerblicher Nutzung und um planerisch verfestigte Gewerbeflächenausweisungen ausgeschlossen. Ausgenommen sind Industriegebiete nach § 9 BauNVO sowie sonstige Sondergebiete nach § 11 BauNVO, in denen die Errichtung raumbedeutsamer WEA zugelassen ist.
Ergebnis: Die Abstände werden eingehalten. Die vorgelegte Abgrenzung des Windenergiegebiets hält die vorgenannten Abstände ein. Abstandsbestimmend sind insbesondere folgende Wohnnutzungen im baulichen Außenbereich: - Hummelweth 1, Hummelweth 2 - Kratt 1, Kratt 5, Kratt 7a, Kratt 9, Kratt 15 - Kasmarkerweg 110 Weitere Wohnnutzungen im baulichen Außenbereich liegen bereits in dem berücksichtigten 1000 m- Abstand zur Ortslage Loosau.

2 GUmgebungsbereich um planverfestigte Siedlungsflächen im Außenbereich
Bei planverfestigten Siedlungsflächenausweisungen, die nicht an die Siedlungsbereiche angrenzen und gemäß § 35 BauGB eingestuft sind, soll geprüft werden, ob im Einzelfall ein Umgebungsbereich wie in 1 Z zugrunde gelegt werden kann.
Ergebnis: Keine Betroffenheit. In der Umgebung des Plangebiets nicht vorhanden.

3 ZGegenseitige Beachtung von Abstandserfordernissen von Siedlungsentwicklungen und Windenergienutzung
Bei der gemeindlichen Siedlungsentwicklung sind Abstände zu Windenergiegebieten entsprechend der Schutzwürdigkeit der geplanten Nutzungen einzuhalten. Diese entsprechen den Umgebungsbereichen aus den Absätzen 1 Z und 2 Z.
Ergebnis: Keine Betroffenheit. Die Gemeinde plant derzeit keine Siedlungsentwicklungen, die an bestehende oder geplante Windenergiegebiete heranrücken.

4 ZSiedlungachsen, besondere Siedlungsräume, Baugebietsgrenzen, baulich zusammenhängende Siedlungsgebiete sowie Entwicklungs- und Entlastungsorte
Die Ausweisung von Windenergiegebieten und die Errichtung raumbedeutsamer WEA sind ausgeschlossen innerhalb − der in den Regionalplänen festgelegten Siedlungsachsen und besonderen Siedlungsräumen, − von in den Regionalplänen festgelegten Baugebietsgrenzen, − des baulich zusammenhängenden Siedlungsgebiets der zentralen Orte, − der in den Regionalplänen festgelegten Entwicklungs- und Entlastungsorte.
Ergebnis: Keine Betroffenheit. Das geplante Windenergiegebiet liegt vollständig außerhalb der vorgenannten Kategorien.

4 GUmgebungsbereiche um Siedlungsachsen, besondere Siedlungsräume, Baugebietsgrenzen, baulich zusammenhängende Siedlungsgebiete sowie Entwicklungs- und Entlastungsorte
Bei der Ausweisung von Windenergiegebieten und der Errichtung raumbedeutsamer WEA sollen die Abstände der Windenergiegebiete in 1 Z und G zu den in 4 Z genannten Gebietskategorien berücksichtigt werden. Ein Umgebungsbereich von 400 Metern ist ausreichend, wenn im konkreten für die Abstandsbemessung maßgeblichen Bezugsraum in der Siedlungsachse oder im besonderen Siedlungsraum, im Entwicklungs- und Entlastungsort oder innerhalb der Baugebietsgrenzen eine gewerbliche Nutzung vorhanden oder geplant ist.
Ergebnis: Keine Betroffenheit. Das geplante Windenergiegebiet liegt nicht in einem Umgebungsbereich von 400 m zu den vorgenannten Kategorien.

5 GUmgebungsbereiche um geplante Siedlungsentwicklungen und Standorte für Gewerbegebiete an Landesentwicklungsachsen
Bei der Ausweisung von Windenergiegebieten sollen geplante Siedlungsentwicklungen der Gemeinden und die in den Regionalplänen festgelegten überregionalen Standorte für Gewerbegebiete an Landesentwicklungsachsen mit den Umgebungsbereichen nach 1 Z und G sowie 2 Z berücksichtigt werden.
Ergebnis: Keine Betroffenheit. Das geplante Windenergiegebiet liegt vollständig außerhalb der vorgenannten Kategorien.

6 GStadt- und Umlandbereiche sowie Verdichtungsräume
Bei der Ausweisung von Windenergiegebieten sollen die Erfordernisse der Stadt- und Umlandbereiche in ländlichen Räumen sowie der Verdichtungsräume in den Ordnungsräumen Hamburg, Lübeck und Kiel berücksichtigt werden.
Ergebnis: Prüfung und Abwägung. Das geplante Windenergiegebiet liegt im Stadt-Umland-Bereich von Eckernförde. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern eine Windenergienutzung auf der Fläche die Entwicklung der Gemeinde Loose als Siedlungs- und Versorgungsschwerpunkt einschränken könnte. Potenzielle Möglichkeiten zur Siedlungsentwicklung wären beispielsweise südöstlich der Ortslage Loose gegeben; für Versorgungseinrichtungen wäre der Abstand zu Windenergieanlagen nicht von Relevanz, insofern ergibt sich keine Einschränkung.

