Artenschutz
Ein Bebauungsplan darf nur Festsetzungen enthalten, die bei ihrer Ausführung entweder nicht gegen Artenschutzrecht verstoßen oder die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahme nach § 45 BNatSchG erfüllen. Dabei sind für die artenschutzrechtliche Betrachtung des Eingriffs gemäß § 44 Abs. 5 BNatSchG nur die nach europäischem Recht streng geschützten Tier- und Pflanzenarten des Anhangs IV der FFH-RL und die europäischen Vogelarten relevant.
Da sich die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 17 lediglich auf die ausnahmsweise Zulässigkeit von Anlagen für kirchliche, soziale, kulturelle und gesundheitliche Zwecke innerhalb der bereits festgesetzten Gewerbegebiete bezieht, sind keine (potenziellen) Lebensräume von Tieren und Pflanzen betroffen.
Die Verbotstatbestände des § 44 BNatSchG werden somit nicht erfüllt. Die Festsetzungen der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 17 verstoßen nicht gegen das Artenschutzrecht.