3.1 Art und Maß der baulichen Nutzung
Art der baulichen Nutzung
Die Bauflächen werden entsprechend der zugedachten Nutzung gemäß § 4 BauNVO als Allgemeine Wohngebiete festgesetzt. Diese Festsetzung entspricht den gemeindlichen Zielen (siehe Kap. 2) für dieses Plangebiet.
Schank- und Speisewirtschaften werden innerhalb des Plangebietes ausgeschlossen, da die Gemeinde das mit einem gastronomischen Betrieb i.d.R. verbundene erhöhte Verkehrsaufkommen und damit einhergehende Störungen vermeiden möchte. Zudem hält die Gemeinde den Standort am Rand der Ortslage für ungeeignet, um hier einen gastronomischen Betrieb anzusiedeln. Diese sollen zur Stärkung der innerörtlichen Infrastruktur überwiegend zentrumsnah entwickelt werden.
Der Ausschluss der nach § 4 (3) BauNVO Nr. 1, 3, 4 und 5 ausnahmsweise zulässigen Nutzungen (Beherbergungsbetriebe, Anlagen der Verwaltung, Gartenbaubetriebe sowie Tankstellen) erfolgt unter Berücksichtigung des angestrebten Gebietscharakters und soll die Wohnnutzung weiter in den Vordergrund rücken. Gewollt ist ein für die Errichtung von Wohngebäuden attraktives Gebiet mit hoher Wohnqualität. Andersartigen Entwicklungen sowie möglichen Konflikten, insbesondere durch erhöhtes Verkehrsaufkommen und erhöhte Schallemissionen soll vorgebeugt werden. Denselben Hintergrund verfolgt der Ausschluss von Ferienwohnungen und Ferienhäusern.
Die nach § 4 (3) BauNVO Nr. 2 ausnahmsweise zulässige Nutzung (nicht störende Gewerbebetriebe) soll bewusst weiterhin als Ausnahme zulässig sein, um den Bauwilligen die Möglichkeit von untergeordneten gewerblichen Nutzungen im Rahmen ihres Wohngebäudes zu ermöglichen (z.B. Fußpflegepraxis, Friseure u.ä.), wodurch kein übermäßiges oder störendes Verkehrsaufkommen zu erwarten ist.
Maß der baulichen Nutzung
Das Maß der baulichen Nutzung wird im Plangebiet durch die zulässige Grundflächenzahl (GRZ) und die Zahl der Vollgeschosse bestimmt.
Die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung erfolgen hierbei entsprechend der unterschiedlichen Anforderungen und geplanten Nutzungen der einzelnen Bauflächen. So werden wird in den Baufeldern 1 bis 5 eine GRZ von 0,4 festgesetzt. Diese Festsetzungen ermöglichen den Bau von kleinteiligem, verdichtetem Wohnraum im Eingangsbereich des Plangebietes sowie auf einer entsprechend geeigneten Fläche im Zentrum. Zudem kann in den Baufeldern 2 bis 4 so der Bau verdichteter, bezahlbarer Wohnformen (Reihen- und Doppelhäuser) erfolgen. Durch eine GRZ von 0,4 soll hier auch die Bebauung durch Reihenhäuser auf dann entsprechend kleineren Grundstücken realisiert werden zu können.
Für den übrigen Planbereich wird entsprechend der Bebauung in den benachbarten Wohngebieten eine GRZ von 0,3 festgesetzt. Lediglich für die geplanten Grundstücke in den Baufeldern 12 und 14 wird die GRZ gegenüber den Nachbargrundstücken leicht erhöht und mit 0,35 festgesetzt, da diese Grundstücke durch die Einhaltung des Waldabstandes in ihrer Nutzung eingeschränkt werden und die Bauflächen entsprechend deutlich kleiner geschnitten sind als auf den Nachbarflächen.
In Baufeld 1 ist zudem eine Überschreitung der festgesetzten GRZ durch Nebenanlagen, Stellplätze und Zuwegungen um bis zu 100 % zulässig. Diese Festsetzung dient der Unterbringung der hohen Anzahl an erforderlichen Stellplätzen für Mehrfamilienhäuser bzw. Wohngebäude mit mehreren kleinteiligen Wohnungen. Insgesamt ist innerhalb dieses Baufeldes demnach eine überbaubare Fläche von max. 80 % zulässig.
Die GRZ zwischen 0,3 und 0,4 liegt innerhalb der Richtwerte nach § 17 Baunutzungsverordnung (BauNVO), ermöglicht auch die Bebauung durch kleinteiligen und verdichteten Wohnraum und bietet gleichzeitig einen ausreichenden Nutzungsspielraum auf den Baugrundstücken.
