7. UMWELTBERICHT
Der Umweltbericht ist Bestandteil der Begründung zur Aufhebung und Neuaufstellung des Bebauungsplanes Nr. 1 der Gemeinde Lütjensee.
Der Umweltbericht ist Bestandteil der Begründung zur Aufhebung und Neuaufstellung des Bebauungsplanes Nr. 1 der Gemeinde Lütjensee.
Gemäß § 2 Abs. 4 BauGB ist bei der Aufstellung von Bauleitplänen für die Belange des Umweltschutzes eine Umweltprüfung durchzuführen, in der die voraussichtlichen erheblichen Auswirkungen ermittelt und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist.
Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB erfolgte in der Zeit vom 31.01. bis 08.03.2019. Dabei wurde über die Aufhebung und Neuaufstellung des B-Planes Nr. 1 der Gemeinde Lütjensee unterrichtet, um den Umfang und den Detaillierungsgrad der Umweltprüfung abzustimmen. Die daraus hervorgegangenen Hinweise und Anregungen wurden bei der Erstellung der Planungsunterlagen weitgehend berücksichtigt.
Bei der Erarbeitung des Umweltberichtes zum Bebauungsplan Nr. 1 der Gemeinde Lütjensee werden die Aussagen und Vorgaben folgender Pläne berücksichtigt:
Landschaftsplan Lütjensee (BIELFELDT + BERG, 2000):
Der Landschaftsplan stellt im Bereich des B-Planes überwiegend Wohnbebauung dar, im Westen eine Parkanlage
Landschaftsrahmenplan für den Planungsraum 1 (MINISTERIUM FÜR UMWELT, NATUR UND FORSTEN DES LANDES SCHLESWIG-HOLSTEIN, 1998):
Im Landschaftsrahmenplan verläuft an der südwestlichen Grenze des B-Plans Nr. 1 die Darstellung „Gliederung und Abgrenzung der baulichen Entwicklung“. Diese Abgrenzung ist in den Bereichen erforderlich, wo landschaftlich oder ökologisch sensible Gebiete angrenzen und eine bauliche Entwicklung zu Beeinträchtigungen führt. In diesem Fall grenzt an die südliche Grenze des Geltungsbereiches (südlich der Straße „Am Kuckucksberg“ ein „Gebiet mit besonderen ökologischen Funktionen“ an. Zudem liegt der Geltungsbereich innerhalb eines geplanten Wasserschutzgebietes. Südwestlich und nordöstlich liegen befinden sich außerhalb des Geltungsbereiches und der Ortslage von Lütjensee Gebiete mit besonderer Eignung zum Aufbau eines Schutzgebiets- und Biotopverbundsystems.
Der Geltungsbereich des B-Plans „Kuckucksberg/Heideweg“ ist im Wesentlichen geprägt durch eine bewegte Topografie, große Grundstücke mit z. T. villenartiger Bebauung sowie Grünstrukturen, die sich besonders durch den z. T. alten Baumbestand auszeichnen. Eine steigende Nachfrage nach Wohnraum bzw. die Intention, in Immobilien zu investieren führten in den letzten Jahren im Bereich Kuckucksberg dazu, dass immer mehr Gartenflächen für Neubauten, Zufahrten und Stellplätze in Anspruch genommen wurden. Durch die Verdichtung der Bebauung in Kombination mit dem dauerhaften Fortfall von Freiflächen wird das charakteristische Ortsbild z. T. erheblich verändert.
Dieser Entwicklung möchte die Gemeinde mit der Neuaufstellung des B-Planes Nr. 1 entgegenwirken. Ziel ist zum einen, das charakteristische Erscheinungsbild des Gebietes mit seinen Grünstrukturen und der Topografie zu sichern, zum anderen eine behutsame bauliche Verdichtung zu ermöglichen.
Es handelt sich somit um einen B-Plan im Bestand, der neben dem Zulassen von achtsamen baulichen Erweiterungsoptionen vorwiegend das Ziel des Erhalts und der langfristigen Sicherung von Grünstrukturen hat. Somit sind auch die Auswirkungen auf die einzelnen Schutzgüter deutlich geringer als bei einem „klassischen“ B-Plan, der eine neue Erschließung vorbereitet.
Die Erschließung im Geltungsbereich ist über die vorhandenen Straßen „Am Kuckucksberg“, „Heideweg“ „Kuckucksberg“ und „Kuckucksstieg“ gegeben und wird über den B-Plan festgesetzt. Zusätzliche öffentliche Verkehrsflächen werden nicht entstehen.
Für die Grundstücke innerhalb des Geltungsbereiches des B-Plans wurde der Anteil der tatsächlich bebauten Fläche ermittelt, um daraus das im B-Plan festzusetzende Maß der baulichen Nutzung abzuleiten. Für die meisten Teilgebiete wurde eine Grundflächenzahl (GRZ) von 0,15 bis 0,2 festgesetzt, für kleinere Teilgebiete auch 0,25 bis 0,36. Dabei wird die Ausnutzung der GRZ in den meisten Teilgebieten durch eine maximal überbaubare Grundfläche auf 260 m² bzw. 340 m² begrenzt. Die maximal zulässige Gebäudehöhe liegt zwischen 8,50 und 10,00 m.
Im B-Plan wird für jedes Grundstück eine Baugrenze definiert, innerhalb derer eine bauliche Erweiterung unter Berücksichtigung des Bestandes und unter Einhaltung der Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung möglich ist.
In der Summe wird auf diese Weise für neue Gebäude bzw. Gebäudeerweiterungen eine Neuversiegelung von ca. 5.600 m² ermöglicht (vgl. Bilanzierung unter Schutzgut Boden).
Die vorhandenen Grünstrukturen (Bäume, Baumreihen, Knicks) werden weitestgehend in die Planung integriert.
Der Geltungsbereich des B-Planes Nr. 1 hat eine Größe von ca. 19,4 ha.
Bezogen auf die Schutzgüter nach § 1 (6) Nr. 7 a-d BauGB werden nachfolgend die durch den B-Plan verursachten voraussichtlichen Umweltauswirkungen der Planung dargestellt und bewertet.