7 GUmfassung von Ortslagen durch die Windenergienutzung
Eine unzumutbare Umfassung von Ortslagen durch WEA soll vermieden werden. Dafür soll geprüft werden, ob Umfang und Anzahl von Windenergiegebieten in unmittelbarer räumlicher Nähe zu Ortslagen im Einzelfall begrenzt werden müssen.
Ergebnis: Prüfung und Abwägung. In der Begründung zum § 1 LEPVO wird ausgeführt: „Es soll verhindert werden, dass Ortslagen in unzumutbarer Weise von WEA umstellt werden, um sowohl einer erheblichen Beeinträchtigung der Lebensqualität des Schutzgutes Mensch als auch einer Einschränkung der bedarfsgerechten gemeindlichen Entwicklung entgegenzuwirken. Hierfür soll nach der Prüfung im Einzelfall die Ausweisung beziehungsweise Ausdehnung von Windenergiegebieten begrenzt werden.“ Östlich der Ortslage Loose befindet sich das Windenergiegebiet Waabs/Loose in der Entwicklung. Das Vorranggebiet 'PR2_RDE_012' umfasst zwei Teilflächen und erstreckt sich etwa zur Hälfte auf die östliche Nachbargemeinde Waabs. Nördlich der Ortslage Loose ist im Regionalplan das Vorranggebiet 'PR2_RDE_009' dargestellt. Es liegt überwiegend auf dem Gemeindegebiet der nördlich benachbarten Gemeinde Rieseby und nur zu einem kleinen Teil in Loose. Die im Juni 2024 durch die Landesregierung veröffentlichte Potenzialflächenkarte zeigt neben dem hier in Rede stehenden Windenergiegebiet (5. Änderung des FNP) westlich und südöstlich weitere Potenzialflächen. Die Gemeinde Loose möchte die Entwicklung der Windenergie vorrangig auf Flächen nordwestlich der Bundesstraße 203 lenken, da sie hier die geringste Beeinträchtigung der Ortslage sieht. Der Wald Kasmarkerholz und die Bundesstraße 203 mit ihren Zu- und Abfahrten bildet für die Ortslage Loosau nach Westen und Südwesten eine räumliche und visuelle Zäsur.

4.5.1.2 Militärische Belange, Infrastruktur, Tourismus, Erholung und Freiraumschutz

1 ZMilitärische Bereiche
Die Ausweisung von Windenergiegebieten und die Errichtung raumbedeutsamer WEA in militärischen Bereichen sind ausgeschlossen. Militärische Bereiche sind Anlagen und Einrichtungen der Bundeswehr und der verbündeten Streitkräfte in der Bundesrepublik Deutschland, insbesondere Standort- und Truppenübungsplätze.
Ergebnis: Keine Betroffenheit. Das geplante Windenergiegebiet liegt vollständig außerhalb der vorgenannten Kategorien.

1 GWeitere militärische Belange
Bei der Ausweisung von Windenergiegebieten sollen die weiteren militärischen Belange der Verteidigung berücksichtigt werden. Hierzu zählen insbesondere Bauschutzbereiche der Flugplätze Hohn und Schleswig-Jagel, Radaranlagen und entsprechende Schutzbereiche, Interessensgebiete von Funkdienststellen, Richtfunkstrecken sowie Produktfernleitungen.
Ergebnis: Voraussichtlich keine Betroffenheit. Eine Abfrage der militärischen Belange erfolgt im Zuge der Beteiligungen nach § 4 Abs. 1 und § 4 Abs. 2 BauGB.

2 ZBinnenwasserstraßen des Bundes
Die Ausweisung von Windenergiegebieten und die Errichtung raumbedeutsamer WEA sind in Gewässern, die nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Bundeswasserstraßengesetz (WaStrG) als Binnenwasserstraßen des Bundes festgelegt sind, ausgeschlossen.
Ergebnis: Keine Betroffenheit. Das geplante Windenergiegebiet liegt vollständig außerhalb der vorgenannten Kategorien.

3 ZSchienenwege und Umgebungsbereiche
Die Ausweisung von Windenergiegebieten und die Errichtung raumbedeutsamer WEA in einem Umgebungsbereich von 100 Metern beidseits von Schienenwegen sind ausgeschlossen.
Ergebnis: Keine Betroffenheit. Das geplante Windenergiegebiet liegt vollständig außerhalb der vorgenannten Kategorien.

4 ZVerkehrsinfrastrukturplanungen und Umgebungsbereiche
Die Ausweisung von Windenergiegebieten und die Errichtung raumbedeutsamer WEA innerhalb eines Umgebungsbereiches von 100 Metern bei Verkehrsinfrastrukturplanungen in laufenden Planfeststellungsverfahren und von 200 Metern bei Verkehrsinfrastrukturplanungen in laufenden Linienbestimmungsverfahren sind ausgeschlossen. Der jeweilige Abstandsbereich ist beidseits der Verkehrsinfrastrukturplanung anzuwenden. Die entsprechenden Verkehrsinfrastrukturplanungen sind in der Karte (Anlage 2 zu § 1 der LEPWindVO) festgelegt.
Ergebnis: Keine Betroffenheit. Das geplante Windenergiegebiet liegt vollständig außerhalb der vorgenannten Kategorien.

