4.2 Planungsalternativen
Bereits im Vorwege des konkreten Bauleitplanverfahrens wurden verschiedene Erschließungsvarianten und Bebauungskonzepte durch Planungsbüros erstellt, innerhalb der Gemeinde diskutiert und gegeneinander abgewogen. Diese Konzepte umfassten alle den gesamten ca. 14 ha großen Bereich südlich ‚Heidegarten‘ und beidseitig des Sönderbyer Weges. Das durch die Gemeinde favorisierte Konzept, auf dessen Grundlage der Bebauungsplan Nr. 26 als erster Bauabschnitt basiert, liegt der Begründung als Anlage bei.
Dieses Konzept aus dem Jahr 2020 wurde entsprechend der aktuellen Nachfrage und gemeindlichen Überlegungen zur weiteren wohnbaulichen Entwicklung angepasst und ergänzt. Es wurden insbesondere Grundstücke für kleinteiligen (Miet-)Wohnraum geschaffen.
Das Plangebiet umfasst den ersten Teilabschnitt eines größeren, mittel- bis langfristig geplanten Baugebietes am südwestlichen Rand der Ortschaft Rieseby. Der Plangeltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 26 grenzt daher in Richtung Süden eine nicht arrondierende Fläche ab. Die Abgrenzung des Geltungsbereiches ergibt sich hierbei aus den bereits sehr konkreten Planungen bzgl. der Erschließung eines weiteren Bauabschnittes. Die Lage der Grundstücke und die Straßenführung im Planbereich sind auf diesen 2. Bauabschnitt ausgerichtet, wodurch die südliche Abgrenzung zunächst einzelne Lücken und Ausbuchtungen erhält, die erst durch die Bebauung des geplanten 2. Abschnittes geschlossen werden. So soll eine optimale Ausnutzung der gesamten Fläche in mehreren Bauabschnitten erreicht werden.
Als mögliche Planungsalternative käme der Erhalt der Ausgleichsfläche in Frage. Die Fläche hätte in diesem Fall zukünftig vollständig isoliert innerhalb privaten Wohnbauflächen gelegen. Die Lebensraumeignung für heimische Tier- und Pflanzenarten der Fläche wäre durch Störungen sowie die isolierte Lage stark eingeschränkt worden. Unter Berücksichtigung der gegenwärtigen Situation wären auch weitere Eingriffe von Seiten der Privatgrundstücke nicht endgültig auszuschließen gewesen. Weiterhin würde sich bei einem Ausbleiben von Eingriffen und fortwährender Sukzession Wald entwickeln. Wald in unmittelbarer Nähe zu Wohngrundstücken führt in diesem Zusammenhang immer wieder zu Problemen, die durch größere Abstände der Ausgleichsflächen zu den Wohnbauflächen hätten vermieden werden können. Unter diesen Gesichtspunkten hat sich die Gemeinde dazu entschlossen, die Ausgleichsfläche umzuwidmen und den Ausgleich auf einer anderen Fläche außerhalb der Ortschaft zu erbringen.
Ähnlich verhält es sich mit den Knicks im Plangebiet. Diese könnten unter Berücksichtigung der notwendigen Mindestabstände erhalten werden, aber würden ebenfalls zwischen den Bauflächen liegen und erfahrungsgemäß durch gärtnerische Tätigkeiten eingeschränkt. Zusätzlich würde der weitgehende Erhalt der Knicks mit einem deutlichen Verlust an überbaubarer Fläche und Einschränkungen in der Erschließung einhergehen, was ebenfalls nicht im Sinne der Gemeinde ist. Knickdurchbrüche für die Erschließungsstraße wären auch in dieser Variante nicht zu vermeiden. Aus diesen Gründen wurden die Knickrodungen bzw. die Knickentwidmungen vorgesehen.
Der südwestlich angrenzende Wald wurde mit entsprechenden Abständen berücksichtigt. Die neue Wohnbebauung wird sich in einem Abstand von mind. 30 m zum Wald befinden. Für ein einzelnes Grundstück sowie die nicht überdachten, öffentlichen Parkplätze im nordwestlichen Plangebiet erfolgt eine Unterschreitung des Waldabstandes um 5,0 m. Eine Unterschreitung des Waldabstandes erfolgt weiterhin für die Einrichtung des Regenrückhaltebeckens, da hierdurch keine erhöhte Brandgefahr verursacht wird. Ohne die Unterschreitungen des Waldabstandes für das Regenrückhaltebecken erhöht sich der Flächenverlust, da weitere Flächen beansprucht werden, bzw. verringert sich die bebaubare Fläche, was nicht im Sinne der Gemeinde ist.