5.2.3 Geplante Maßnahmen zur Vermeidung, Verminderung und zum Ausgleich erheblich nachteiliger Umweltauswirkungen
Durch die Bebauungsplanänderung erfolgen keine nachteiligen Umweltauswirkungen oder Eingriff in Natur und Landschaft im Sinne des § 14 BNatSchG. Somit erfolgen weder Festsetzungen zur Vermeidung oder Minderung von Eingriffen, noch Festsetzungen für deren Ausgleich.
Maßnahmen zur Vermeidung, Verminderung und zum Ausgleich erfolgten bereits im Rahmen der Ursprungsbebauungsplanung.