4 GAbstände zu bestehenden und geplanten Infrastrukturen des Straßenverkehrs
(1) Bei der Ausweisung von Windenergiegebieten sollen Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs sowie die Abstandserfordernisse zu Straßenverkehrswegen berücksichtigt werden. (2) Bei der Ausweisung von Windenergiegebieten sollen die Trassen des vordringlichen und weiteren Bedarfs des Bundesverkehrswegeplanes 2030 (BVWP, Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (Hrsg.) (2016): Bundesverkehrswegeplan 2030. Berlin.) berücksichtigt werden. Planungen ohne verbindliche Festlegung der Linie, sollen bei der Ausweisung von Windenergiegebieten mit dem im Bundesverkehrswegeplan festgelegten Korridor berücksichtigt werden.
Ergebnis: Die Abstände werden eingehalten. Das geplante Windenergiegebiet hält einen Abstand von > 40 m zur Bundesstraße 203 ein und liegt damit außerhalb der Anbauverbots- und Anbaubeschränkungszonen nach FStrG.

5 ZPlatzrunden um Flugplätze
Die Ausweisung von Windenergiegebieten und die Errichtung raumbedeutsamer WEA innerhalb der zur Regelung des Flugverkehrs an Flugplätzen bestimmten Platzrunde einschließlich eines Umgebungsbereiches von 400 Metern zum Gegenanflug und/oder 850 Metern zu den anderen Teilen von Platzrunden einschließlich der Kurventeile sind ausgeschlossen.
Ergebnis: Keine Betroffenheit. Das geplante Windenergiegebiet liegt vollständig außerhalb der vorgenannten Kategorien.

5 GAn- und Abflugbereiche sowie Hindernisbegrenzungsflächen von Flugplätzen
Bei der Ausweisung von Windenergiegebieten sollen die An- und Abflugbereiche sowie die daran anschließenden Hindernisbegrenzungsflächen von Flugplätzen berücksichtigt werden.
Ergebnis: Keine Betroffenheit. Das geplante Windenergiegebiet liegt vollständig außerhalb der vorgenannten Kategorien.

6 ZAnlagenschutzbereiche um VOR- und DVOR-Anlagen
Die Ausweisung von Windenergiegebieten und die Errichtung raumbedeutsamer WEA im Umkreis von 600 Metern um Drehfunkfeuer (Very High Frequency Omnidirectional Radio Range – VOR-) und Doppler VOR (DVOR)-Anlagen der Luftfahrtnavigation sind ausgeschlossen.
Ergebnis: Keine Betroffenheit. Das geplante Windenergiegebiet liegt vollständig außerhalb der vorgenannten Kategorien.

7 ZUmkreis um die Radarstation Boostedt
Die Ausweisung von Windenergiegebieten und die Errichtung raumbedeutsamer WEA im Umkreis von fünf Kilometern um die Radarstation des Deutschen Wetterdienstes in der Gemeinde Boostedt sind ausgeschlossen.
Ergebnis: Keine Betroffenheit. Das geplante Windenergiegebiet liegt vollständig außerhalb der vorgenannten Kategorien.

8 GKorridore von Richtfunkstrecken
Bei der Ausweisung von Windenergiegebieten sollen die Korridore hoheitlicher Richtfunkstrecken berücksichtigt werden.
Ergebnis: Keine Betroffenheit. Das geplante Windenergiegebiet liegt vollständig außerhalb der vorgenannten Kategorien.

9 ZSchutzstreifen entlang von Landesschutz- und Regionaldeichen
Innerhalb eines 50 Meter breiten Streifens seewärts und eines 100 Meter breiten Streifens landwärts entlang des Verlaufs der Deichkrone von Landesschutz- und Regionaldeichen sind die Ausweisung von Windenergiegebieten und die Errichtung raumbedeutsamer WEA ausgeschlossen.
Ergebnis: Keine Betroffenheit. Das geplante Windenergiegebiet liegt vollständig außerhalb der vorgenannten Kategorien.

9 GMittel- und Binnendeiche
Bei der Ausweisung von Windenergiegebieten sollen die Schutzfunktionen von Mittel- und Binnendeichen berücksichtigt werden.
Ergebnis: Keine Betroffenheit. Das geplante Windenergiegebiet liegt vollständig außerhalb der vorgenannten Kategorien.

10 GBestehende und geplante Infrastrukturen des Hoch- und Höchstspannungsnetzes
Bei der Ausweisung von Windenergiegebieten soll der Schutz der bestehenden und geplanten Infrastrukturen des Hoch- und Höchstspannungsnetzes Berücksichtigung finden.
Ergebnis: Prüfung und Abwägung. Im Westen des geplanten Windenergiegebiets verläuft eine Hochspannungsleitung von Norden nach Süden. Die westlich der Hochspannungsleitung verbleibende Teilfläche ist ausreichend dimensioniert, um mehrere Referenzanlagen aufnehmen zu können.

11 GSchwerpunkträume für Tourismus und Erholung sowie Kernbereiche für Tourismus und/oder Erholung
Bei der Ausweisung von Windenergiegebieten sollen die Erfordernisse der Schwer–punkträume für Tourismus und Erholung sowie der Kernbereiche für Tourismus und/ oder Erholung berücksichtigt werden.
Ergebnis: Keine Betroffenheit. Das geplante Windenergiegebiet liegt vollständig außerhalb der vorgenannten Kategorien.

12 GRegionale Grünzüge
Das geplante Windenergiegebiet liegt vollständig außerhalb regionaler Grünzüge.
Ergebnis: Keine Betroffenheit. Das geplante Windenergiegebiet liegt vollständig außerhalb der vorgenannten Kategorien.

