Planungsdokumente: Bebauungsplan Nr. 26 "südlich Heidegarten" der Gemeinde Rieseby

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

5.2 Maßnahmen zur Überwachung

Nach § 4c Satz 1 BauGB muss die Kommune im Rahmen des ‚Monitorings‘ die vorhergesehenen erheblichen nachteiligen Auswirkungen der Planung überwachen bzw. im Rahmen der Überwachung auch die entsprechenden unvorhergesehenen Auswirkungen ermitteln, um so in der Lage zu sein, ggf. geeignete Maßnahmen zur Abhilfe zu ergreifen.

Hierzu sind folgende Überwachungsmaßnahmen geeignet:

  • Für den gesamten Geltungsbereich regelmäßige Überwachungstermine in kurzfristigen Abständen im Rahmen der Bauausführung bis zur Fertigstellung zur Überwachung der baubedingten Auswirkungen sowie gezielte Überprüfung bei entsprechenden Hinweisen aus der Bevölkerung.
  • Für den gesamten Geltungsbereich unregelmäßige Überwachungstermine in mittel- bis langfristigen Abständen zur Überwachung der anlage- und betriebsbedingten Auswirkungen sowie gezielte Überprüfung bei entsprechenden Hinweisen aus der Bevölkerung.
  • Die o.g. Überwachung erfolgt im Regelfall durch ‚Inaugenscheinnahme‘ und unter räumlicher Berücksichtigung unmittelbar angrenzender Flächen.

Auf die rechtliche Zuständigkeit anderer Behörden, insbesondere der Bauaufsichtsbehörde im Zusammenhang mit der Vollzugskontrolle der Festsetzungen, wird hier allgemein hingewiesen. Diese bleibt unabhängig vom Monitoring unberührt.

Die Überwachung erfolgt unter besonderer Berücksichtigung folgender Projektwirkungen bzw. Schutzgüter:

  • Generelle Kontrolle der Umsetzung und Wirksamkeit der Festsetzungen in Teil A und B (hier insbesondere der Erhaltungsgebote, der Baumplanzungen und der zulässigen Bodenversiegelungen).
  • Generelle Kontrolle der Umsetzung und Wirksamkeit der Hinweise im Text (Teil B).
  • Genereller Schutz und Erhalt vorhandener Gehölzstrukturen innerhalb und außerhalb des Geltungsbereiches vor Baubetrieb.
  • Kontrolle der Berücksichtigung des schonenden Umgangs mit Mutter- bzw. Oberboden.
  • Unvorhergesehene Vorkommen gefährdeter / geschützter Arten und Berücksichtigung von Artenschutzbestimmungen gemäß BNatSchG und LNatSchG.
  • Unvorhergesehene Vorkommen sonstiger schädlicher Bodenveränderungen (§ 2 LBodSchG).
  • Unvorhergesehene Vorkommen von Kultur(Boden)denkmälern (§ 15 DSchG).
  • Generelle Kontrolle zur Umsetzung der Ausgleichsmaßnahmen.

5.3 Zusammenfassung

Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 26 der Gemeinde Rieseby sollen im Wesentlichen neue Wohnbauflächen südwestlich der Ortschaft ausgewiesen werden. Das Maß der baulichen Nutzung wird für das Allgemeine Wohngebiet entsprechend der Grundstücksgrößen und geplanten Nutzungen variierend festgesetzt. Insgesamt vier Grundstücke sollen grundsätzlich für Entwicklung von kleinteiligem Wohnraum zur Verfügung stehen. Entsprechend der geplanten Nutzungen und Grundstückszuschnitte wird die GRZ variierend zwischen 0,3 und 0,4 festgesetzt. Zum Schutz der Landschaft und der angrenzenden Anwohner werden auch die Firsthöhen und Geschosszahlen variierend festgesetzt. Neben den Wohnbauflächen werden im B-Plan Verkehrsflächen unterschiedlicher Zweckbestimmung, öffentliche und private Grünflächen sowie verschiedene Flächen für die Ver- und Entsorgung ausgewiesen.

Die Erschließung erfolgt über den Sönderbyer Weg sowie die Straße ‚Am Schulenkrug‘.

