Planungsdokumente: Bebauungsplan Nr. 39, 1. Änderung

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

5. Planinhalte

Die 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 39 „Täbyplatz“ beschränkt sich inhaltlich auf die Anpassung der Baugrenze, der zulässigen Grundfläche (GR), zeichnerisch festgesetzte Einzelbäume, der Stellplatzfläche sowie der textlichen Festsetzung Nr. 1.2.4 zur Überschreitung der zulässigen Grundfläche im Bereich des bestehenden Lebensmitteldiscounters. Die textliche Festsetzung Nr. 5 B zu flächenbezogenen immissionswirksamen Schallleistungspegeln wird im Rahmen der 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 39 für die Flächen innerhalb des Geltungsbereiches aufgehoben.

Die übrigen zeichnerischen und textlichen Festsetzungen des Ursprungsbebauungsplans Nr. 39 „Täbyplatz“ bleiben von der vorliegenden Änderung unberührt und gelten weiterhin fort. Dies betrifft insbesondere die Art der baulichen Nutzung, die Straßenverkehrsflächen, die Leitungsrechte sowie sonstige Festsetzungen, soweit sie nicht ausdrücklich durch die 1. Änderung geändert oder ersetzt werden.

Zur besseren Lesbarkeit und Nachvollziehbarkeit werden die weiterhin geltenden zeichnerischen Festsetzungen des Ursprungsbebauungsplans in die Planzeichnung der 1. Änderung übernommen. Die geänderten zeichnerischen Festsetzungen werden im Rahmen der 1. Änderung neu festgesetzt. Hierdurch erfolgt jedoch keine Neuaufstellung des Bebauungsplans Nr. 39, sondern ausschließlich eine punktuelle Änderung einzelner Festsetzungen innerhalb des Änderungsbereichs. Die geänderten zeichnerischen Festsetzungen sind in der Legende der Planzeichnung entsprechend gekennzeichnet. Die geänderte textliche Festsetzung wird zudem als eigenständige Festsetzung in den textlichen Festsetzungen der 1. Änderung aufgeführt.

Zur besseren Verständlichkeit der Planung und der Vollständigkeit halber werden die weiterhin geltenden Festsetzungen des Ursprungsbebauungsplans Nr. 39 zudem nachfolgend erläutert. Hieraus ergibt sich jedoch keine erneute planerische Abwägung der unverändert fortgeltenden Festsetzungen, sondern lediglich eine erläuternde Darstellung der für die Planung relevanten Festsetzungen des Ursprungsbebauungsplans sowie der geänderten Festsetzungen der 1. Änderung.

5.1. Planinhalte des Bebauungsplans Nr. 39

5.1.1. Art der baulichen Nutzung

Der Ursprungsbebauungsplan Nr. 39 „Täbyplatz“ setzt für den Änderungsbereich ein sonstiges Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Einzelhandel“ (SO-EH 4) fest. Für die Sondergebiete SO-EH 2, SO-EH 3 und SO-EH 4 sind großflächiger Einzelhandel sowie sonstiger Einzelhandel mit insgesamt maximal 2.600 m² Verkaufsfläche, Wohnungen ab dem 1. Obergeschoss, Büro- und Praxisnutzungen und sonstige der Versorgung dienenden Gewerbebetriebe im Bereich Handel und Dienstleistung sowie Schank- und Speisewirtschaften zulässig.

Die Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung entsprechen weiterhin den städtebaulichen Zielsetzungen für den Standort und werden durch die vorliegende Planung nicht berührt. Der Standort übernimmt bereits heute eine wichtige Nahversorgungsfunktion für den westlichen Teil der Stadt Reinbek und ist Bestandteil eines bestehenden zentralen Versorgungsbereichs. Der Sortimentsschwerpunkt des bestehenden Lebensmitteldiscounters liegt weiterhin im Bereich nahversorgungsrelevanter Sortimente.

Bereits im Zuge der Aufstellung des Ursprungsbebauungsplans Nr. 39 wurde ein Einzelhandelsgutachten für die Stadt Reinbek aus dem Jahr 2003 berücksichtigt, welches die Bedeutung des Versorgungsstandortes am Täbyplatz hervorhebt und eine langfristige Sicherung des Standortes empfiehlt. Darüber hinaus wurde im Jahr 2014 ein Einzelhandelskonzept für das Gemeinsame Mittelzentrum Reinbek/Glinde/Wentorf beschlossen, in dem für das Nebenzentrum Täbyplatz nahversorgungsrelevante Ansiedlungen sowie Erweiterungen bestehender Betriebe grundsätzlich als möglich eingestuft werden, sofern die kommunale und interkommunale Verträglichkeit gewährleistet bleibt.

Die 1. Änderung des Bebauungsplans dient ausschließlich der baulichen Erweiterung und funktionalen Weiterentwicklung des bestehenden Lebensmitteldiscounters. Eine Änderung der Art der baulichen Nutzung ist hierfür nicht erforderlich, da die bestehende Festsetzung des Sonstigen Sondergebietes die zulässigen Nutzungen weiterhin planungsrechtlich absichert.

Die Verkaufsflächenregelungen des Ursprungsbebauungsplans bleiben ebenfalls unberührt. Die geplante Erweiterung des Lebensmitteldiscounters bewegt sich mit der Erweiterung weiterhin innerhalb der bislang festgesetzten maximal zulässigen Gesamtverkaufsfläche von 2.600 m² für die Sondergebiete SO-EH 2, SO-EH 3 und SO-EH 4.

Die Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung des Ursprungsbebauungsplans Nr. 39 „Täbyplatz“ gelten daher unverändert fort. Die Ziele der Raumordnung und Landesplanung werden durch die vorliegende Planung weiterhin berücksichtigt.

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