13 GLandschaftsschutzgebiete
Bei der Ausweisung von Windenergiegebieten sollen besonders hochwertige naturräumliche und landschaftlich wertvolle Bereiche innerhalb von Landschaftsschutzgebieten (LSG) berücksichtigt werden.
Ergebnis: Keine Betroffenheit. Das geplante Windenergiegebiet liegt vollständig außerhalb der vorgenannten Kategorien.

14 GNaturparke
Bei der Ausweisung von Windenergiegebieten sollen die besonderen Funktionen von Naturparken berücksichtigt werden.
Ergebnis: Prüfung und Abwägung. Das geplante Windenergiegebiet liegt vollständig außerhalb der vorgenannten Kategorien. Der Naturpark Schlei schließt westlich auf dem Gebiet der Gemeinde Rieseby an. Die Errichtung der Windenergieanlagen geht mit einer Beeinträchtigung des Landschaftsbildes am Rande des Naturparks einher, was jedoch wertgebenden Funktionen des Naturparks nicht beeinträchtigt.

4.5.1.3 Gebiets- und Artenschutz

1 ZEuropäische Vogelschutzgebiete und Umgebungsbereiche
(1) Innerhalb von Europäischen Vogelschutzgebieten (EU-VSG) sind die Ausweisung von Windenergiegebieten und die Errichtung raumbedeutsamer WEA ausgeschlossen. (2) Im Umgebungsbereich von 1.000 Meter um EU-VSG sind die Ausweisung von Windenergiegebieten und die Errichtung raumbedeutsamer WEA ausgeschlossen. Ausgenommen von diesem Auschluss sind Ausweisungen von Windenergiegebieten um Standorte von WEA, die den Zielen der Raumordnung des Kapitels 4.5.1 entsprechen, und sofern eine FFH-Verträglichkeitsprüfung bestätigt, dass erhebliche Beeinträchtigungen der Erhaltungsziele des EU-VSG ausgeschlossen werden. In der Karte (Anlage 2 zu § 1 der LEPWindVO) sind Bereiche um Standorte von WEA innerhalb des Umgebungsbereiches von 1.000 Meter um EU-VSG dargestellt, die den übrigen Zielen der Raumordnung des Kapitels 4.5.1 entsprechen.
Ergebnis: Keine Betroffenheit. Das geplante Windenergiegebiet liegt vollständig außerhalb der vorgenannten Kategorien.

2 ZNaturschutzgebiete und Umgebungsbereiche
In folgenden Schutzgebietskategorien sind die Ausweisung von Windenergiegebieten und die Errichtung raumbedeutsamer WEA ausgeschlossen: − Naturschutzgebiete (NSG) gemäß § 23 BNatschG in Verbindung mit § 13 LNatschG; − Gebiete, die nach § 22 BNatSchG in Verbindung mit § 12a Absatz 3 LNatSchG als NSG einstweilig sichergestellt sind; − Gebiete, für die nach § 12a Absatz 2 LNatSchG das Verfahren zur Unterschutzstellung eingeleitet ist; − Gebiete, die die Voraussetzungen für eine Unterschutzstellung nach § 23 BNatSchG in Verbindung mit § 13 LNatSchG erfüllen. Um Beeinträchtigungen der Gebiete von außen zu verhindern, sind eine Ausweisung von Windenergiegebieten und die Errichtung raumbedeutsamer WEA auch für einen Umgebungsbereich von 100 Metern um die vorgenannten Gebiete herum unzulässig.
Ergebnis: Keine Betroffenheit. Das geplante Windenergiegebiet liegt vollständig außerhalb der vorgenannten Kategorien.

3 ZFauna-Flora-Habitat-Gebiete und Umgebungsbereiche
In Fauna-Flora-Habitat-Gebieten (FFH-Gebiete) in Schleswig-Holstein sind die Ausweisung von Windenergiegebieten und die Errichtung raumbedeutsamer WEA ausgeschlossen. Dieser Ausschluss von Windenergienutzungen gilt auch für einen Umgebungsbereich von 100 Metern um die FFH-Gebiete herum. Ein erweiterter Umgebungsbereich von insgesamt 200 Metern gilt für folgende Gebiete, deren Erhaltungsziele den Schutz von Fledermäusen umfassen (…):
Ergebnis: Keine Betroffenheit. Das geplante Windenergiegebiet liegt vollständig außerhalb der vorgenannten Kategorien.

4 ZNationalpark Schleswig-Holsteinisches Wattenmeer und Umgebungsbereich
Die Ausweisung von Windenergiegebieten und die Errichtung raumbedeutsamer WEA sind im Nationalpark Schleswig-Holsteinisches Wattenmeer, der Teil des grenzüberschreitenden UNESCO Weltnaturerbes Wattenmeer ist, einschließlich eines Umgebungsbereiches von 300 Metern dazu ausgeschlossen. Der Ausschluss gilt auch für die nordfriesischen Halligen außerhalb des Nationalparks.
Ergebnis: Keine Betroffenheit. Das geplante Windenergiegebiet liegt vollständig außerhalb der vorgenannten Kategorien.

5 ZGesetzlich geschützte Biotope
In gesetzlich geschützten, flächenhaften, unmittelbar räumlich zusammenhängenden Biotopen mit einer Größe von insgesamt mindestens fünf Hektar sind die Ausweisung von Windenergiegebieten und die Errichtung raumbedeutsamer WEA ausgeschlossen.
Ergebnis: Keine Betroffenheit. Das geplante Windenergiegebiet liegt vollständig außerhalb der vorgenannten Kategorien.