Zusammenfassend werden die durch die Planung möglichen und zu erwartenden Auswirkungen auf die Umweltbelange aufgeführt:

Schutzgut Mensch und menschliche Gesundheit: Im Planbereich ist die Ausweisung von neuen Wohngrundstücken vorgesehen. Angrenzend befinden sich bereits wohnbaulich sowie landwirtschaftlich genutzte Flächen. Immissionsquellen sind im Nahbereich nicht bekannt. Beeinträchtigungen des Schutzgutes werden durch die Planung ausgeschlossen. Durch die ca. 1,5 km südlich geplanten Windenergieanlagen sind keine erheblichen Auswirkungen bezüglich Lärm und Schattenwurf zu erwarten.

Schutzgut Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt: Im Zuge der Planung sind Eingriffe in das Knicknetz nicht zu vermeiden. Die Knickrodungen und -entwidmungen werden entsprechend den „Durchführungsbestimmungen zum Knickschutz“ außerhalb des Plangebietes ausgeglichen. Eine Ausgleichsfläche wird im Zuge der Planung umgewidmet und im gemeindlichen Flächenpool ‚An der Petribek‘ ersetzt. Die Knickgehölze und die Strukturen im Bereich der ruderal geprägten Ausgleichsfläche bieten potenzielle Lebensräume für heimische Brutvögel. Weiterhin können Tagverstecke von Fledermäusen nicht endgültig ausgeschlossen werden, weswegen die Gehölzrodungen und Räumung der Ausgleichsfläche in der Zeit vom 01. Dezember bis Ende Februar durchzuführen sind, um das Eintreten von Verbotstatbeständen gem. § 44 BNatSchG zu vermeiden.

Schutzgut Fläche: Der Planbereich ist bislang überwiegend landwirtschaftlich genutzt und wird durch die geplante Bebauung der Nutzung entzogen. Zudem wird eine bisherige Ausgleichsfläche beansprucht. Der Flächenverbrauch ist im öffentlichen Interesse an geeignetem Wohnraum begründet und an dieser Stelle nicht zu vermeiden.

Schutzgut Boden: Im Plangebiet ist die Ausweisung eines Allgemeinen Wohngebietes vorgesehen. Die GRZ wird mit 0,3, 0,35 bzw. 0,4 festgesetzt, wobei überwiegend eine Überschreitung um 50 % für Nebenanlagen, Stellplätze und deren Zufahrten zulässig ist. Zusätzlich sind Versiegelungen durch Verkehrsflächen (Straßenverkehrsfläche, Fuß- und Radwege, Pkw-Parkplätze) sowie einen geplanten Müllsammelplatz, zwei Transformatorenstationen und ein Regenrückhaltebecken möglich. Entsprechend der Bilanzierung sind für die Neuversiegelungen Ausgleichsflächen von insgesamt 13.793 m² Größe zur Verfügung zu stellen. Der Ausgleich erfolgt über den gemeindlichen Flächenpool ‚An der Petribek ‘.

Schutzgut Wasser: Das auf den Privatgrundstücken anfallende Niederschlagswasser wird auf den Grundstücken versickert. Das Oberflächenwasser der neuen Erschließungsstraßen wird über Verdunstungs- und Sickermulden in neu herzustellende Regensicker- bzw. Regenrückhaltebecken eingeleitet und dort verdunstet, versickert bzw. gedrosselt an die Vorflut abgegeben. Erhebliche Auswirkungen auf das Grundwasser sind dadurch nicht zu erwarten. Oberflächengewässer sind abgesehen von einem nicht beeinträchtigten Vorflutgraben nicht vorhanden.

Schutzgut Klima/Luft: Durch die Ausweisung weiterer Bauflächen am südwestlichen Rand der Ortschaft Rieseby sind keine erheblichen Beeinträchtigungen zu erwarten.

Schutzgut Landschaft: Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes werden zum Teil durch die baugestalterischen Festsetzungen und die angepassten Höhenfestsetzungen gemindert. Eine zusätzliche Minderung erfolgt durch die Arrondierung an der nördlichen Bebauung. Mittel- langfristig sind südlich angrenzend weitere Bauabschnitte geplant, die das Plangebiet B-Plan Nr. 26 künftig abrunden werden. Innerhalb des Plangebietes sind die großzügige Ausweisung von öffentlichen Grünflächen sowie Baumpflanzungen auf den Privatgrundstücken vorgesehen, welche der Durchgrünung des Gesamtgebietes dienen.

