2.1 Höhe baulicher Anlagen (§ 18 BauNVO)
Im gesamten Geltungsbereich sind maximal zwei Vollgeschosse zulässig.
Die maximalen Gebäudehöhen (Firsthöhen) sind bezogen auf die Oberkante des Erdgeschoss Fertigfußbodens.
Die maximale Höhe der Oberkante des Erdgeschoss Fertigfußbodens liegt bei maximal 1,00 Meter oberhalb des ermittelten Bezugspunktes.
Als Bezugspunkt für die Oberkante des Erdgeschoss Fertigfußbodens
gilt die mittlere Höhe des natürlichen Geländes innerhalb der überbauten Fläche.
Die Firsthöhe ist die absolute Höhe, bezogen auf den höchsten Punkt des Daches des Gebäudes.