5 GSchwerpunktbereiche und Verbundachsen des Schutzgebiets- und Biotopverbundsystems, Kleinstbiotope
(1) Für die in den Landschaftsrahmenplänen das Landes Schleswig-Holstein dargestellten Schwerpunktbereiche und wichtigen Verbundachsen des Schutzgebiets- und Biotopverbundsystems soll geprüft werden, ob eine Ausweisung von Windenergiegebieten mit der Verwirklichung der fachlichen Ziele des Schutzgebiets- und Biotopverbundsystems vereinbar ist. (2) Bei der Ausweisung von Windenergiegebieten sollen Flächen, auf denen mehrere Kleinstbiotope auf engem Raum beieinanderliegen, dahingehend geprüft werden, ob aufgrund der vorhandenen Biotopdichte die Mindestgröße gemäß Kapitel 4.5.1 Absatz 6 Z verbleibt.
Ergebnis: Prüfung und Abwägung. Im landesweiten Biotopverbundsystem ist der Gewässerverlauf der Kolholmer Au / Koseler Au als Verbundachse dargestellt. Die Verbundachse verbindet einen Schwerpunktbereich zwischen Rieseby und Gammelby im Niederungsbereich der Pukdammer Au im Westen mit einem Schwerpunktbereich nördlich Loose im Nordosten im Bereich der Koseler Au mit dem Saxtorfer Moor / Großes Moor. Die Verbundachse ist im Bereich des ehem. Guts Kasmark sowie südwestlich Loosau um Waldbestände erweitert. Im Plangeltungsbereich der 5. FNP-Änderung liegen Randbereiche der Verbundachse im südlichen Teil des vorgesehenen Windenergiegebiets. Der Waldbestand beim ehem. Gut Kasmark befindet sich außerhalb des vorgesehenen Windenergiegebiets. Das geplante Windenergiegebiet grenzt im Süden an die Kollholmer Au, die als Vorbehaltsgebiet für Natur und Landschaft festgelegt ist. Es wird in diesem Bereich eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes eintreten, das allerdings durch die stark befahrene Bundesstraße 203 örtlich bereits vorbelastet ist. Eine wesentliche Beeinträchtigung des Naturraumes ist nicht zu erwarten. Das Windenergiegebiet endet mit etwas Abstand nördlich der Au. Der Maststandort einer Referenzanlage mit einem Rotordurchmesser von 150 m würde somit einem Abstand von mindestens 75 m zur Au einhalten, der Rotor würde das Gewässer nicht überstreichen.

6 ZWälder und Umgebungsbereiche
(1) Die Ausweisung von Windenergiegebieten und die Errichtung raumbedeutsamer WEA sind auf Waldflächen von mindestens einem Hektar und in einem Umgebungsbereich von 30 Metern unzulässig. (2) Die Ausweisung von Windenergiegebieten und die Errichtung raumbedeutsamer WEA sind in Naturwäldern und in einem Umgebungsbereich von 100 Metern ausgeschlossen.
Ergebnis: Die Abstände werden eingehalten. Das geplante Windenergiegebiet hält einen Abstand von mindestens 30 m zu den Wäldern Kasmarkerholz, Wald am ehem. Gut Kasmark sowie Wald südlich Hummelweth ein.

7 ZDichtezentrum für Seeadlervorkommen
Innerhalb des in den Landschaftsrahmenplänen des Landes Schleswig-Holstein dargestellten Dichtezentrums für Seeadlervorkommen (im Kreis Plön und nachrangig in den Kreisen Rendsburg-Eckernförde, Segeberg und Ostholstein sowie der Landeshauptstadt Kiel) sind die Ausweisung von Windenergiegebieten und die Errichtung raumbedeutsamer WEA ausgeschlossen.
Ergebnis: Keine Betroffenheit. Das geplante Windenergiegebiet liegt vollständig außerhalb der vorgenannten Kategorien.

8 ZWintermassenquartiere für Fledermäuse und Umgebungs-bereiche
Im Umgebungsbereich mit einem Radius von 3.000 Metern der Wintermassenquartiere für Fledermäuse (Levensauer Hochbrücke, Segeberger Kalkberghöhle, Bunker Kropp und Brauereikeller Schleswig) sind die Ausweisung von Windenergiegebieten und die Errichtung raumbedeutsamer WEA ausgeschlossen.
Ergebnis: Keine Betroffenheit. Das geplante Windenergiegebiet liegt vollständig außerhalb der vorgenannten Kategorien.

9 ZKüstenstreifen als Nahrungs- und Rastgebiet für Vögel
Entlang von Küstenstreifen an der Nordsee und auf Fehmarn mit herausragender Bedeutung als Nahrungs- und Rastgebiet außerhalb von EU-VSG sowie auf der Insel Helgoland sind die Ausweisung von Windenergiegebieten und die Errichtung raumbedeutsamer WEA ausgeschlossen. Der Küstenstreifen ist in der Karte (Anlage 2 zu § 1 der LEPWindVO) festgelegt.
Ergebnis: Keine Betroffenheit. Das geplante Windenergiegebiet liegt vollständig außerhalb der vorgenannten Kategorien.

10 ZInternational bedeutsame Nahrungsgebiete, Schlafplätze und Flugkorridore von Zwergschwänen
In international bedeutsamen Nahrungsgebieten, Schlafplätzen und Flugkorridoren von Zwergschwänen, die außerhalb von EU-VSG liegen, sind die Ausweisung von Windenergie-gebieten und die Errichtung raumbedeutsamer WEA ausgeschlossen. Die international be-deutsamen Gebiete sind in der Karte (Anlage 2 zu § 1 der LEPWindVO) festgelegt.
Ergebnis: Keine Betroffenheit. Das geplante Windenergiegebiet liegt vollständig außerhalb der vorgenannten Kategorien.