Die Zahl der Vollgeschosse und der zulässigen Gebäudehöhen wird ebenfalls entsprechend der unterschiedlichen Anforderungen und geplanten Nutzungen der einzelnen Bauflächen unterschiedlich festgesetzt.
Die Firsthöhe in den Baufeldern 2 bis 4 und 6 bis 9 mit max. 9,50 m bei max. zwei Vollgeschossen wird zum Schutz der benachbarten Bebauung niedriger festgesetzt als in den Baufeldern 10 bis 14, in denen max. 10,50 m Firsthöhe bei ebenfalls max. zwei Vollgeschossen zulässig sind.
Auch die Baufelder 1 und 4, für die der Bau von kleinteiligem (Miet-)Wohnraum ermöglicht werden soll, erhalten die Firsthöhe von 10,50 m. Hier sind jedoch bis zu drei Vollgeschossen zulässig, um das Bauen von Mietwohnungen durch Investoren kostengünstiger zu ermöglichen (mehr Baumasse auf kleinerer Fläche).
Um im Zentrum und im Norden des Plangebietes (Baufelder 6 bis 14) sog. Staffelgeschosse zu vermeiden, wodurch der Eindruck wesentlich massigerer Baukörper entstehen würde, die für diesen Planbereich untypisch und zu wenig aufgelockert erscheinen, wird die Festsetzung einer Traufhöhe von max. 6,00 m in den Bebauungsplan aufgenommen; die Traufhöhe entspricht hierbei dem Schnittpunkt der Außenhaut mit der Dachfläche Für Gebäude mit Flachdach entspricht in diesen Baufeldern die festgesetzte Traufhöhe der maximalen Gebäudehöhe. Hierdurch soll in den für die Einzelhausbebauung vorgesehenen Bereichen die Höhe der Fassadenansicht einheitlich gehalten werden.
In den Baufeldern 2 bis 4, in denen der Bau von Doppelhäusern und Hausgruppen vorgesehen ist, die der Deckung des Bedarfes nach dringend benötigtem „bezahlbarem“ Wohnraum dienen, gilt die festgesetzte Firsthöhe als maximale Gebäudehöhe bei Flachdächern. So soll mehr Flexibilität in der Baugestaltung und eine bessere Ausnutzung der Grundstücke durch mehr Baumasse auf kleinerer Fläche ermöglicht werden.
Da Flachdächer nur als Gründächer oder mit Solar- bzw. Photovoltaik-Modulen versehen zulässig sind, dient der größere Spielraum in Bezug auf die Trauf- bzw. Firsthöhe dem Ziel, mehr Grün- bzw. Solardächer im Plangebiet zu erhalten und so einen Beitrag zum Klimaschutz zu leisten.
Für die Baufelder 1 und 5 wird auf die Begrenzung der Traufhöhe bewusst verzichtet, um hier die Errichtung von kleinteiligem, verdichtetem Wohnraum mit möglichst großen Gestaltungsspielraum zu ermöglichen.
Die Festsetzungen der Trauf- und Firsthöhen dienen dem Schutz des Landschafts- und des Ortsbildes.
Das Orts- und Landschaftsbild soll weiterhin durch eine Höhenbeschränkung des Erdgeschossfußbodens gewahrt bleiben. Die Erdgeschossfußbodenhöhe darf demnach nicht mehr als 50 cm über dem höchsten Punkt des zum Grundstück gehörenden Straßenabschnittes liegen. Eine Kennzeichnung des heranzuziehenden Straßenabschnittes bzgl. des Höhenbezugs für Grundstücke, die an zwei Straßen angrenzen, erfolgt in der Planzeichnung.
Zur Schaffung von familiengerechten Wohnhäusern wird die Anzahl der Wohnungen im Planbereich überwiegend auf maximal 2 Wohnungen pro Einzelhaus bzw. eine Wohnung je Doppelhaushälfte oder Reihenhausscheibe begrenzt. So soll ein übermäßiges Verkehrsaufkommen, das den Gebietscharakter belastet, ausgeschlossen sowie eine möglichst ungestörte Wohnruhe erzielt werden.
Das angestrebte Bebauungskonzept sieht in den Baufeldern 1 und 5 eine Bebauung mit Hausgruppen bzw. Einzelhäusern mit mehreren Wohnungen vor. Dementsprechend werden für diese Planbereiche keine Beschränkungen der Anzahl der zulässigen Wohnungen getroffen. Diese Baufelder liegen im Eingangsbereich bzw. an verkehrlich zentral gelegenen Bereichen, in denen durch den zu erwartenden Verkehr keine negativen Auswirkungen auf die übrigen Baufelder absehbar sind.