Schutzgut kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter: Das Plangebiet liegt in einem archäologischen Interessengebiet und im Umfeld bekannter Objekte der archäologischen Landesaufnahme. Archäologische Voruntersuchungen haben keine relevanten archäologischen Befunde ergeben. Dennoch ist der § 15 DSchG zu berücksichtigen.

Auswirkungen auf Sachgüter an der Planung Unbeteiligter erfolgen nicht.

Auswirkungen auf FFH-Gebiete oder Schutzgebiete nach der EU-Vogelschutzrichtlinie sind aufgrund der Entfernung und der durch die Planung zu erwartenden Wirkfaktoren auszuschließen.

Gesamtbeurteilung:

Mit der Umsetzung der Inhalte des Bebauungsplanes Nr. 26 der Gemeinde Rieseby sind Beeinträchtigungen der beschriebenen Umweltbelange verbunden. Diese Beeinträchtigungen sind aufgrund der Lage der Eingriffsfläche am Rand des intensiv baulich genutzten Bereiches und der bisherigen Nutzung ausgleichbar und damit nicht als erheblich zu bezeichnen.

Nach Durchführung aller im Bebauungsplan festgesetzter Maßnahmen ist von keinen erheblichen und nachhaltigen Beeinträchtigungen der untersuchten Umweltbelange auszugehen. Die Eingriffe in Natur und Landschaft gelten als ausgeglichen.

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Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG): Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen, in der Fassung von 24.02.2012 (BGBl. I S. 212), zuletzt geändert am 02.03.2023 (BGBl. I S. 56).

Landesbodenschutz- und Altlastengesetz (LBodSchG): Gesetz zur Ausführung und Ergänzung des Bundes-Bodenschutzgesetzes, in der Fassung vom 14.03.2002 (GVOBl. 2002 60), zuletzt geändert am 06.12.2022 (GVOBl. 2022 S. 1002).

Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG): Gesetz zum Schutz der Natur, in der Fassung vom 24.03.2010 (GVOBl. 2010 S. 301), zuletzt geändert am 27.10.2023 (GVOBl. 2023 S. 514).

Landeswaldgesetz (LWaldG): Waldgesetz für das Land Schleswig-Holstein, in der Fassung vom 05.12.2004 (GVOBl. 2004 S. 461), zuletzt geändert am 27.10.2023 (GVOBl. 2023 S. 514).

Landeswassergesetz (LWG) in der Fassung vom 13.11.2019 (GVOBl. 2019 S. 425), zuletzt geändert am 06.12.2022 (GVOBl. 2022 S. 1002).

Umweltverträglichkeitsgesetz (UVPG): Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung, in der Fassung vom 18.03.2021 (BGBl. I S. 540), zuletzt geändert am 22.12.2023 (BGBl. 2023 I Nr. 409).

Wasserhaushaltsgesetz (WHG): Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts, in der Fassung vom 31.07.2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert am 22.12.2023 (BGBl. 2023 I Nr. 409).

Wasserrahmenrichtlinie (WRRL): RICHTLINIE 2000/60/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1), zuletzt geändert durch Richtlinie 2014/101/EU der Kommission vom 30. Oktober 2014 (ABl L 311 vom 31.20.2014, S. 32)

Wasserrechtliche Anforderungen zum Umgang mit Regenwasser in Neubaugebieten in Schleswig-Holstein, Gemeinsamer Erlass des Ministeriums für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung und des Ministeriums für Inneres, ländliche Räume und Integration des Landes Schleswig-Holstein vom 10.10.2019.

Verhältnis der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung zum Baurecht, Runderlass des Innenministeriums und des Ministeriums für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume vom 09.12.2013 (ABl. Schl.-H. 2013 S. 1170).

Die Begründung wurde mit Beschluss der Gemeindevertretung Rieseby vom ………… gebilligt.

Rieseby, den ………………………..

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Die Bürgermeisterin