11 ZKolonien von Trauer- und Lachseeschwalben und Umgebungsbereiche
In Brutkolonien von Trauerseeschwalben einschließlich eines Umgebungsbereiches von 1.000 Metern und in der Lachseeschwalben-Brutkolonie bei Neufeld einschließlich eines Umgebungsbereiches von 3.000 Metern sind die Ausweisung von Windenergiegebieten und die Errichtung raumbedeutsamer WEA ausgeschlossen. Die Brutkolonien sind in der Karte (Anlage 2 zu § 1 der LEPWindVO) festgelegt.
Ergebnis: Keine Betroffenheit. Das geplante Windenergiegebiet liegt vollständig außerhalb der vorgenannten Kategorien.

12 ZQuerungshilfen zum Austausch zwischen Populationen wandernder Arten
Im Bereich der unmittelbaren Brückenköpfe und prioritären Zuleitungskorridore von Querungshilfen zum Austausch zwischen Populationen wandernder Arten über Bundesautobahnen sind die Ausweisung von Windenergiegebieten und die Errichtung raumbedeutsamer WEA ausgeschlossen. Die unmittelbaren Brückenköpfe und prioritären Zuleitungskorridore sind in der Karte (Anlage 2 zu § 1 der LEPWindVO) festgelegt.
Ergebnis: Keine Betroffenheit. Das geplante Windenergiegebiet liegt vollständig außerhalb der vorgenannten Kategorien.

13 GSchlafgewässer von Kranichen und Umgebungsbereiche
Bei der Ausweisung von Windenergiegebieten im Umkreis von 3.000 Metern um landesweit bedeutsame Schlafgewässer der Kraniche sollen die Anforderungen des Artenschutzes berücksichtigt werden.
Ergebnis: Keine Betroffenheit. Das geplante Windenergiegebiet liegt vollständig außerhalb der vorgenannten Kategorien.

14 GNahrungsgebiete für Gänse und Singschwäne außerhalb von EU-Vogelschutzgebieten
Bei der Ausweisung von Windenergiegebieten in Nahrungsgebieten für Gänse (ohne Graugänse und Neozoen) und Singschwäne außerhalb von EU-VSG sollen die Anforderungen des Artenschutzes berücksichtigt werden.
Ergebnis: Keine Betroffenheit. Das geplante Windenergiegebiet liegt vollständig außerhalb der vorgenannten Kategorien.

15 ZHauptachsen des überregionalen Vogelzugs mit besonderer Bedeutung
In den Hauptachsen des überregionalen Vogelzuges mit besonderer Bedeutung, charakterisiert durch eine sehr hohe Zugintensität, sind die Ausweisung von Windenergiegebieten und die Errichtung raumbedeutsamer WEA ausgeschlossen. Die Hauptachsen des überregionalen Vogelzuges mit besonderer Bedeutung sind in der Karte (Anlage 2 zu § 1 der LEPWindVO) festgelegt.
Ergebnis: Keine Betroffenheit. Das geplante Windenergiegebiet liegt vollständig außerhalb der vorgenannten Kategorien.

15 GHauptachsen des überregionalen Vogelzugs mit Bedeutung
Bei der Ausweisung von Windenergiegebieten sollen innerhalb der Hauptachsen des überregionalen Vogelzuges mit Bedeutung, die außerhalb der nach 15 Z ausgeschlossenen Bereiche liegen, die Anforderungen des Artenschutzes berücksichtigt werden. Dies betrifft einen Korridor von Schleswig zur Husumer Bucht, einen Bereich entlang der Stör und Teilbereiche von Fehmarn.
Ergebnis: Keine Betroffenheit. Das geplante Windenergiegebiet liegt vollständig außerhalb der vorgenannten Kategorien.

16 ZWiesenvogel-Brutgebiete mit besonders hohen Siedlungsdichten
In Wiesenvogelbrutgebieten mit einer besonders hohen Siedlungsdichte sind die Ausweisung von Windenergiegebieten und die Errichtung raumbedeutsamer WEA ausgeschlossen. Die Wiesenvogelbrutgebiete mit einer besonders hohen Siedlungsdichte sind in der Karte (Anlage 2 zu § 1 der LEPWindVO) festgelegt.
Ergebnis: Keine Betroffenheit. Das geplante Windenergiegebiet liegt vollständig außerhalb der vorgenannten Kategorien.

16 GWiesenvogel-Brutgebiete mit hohen Siedlungsdichten
Bei der Ausweisung von Windenergiegebieten in Wiesenvogelbrutgebieten mit hohen Siedlungsdichten außerhalb der nach 16 Z ausgeschlossenen Bereiche sollen die Anforderungen des Artenschutzes berücksichtigt werden.
Ergebnis: Keine Betroffenheit. Das geplante Windenergiegebiet liegt vollständig außerhalb der vorgenannten Kategorien.

