Schutzgut Mensch
Der Geltungsbereich der 1. Änderung ist mit Verkehrslärm von der L92 sowie der B404 konfrontiert. Zum Schutz der Wohnnutzung im Plangeltungsbereich, aber auch zum Schutz von ausnahmsweise zulässigen Betriebswohnungen gem. § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO und der Büronutzung im Gewerbegebiet, wurden passive Schallschutzmaßnahmen in Form von Lärmpegelbereichen nach der DIN 4109 im Ursprungsbebauungsplan festgesetzt.
Die geplante Unterkunft für die Asylbewerber und Flüchtlinge befindet sich innerhalb des festgesetzten Lärmpegelbereichs III. Im Rahmes des Baus der Unterkunft ist auf die erforderlichen Schalldämmmaße zu achten.
Eine weitere Lärmquelle stellen die zukünftigen Gewerbebetriebe dar, die sich in dem Gewerbegebiet ansiedeln können. Zum Schutz der angrenzenden Wohnnutzungen (Mischgebiet) wurden im Ursprungsbebauungsplanes für das Gewerbegebiet entsprechend der Entfernung zu den schutzbedürftigen Nutzungen Teilflächen mit maximal zulässigen immissionswirksamen flächenbezogenen Schallleistungspegeln für die Nachzeiten (22 – 6 Uhr) festgesetzt.
In den westlichen und südlichen Randbereichen des Gewerbegebietes ist für zwei Teilflächen ein maximal zulässiger immissionswirksamer Schallleistungspegel von 55 dB (A) nachts festgesetzt. Für die sonstigen Teilflächen sind Schallleistungspegel von 45 – 50 dB (A) nachts festgesetzt. In diesen Teilflächen liegt auch die geplante Unterkunft. Diese Festsetzungen werden durch die 1. Änderung nicht geändert.
Bisher haben sich in dem Gewerbegebiet noch keine Betriebe angesiedelt. Bei einer Ansiedlung müssen die Betriebe die Kontingentierung einhalten und sie müssen zum Schutz der Asylbewerberunterkunft die Immissionsrichtwerte der TA Lärm für Gewerbegebiete von 65 dB (A) tags und 50 dB (A) nachts einhalten. Diese Richtwerte müssen die Betriebe jedoch immer einhalten, da in dem Gewerbegebiet auch ausnahmsweise Betriebswohnungen zulässig sind, die auch einen Schutzanspruch aufweisen.
Die Gemeinde geht davon aus, dass gesunde Wohnverhältnisse für die Bewohner der Asylbewerberunterkunft gewährleistet sind. Die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 17 hat somit im Hinblick auf das Schutzgut Mensch keine erheblichen Auswirkungen.