3.4 Verkehrliche Erschließung
Die verkehrliche Erschließung des Plangebietes erfolgt über neu herzustellende Erschließungsstraßen; lediglich die beiden Grundstücke 1 und 2 werden unmittelbar über den Sönderbyer Weg erschlossen. Der Sönderbyer Weg ist ausreichend ausgebaut, um das Plangebiet angemessen anzubinden.
Die Haupterschließungsstraße schließt im Osten des Plangeltungsbereiches an den Sönderbyer Weg an und führt in mehreren Bögen bis an die nördliche Planbereichsgrenze heran, wo sie an die Straße Heidegarten anschließt. Abzweigend hiervon werden die übrigen Planbereiche erschlossen. Hierzu wird im Nordwesten ein Wendehammer vorgesehen, der mit einem Radius von 11,50 m für Müll-, Feuerwehr- und Rettungsfahrzeuge ausreichend bemessen ist.
Die gesamte Erschließung ist darauf ausgerichtet, den später geplanten 2. Bauabschnitt im Süden optimal an das Plangebiet anbinden zu können. Dementsprechend werden an insgesamt drei Stellen des Gebietes bereits verkehrliche Anbindungen in Richtung Süden vorbereitet. Insgesamt werden durch den späteren 2. Bauabschnitt die verkehrliche Erschließung und die äußere Einbindung des Gebietes in sich geschlossen sein und so ein großes, zusammenhängendes Wohngebiet ergeben. Im Südwesten des Plangeltungsbereiches wird hierfür zunächst ein provisorischer Wendeplatz angelegt, der im Zuge der Planung und Erschließung des 2. Bauabschnittes dann wieder zurückgebaut und als Wohnbaufläche überplant werden soll.
Die öffentlichen Straßen werden überwiegend in einer Breite von 5,50 m festgesetzt. Im Planbereich werden an mehreren Stellen zusätzlich zur Möglichkeit, im öffentlichen Straßenraum zu parken, insgesamt 17 öffentliche Parkplätze angelegt, die insbesondere für den Besucherverkehr vorgehalten werden.
Weiterhin wird in den Bebauungsplan gem. § 86 Abs. 1 Nr. 5 Landesbauordnung SH (2022) die Festsetzung aufgenommen, dass je Wohnung auf den Baugrundstücken mind. zwei Stellplätze herzustellen sind. Dies dient der Deckung des in einer ländlichen Gemeinde zu erwartenden Bedarfes an Stellplätzen für die Anwohner und der Verkehrssicherheit innerhalb des öffentlichen Straßenraumes sowie dem Freihalten der sparsam bemessenen Erschließungsstraße von abgestellten Autos.
Für die Baufelder 1 und 5, für die eine Bebauung mit kleinteiligem Wohnraum vorgesehen ist, wird die erforderliche Zahl der Stellplätze für Wohnungen ≤ 60 m² auf 1,0 Stellplätze je Wohnung und auf 1,25 Stellplätze je Wohnung für Wohnungen mit mehr als 60 m² reduziert, da die Gemeinde davon ausgeht, dass durch die kleineren Wohnungen ein geringerer Stellplatzbedarf gegeben ist. Bei nicht ganzzahligen Stellplatz-Zahlen ist entsprechend aufzurunden (z.B. bei 5 Wohnungen * 1,25 St = 6,25 St ≙ 7 erforderliche Stellplätze).
Der Wendehammer im Nordwesten sowie die angrenzenden öffentlichen Parkplätze liegen teilweise innerhalb des Waldabstandsstreifens. Öffentliche Verkehrsflächen sind gem. § 24 Abs. 1 Landeswaldgesetz (LWaldG) im Waldabstandsstreifen zulässig.
An der Einmündung der geplanten Erschließungsstraße in den Sönderbyer Weg sind die Sichtflächen gem. RAST 06 Ziff. 6.3.9.3 in der Planzeichnung dargestellt. Die Sichtflächen sind von jeglicher Bebauung und Bepflanzung zwischen 0,80 m und 2,50 m Höhe über Fahrbahnoberkante freizuhalten. Ggf. sind flankierende Maßnahmen wie Halteverbot, Geschwindigkeitsbeschränkungen o.ä. erforderlich. Auch die Anlage von Müllcontainerstellplätzen sowie die zum Einwerfen und Entleeren notwendigen Halteflächen müssen außerhalb des Sichtfeldes vorgesehen werden. Innerhalb der Sichtfelder dürfen keine Parkplätze ausgewiesen werden.
Die Sichtdreiecke entsprechen hierbei der Anfahrsicht für eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h im Sönderbyer Weg. Die Gemeinde Rieseby plant, die Versetzung des Ortsschildes zu beantragen und die zul. Höchstgeschwindigkeit auf 50 km/h zu reduzieren.
Aufgrund der leichten Biegung der Straße liegen die Sichtdreiecke mit 200m Schenkellänge vollständig außerhalb der festgesetzten Bauflächen.
Sollen außerdem bestimmte Straßen anderen Straßen untergeordnet werden, sollten die Stichwege wie Grundstückszufahrten ausgestaltet werden (z.B. Ausfahrt einer Stichstraße auf Fahrbahn). Der Bordstein zur bevorrechtigten Straße ist abzusenken und der Bordstein entlang der bevorrechtigten Straße ist durchgängig zu gestalten. Auch der trompetenförmige Ausbau der Einmündungen sollte dann vermieden werden, es sollte stattdessen eine gerade Form gewählt werden. Nur so ist eine zweifelsfreie Abgrenzung zu einer einmündenden Straße möglich, wo im Regelfall eine „Rechts-vor-Links-Regelung“ greift.