17 GBrutplätze windkraftsensibler Großvögel
Um Brutplätze der nachfolgend genannten windkraftsensiblen Großvögel soll im angegebenen Umgebungsbereich in der Regel keine Ausweisung von Windenergiegebieten stattfinden: − Seeadler: 2.000 Meter (Einzelhorste außerhalb des Dichtezentrums für Seeadlervorkommen), − Schwarzstorch: 2.000 Meter, − Weißstorch: 1.000 Meter, − Rotmilan: 1.500 Meter. In der Abwägung soll geprüft werden, ob eine Ausweisung von Windenergiegebieten möglich ist, wenn in dem jeweiligen Abstandsradius bereits raumbedeutsame WEA errichtet wurden beziehungsweise eine Genehmigung nach dem BImSchG, hierfür vorliegt. Bei Weißstorch- und Rotmilan-Brutplätzen kann einzelfallbezogen geprüft werden, ob die Freihaltung eines engeren Bereiches von 1.000 Metern um Rotmilan- und 750 Metern um Weißstorchhorste ausreichend ist, sofern dabei potenzielle Artenschutzkonflikte bewältigt werden können.
Ergebnis: Prüfung und Abwägung. Im Rahmen der Planaufstellung wird eine Umweltprüfung nach Baugesetzbuch durchgeführt. Es liegt bereits eine Stellungnahme des Büro bioplan aus dem Januar 2024 vor, wonach auf Basis einer Datenrecherche allgemein verfügbarer Umweltdaten und einer Abfrage beim Landesamt für Umwelt (LfU) See-, Fisch-, Schrei- und Steinadler, Kornweihe, Rot- und Schwarzmilan, Wanderfalke, Weiß- und Schwarzstorch sowie Sumpfohreule und Kranich voraussichtlich nicht von dem geplanten Windenergiegebiet betroffen sein werden. Um eine Betroffenheit dieser und weiterer Groß- und Greifvogelarten wie Baumfalke, Wespenbussard, Rohrweihe, Wiesenweihe Uhu sicher zu ermitteln bzw. ausschließen zu können, wird derzeit eine Horstkartierung durchgeführt. Erforderlichenfalls werden durch die Gutachter geeignete Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen aufgezeigt, die bei der konkreten Planung und Genehmigung der Windenergieanlagen berücksichtigt werden müssten. Am Hemmelmarker See in ca. 2.750 m Entfernung zur Potenzialfläche brütet seit 2015 durchgängig jedes Jahr erfolgreich ein Seeadlerpaar. Der Nahbereich des Horst-Standortes sowie der artspezifische zentrale Prüfbereich von 2.000 m sind von einer potenziellen WEA-Planung nicht betroffen. Nordöstlich der Potenzialfläche ist ein Horst-Standort des Rotmilans bekannt. Im Jahr 2022 siedelte sich ein Rotmilanpaar im Gehölz an der Moorbrücke in ca. 2.960 m Entfernung zur Potenzialfläche an. Der Nahbereich und der artspezifische zentrale Prüfbereich von 1.200 m sind nicht von potenziellen Planungen in der Potenzialfläche betroffen.

18 GNordfriesische Inseln
Auf den nordfriesischen Inseln soll aufgrund der hohen Bedeutung für den Vogelschutz und für den Tourismus in der Regel keine Ausweisung von Windenergiegebieten stattfinden. Darüber hinaus soll in den Bereichen von bestehenden raumbedeutsamen WEA geprüft werden, ob eine Ausweisung von Windenergiegebieten mit den genannten Schutzbedarfen vereinbar ist.
Ergebnis: Keine Betroffenheit. Das geplante Windenergiegebiet liegt vollständig außerhalb der vorgenannten Kategorien.

4.5.1.4 Boden und Wasser

1 ZGewässer erster und zweiter Ordnung sowie Seen und Teiche ab einem Hektar inklusive Gewässerschutzstreifen
In Gewässern erster Ordnung sowie Seen und Teichen mit einer Größe von mindestens einem Hektar sowie innerhalb der sie umgebenden Gewässerschutzstreifen sind die Ausweisung von Windenergiegebieten und die Errichtung von raumbedeutsamen WEA ausgeschlossen. Dies betrifft auch die entlang der Küsten verlaufenden Schutzstreifen. Der Ausschluss gilt ebenfalls für Gewässer zweiter Ordnung, soweit sie in der Anlage der Landesverordnung zur Sondernutzung am Meeresstrand und über Schutzstreifen an Gewässern zweiter Ordnung aufgeführt sind.
Ergebnis: Keine Betroffenheit. Das geplante Windenergiegebiet liegt vollständig außerhalb der vorgenannten Kategorien.

1 GÜbrige Gewässer zweiter Ordnung sowie Seen und Teiche unter einem Hektar
Für Gewässer zweiter Ordnung sowie Seen und Teiche mit einer Größe von weniger als einem Hektar, die nicht unter Absatz 1 Z fallen, soll geprüft werden, ob die Ausweisung von Windenergiegebieten über die Gewässerflächen hinweg mit den jeweiligen Schutzbelangen vereinbar ist.
Ergebnis: Keine Betroffenheit. Das geplante Windenergiegebiet liegt vollständig außerhalb der vorgenannten Kategorien.

2 ZZonen I und II von Wasserschutzgebieten
Die Ausweisung von Windenergiegebieten und die Errichtung raumbedeutsamer WEA sind ausgeschlossen in der Zone II sowie einer von diesen umschlossenen Zone I der festgesetzten Wasserschutzgebiete (WSG).
Ergebnis: Keine Betroffenheit. Das geplante Windenergiegebiet liegt vollständig außerhalb der vorgenannten Kategorien.

3 GVorranggebiete für den vorbeugenden Binnenhochwasserschutz
Bei der Ausweisung von Windenergiegebieten sollen die Funktionen der Vorranggebiete für den vorbeugenden Binnenhochwasserschutz berücksichtigt werden.
Ergebnis: Keine Betroffenheit. Das geplante Windenergiegebiet liegt vollständig außerhalb der vorgenannten Kategorien.

