6.4. Nebenanlagen, Stellplätze und Garagen (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB)
Der Straßenraum innerhalb des Gebietes ist verkehrsberuhigt und stellenweise verengt. Um die Verkehrssituation übersichtlich zu halten und den Verkehrsfluss nicht zu behindern, sind innerhalb der privaten Grundstücke Stellplätze vorzuhalten und der öffentliche Straßenraum von ruhendem Verkehr zu entlasten.