Planungsdokumente: Bebauungsplan der Gemeinde Trittau Nr. 59 Gebiet: Westlich Hamburger (L94), südlich angrenzend an die vorhandene Bebauung Lessingstraße / Hamburger Straße

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

2.2.1.8. Menschen, menschliche Gesundheit und Bevölkerung

Lärmimmissionen (Bestand und Prognose):

Die maßgebenden unter dem Schutzanspruch eines Allgemeinen Wohngebietes zu beurteilenden Bebauungen befinden sich nördlich des Plangeltungsbereiches, westlich der Hamburger Straße.

Durch die Kindertagesstätte ergeben sich für die benachbarte Wohnnutzung keine erheblichen Veränderungen der Immissionssituation. Die Geräuschentwicklung aus Kinderspiel gilt gem. Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) nicht als schädliche Umwelteiwirkung und führt daher nicht zu unzulässigen Beeinträchtigungen. Die durch die Planung erzeugten zusätzlichen Verkehre fließen ausschließlich über die L 94, der ruhende Verkehr wird im straßennahen Bereich auf dem Grundstück untergebracht, so dass Störwirkungen für angrenzende Wohnbereiche ausgeschlossen sind.

Nach der gutachterlichen Stellungnahme des Ingenieurbüros Karsten Hochfeldt wird für einen Bereich zwischen 31 m und 42 m, gemessen von der Fahrbahnmitte der Hamburger Straße eine Überschreitung des Immissionsrichtwertes für MI-Gebiete um 3 dB(A) prognostiziert. Da jedoch der Immissionsgrenzwert der 16. Bundesimmissionsschutzverordnung (BImSchV) noch unterschritten wird, können schädliche Auswirkungen auf die KITA-Nutzung durch Verkehrslärm ausgeschlossen werden.

Lärmimmissionen (Maßnahmen):

Aufgrund der Überschreitung des Orientierungswertes wird festgesetzt, dass in einem Bereich bis zu 41 m, gemessen von der Fahrbahnmitte der L 94, Ruheräume auf der straßenabgewandten Seite anzuordnen sind. Sofern dieses nicht möglich ist, sind passive Schallschutzmaßnahmen für diese Räume erforderlich.

2.2.1.9. Kultur- und sonstige Sachgüter

Kulturgüter (Bestand und Prognose):

Seitens des Archäologischen Landesamtes können keine Auswirkungen auf archäologische Kulturdenkmale gem. § 2 (2) DSchG in der Neufassung vom 30.12.2014 durch die Umsetzung der Planung festgestellt werden.

Sachgüter (Bestand und Prognose):

Die Planung initiiert Auswirkungen auf den Wert der Sachgüter (Wertveränderung der betroffenen Grundstücke, Veränderung der Situation für angrenzende Grundstücke); bei Einhaltung der Grenzabstände gem. LBO wird nicht von einer Erheblichkeit ausgegangen.

2.2.1.10. Wechselwirkungen und -beziehungen

Wechselwirkungen und -beziehungen (Bestand und Prognose):

Die bekannten Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Schutzgütern wurden bereits bei den jeweiligen Schutzgütern berücksichtigt. Angaben über die Erheblichkeit der Auswirkungen des Vorhabens, Vermeidungs-, Minimierungs- und Kompensationsmaßnahmen sind den jeweiligen Ausführungen zu den Schutzgütern zu entnehmen. Durch die Wechselwirkungen zwischen den Belanggruppen werden keine maßgeblich über die für die einzelnen Schutzgüter genannten erheblichen Auswirkungen hinausgehenden Auswirkungen verursacht. Von einer Erheblichkeit wird daher nicht ausgegangen.