4 GTalräume an natürlichen Gewässern und an erheblich veränderten Wasserkörpern
Bei der Ausweisung von Windenergiegebieten sollen die Schutzbelange von Talräumen an natürlichen Gewässern und an erheblich veränderten Wasserkörpern (HMWB = Heavily Modified Water Bodies) gemäß der europäischen Wasserrahmenrichtlinie 2000/60/EG (WRRL) beziehungsweise dem Wasserhaushaltsgesetz (WHG) berücksichtigt werden.
Ergebnis: Keine Betroffenheit. Das geplante Windenergiegebiet liegt vollständig außerhalb der vorgenannten Kategorien.

5 ZVorranggebiete für den Abbau oberflächennaher Rohstoffe
Die Ausweisung von Windenergiegebieten und die Errichtung raumbedeutsamer WEA sind innerhalb der in den Regionalplänen dargestellten Vorranggebiete für den Abbau oberflächennaher Rohstoffe ausgeschlossen. Ausgenommen sind die Gebiete, in denen der Abbau abgeschlossen ist.
Ergebnis: Keine Betroffenheit. Das geplante Windenergiegebiet liegt vollständig außerhalb der vorgenannten Kategorien.

5 GVorbehaltsgebiete für den Abbau oberflächennaher Rohstoffe
Bei der Ausweisung von Windenergiegebieten soll den Belangen der Rohstoffsicherung in den Vorbehaltsgebieten für den Abbau oberflächennaher Rohstoffe ein besonderes Gewicht beigemessen werden.
Ergebnis: Keine Betroffenheit. Das geplante Windenergiegebiet liegt vollständig außerhalb der vorgenannten Kategorien.

6 GSchützenswerte Geotope
Bei der Ausweisung von Windenergiegebieten sollen die geomorphologischen oder erdgeschichtlichen Besonderheiten schützenswerter Geotope nicht beeinträchtigt werden.
Ergebnis: Keine Betroffenheit. Das geplante Windenergiegebiet liegt vollständig außerhalb der vorgenannten Kategorien. Das Geotop am Kasmarkerholz liegt außerhalb des Plangebiets und wird durch die Planung nicht berührt.

7 GKompensations- und Ökokontoflächen
Bei der Ausweisung von Windenergiegebieten sollen die räumlichen Bedarfe von Kompensationsflächen sowie Ökokontoflächen berücksichtigt werden.
Ergebnis: Keine Betroffenheit. Das geplante Windenergiegebiet liegt vollständig außerhalb der vorgenannten Kategorien.

4.5.1.5 Kultur und sonstige Sachgüter

1 GBelange des Denkmalschutzes
Bei der Ausweisung von Windenergiegebieten sollen die Belange des Denkmalschutzes berücksichtigt werden.
Ergebnis: Keine Betroffenheit. Das geplante Windenergiegebiet liegt vollständig außerhalb der vorgenannten Kategorien.

2 ZUNESCO-Welterbestätte Hansestadt Lübeck
Die Ausweisung von Windenergiegebieten und die Errichtung raumbedeutsamer WEA sind innerhalb der als Sichtachsen auf die UNESCO-Welterbestätte „Hansestadt Lübeck“ definierten Bereiche, die in der Karte (Anlage 2 zu § 1 der LEPWindVO) festgelegt sind, ausgeschlossen.
Ergebnis: Keine Betroffenheit. Das geplante Windenergiegebiet liegt vollständig außerhalb der vorgenannten Kategorien.

3 ZUNESCO-Welterbestätte Archäologischer Grenzkomplex Haithabu und Danewerk
Die Ausweisung von Windenergiegebieten und die Errichtung raumbedeutsamer WEA sind innerhalb der als Ausschlusszone um die UNESCO-Welterbestätte „Archäologischer Grenzkomplex Haithabu und Danewerk“ festgelegten Bereiche, die in der Karte (Anlage 2 zu § 1 der LEPWindVO) festgelegt sind, ausgeschlossen.
Ergebnis: Keine Betroffenheit. Das geplante Windenergiegebiet liegt vollständig außerhalb der vorgenannten Kategorien (vgl. auch Abb. 6).

3 GSichtkorridore um die UNESCO-Welterbestätte Archäologischer Grenzkomplex Haithabu und Danewerk
Bei der Ausweisung von Windenergiegebieten soll die denkmalschutzfachlich begründete Freihaltung der Sichtkorridore um die UNESCO-Welterbestätte „Archäologischer Grenzkomplex Haithabu und Danewerk“ berücksichtigt werden.
Ergebnis: Prüfung und Abwägung. Das geplante Windenergiegebiet liegt innerhalb des erweiterten Prüfbereiches (vgl. auch Abb. 8). Von Relevanz ist vorliegend ein mögliches Sichtfeld vom Osterwall am Windebyer Noor, als Teil des Denkmals, in Richtung Norden. Die Sichtbeziehung ist laut Gutachten (Michael Kloos – Planning and Heritage Consultancy & v-cube GbR (2017): Untersuchung der Auswirkungen geplanter Windenergieanlagen auf die visuelle Integrität des potenziellen Welterbes ‚Archäologische Grenzlandschaft von Haithabu und Danewerk‘. Aachen.) aber bereits durch die Bewaldung am Rande des Noors eingeschränkt. Der Gutachter sieht daher ein relativ geringes Gefährdungspotenzial.