5. Höchstzulässige Zahl der Wohneinheiten
In den Teilgebieten 4, 10, 11, 13 gilt keine Begrenzung der Wohneinheiten. In den anderen Teilgebieten des Bebauungsplanes sind je Einzelhaus maximal zwei Wohneinheiten und je Doppelhaushälfte maximal eine Wohneinheit zulässig.