Planungsdokumente: Bebauungsplan Nr. 39, 1. Änderung

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

5.1.2. Anzahl der Vollgeschosse

Die Höhe der baulichen Anlagen wird im Bebauungsplan konform zum Ursprungsbebauungsplan durch die Festsetzung der maximal zulässigen Anzahl von zwei Vollgeschossen gesteuert. Diese Festsetzung dient insbesondere dazu, dass sich die Dichte und Kubaturen in die bestehende Umgebung einfügt und unverhältnismäßige Höhenentwicklung vermieden werden. Gleichzeitig eröffnet die Begrenzung auf zwei Vollgeschosse einen angemessenen gestalterischen und funktionalen Spielraum. Ergänzend wird durch die gewählte Festsetzung die Möglichkeit geschaffen, zusätzliche Wohnflächen durch Aufstockungen im Bestand zu realisieren. Zudem kann ein Dachgeschoss ausgebildet werden, das, sofern es nicht die Kriterien eines Vollgeschosses erfüllt, nicht auf die zulässige Geschossigkeit angerechnet wird. Dadurch wird eine moderate Nachverdichtung begünstigt. Eine Änderung der zulässigen Geschossigkeit ist im Rahmen der geplanten Erweiterung des bestehenden Lebensmitteldiscounters nicht erforderlich.

5.1.3. Verkehrliche Erschließung

Die verkehrliche Erschließung des Plangebiets sowie die Zufahrt zum Gelände erfolgen über die Straße Am Ladenzentrum im südlichen Teilbereich des Plangebiets. Die im Ursprungsbebauungsplan Nr. 39 „Täbyplatz“ festgesetzte öffentliche Straßenverkehrsfläche bleibt von der vorliegenden Planung unberührt und gilt weiterhin. Die Anlieferung erfolgt ebenfalls über die Straße Am Ladenzentrum und ist so anzuordnen, dass öffentliche Straßen- und Wegeflächen nicht beeinträchtigt werden. Sie hat daher vollständig auf dem privaten Grundstück zu erfolgen. Die Festsetzungen zur verkehrlichen Erschließung des Ursprungsbebauungsplans bleiben unverändert bestehen. Die Erschließung des Plangebiets erfolgt weiterhin über die Straße Am Ladenzentrum. Die Ein- und Ausfahrt wird im Zuge der Planrealisierung nicht verändert, sodass der vorhandene Baumbestand in seiner Form weiterhin bestehen bleiben kann und keine weiteren Konflikte erzeugt werden. Im Rahmen der Planung wird durch die Erweiterung des Discounters keine wesentliche Veränderung für die Verkehrsmenge erwartet, da die Erweiterung nur geringfügig ist und das Ziel lediglich eine Modernisierung verfolgt. Das zu erwartende Verkehrsaufkommen ist weiterhin verträglich und kann durch die Straßenverkehrsfläche der Straße Am Ladenzentrum weiterhin abgewickelt werden.

5.1.4. Leitungsrechte

Die Festsetzungen des Ursprungsbebauungsplans Nr. 39 „Täbyplatz“ zu Leitungsrechten werden durch die vorliegende Planung nicht berührt und gelten unverändert fort. Die im Bebauungsplan mit Leitungsrechten (L) festgesetzten Flächen dienen der Sicherung unterirdischer Versorgungsleitungen zugunsten der zuständigen Versorgungsträger. Die Leitungsrechte sind bereits grundbuchlich gesichert und verlaufen einerseits am westlichen Randbereich des Geltungsbereichs in Nord-Süd-Richtung und auf Höhe der nördlichen Baugrenze in Ost-West-Richtung durch das gesamte Plangebiet. Der festgesetzte Leitungsrechtskorridor mit einer Breite von ca. 1,25 m gewährleistet die Verlegung, den Betrieb sowie die Wartung und Erneuerung der Leitungen.

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