Schutzgut Landschaft
Das ursprüngliche Landschaftsbild wurde bereits durch die Aufstellung des B-Planes Nr. 17 verändert. Die in dem Ursprungsplan vorgesehenen Festsetzungen zur Minimierung des Eingriffes in das Landschaftsbild (u.a. Erhalt vorhandener Knicks) bleiben im Zuge der 1. Änderung bestehen.
Insofern erfolgen durch die 1. Änderung keine nachteiligen Auswirkungen auf das Schutzgut Landschaft.