4.1
Die Mindestgrundstücksgröße beträgt bei
- Doppelhaushälften 300 m2
- Einzelhäusern 450 m2
Geringfügige Abweichungen bis maximal 5 % können zugelassen werden.
Die Mindestgrundstücksgröße beträgt bei
- Doppelhaushälften 300 m2
- Einzelhäusern 450 m2
Geringfügige Abweichungen bis maximal 5 % können zugelassen werden.
In den allgemeinen Wohngebieten WA 1 bis WA 6 sind in Einzelhäusern maximal zwei Wohneinheiten je Gebäude zulässig. In Doppelhäusern ist maximal eine Wohneinheit je Doppelhaushälfte zulässig.