Planungsdokumente: Bebauungsplan Nr. 121 mit 11. Änderung F-Plan

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

2.1. Raumordnung und Landesplanung

Gemäß §1 Abs. 4 BauGB besteht für die Städte eine so genannte „Anpassungs- pflicht“ der Bauleitplanung an die Ziele der Raumordnung.

Entsprechend den Zielen, Grundsätzen und sonstigen Erfordernissen der Raumord- nung, die sich aus dem Landesentwicklungsplan (LEP 2010) und dem Regionalplan, Planungsraum I von 1998 ergeben, kann die Stadt Bad Oldesloe von folgenden As- pekten der Landesplanung ausgehen.

Bad Oldesloe wird im LEP (s. Abb. 5) als ein Mittelzentrum im Ordnungsraum einge- ordnet und stellt einen besonderen Siedlungsschwerpunkt am Ende der Siedlungs- achse Hamburg – Bad Oldesloe dar. In ihren Funktionen als Mittelzentrum sowie als Kreisstadt des Kreises Stormarn nimmt die Stadt Bad Oldesloe eine bedeutende Stellung bei der Deckung des regionalen Wohnungsbedarfs ein. Entsprechend der Ziele des Regionalplanes ist Bad Oldesloe als Achsenschwerpunkt im Ordnungs- raum weiterzuentwickeln.

Die Fortschreibung des Landesentwicklungsplans, welche voraussichtlich im Herbst 2021 fertiggestellt wird, ist zu berücksichtigen.

Auch in Hinblick des zentralörtlichen Systems des Regionalplans für den Planungs- raum I von 1998 wurde die Stadt Bad Oldesloe als Mittelzentrum eingestuft (s. Abb. 6). Der Bereich des Plangebiets befindet sich im Regionalplan innerhalb des Sied- lungsraums und besitzt unmittelbare Nähe zu einer überregionalen Straßenverbin- dung.

Der landesplanerisch zugestandene Siedlungsraums zur Entwicklung der Stadt deckt sich mit der hier verfolgten städtischen Zielvorstellung einer behutsamen Weiterent- wicklung und entspricht der damit einhergehenden Planung des Bebauungsplans Nr.

121. Damit liegt die gemäß § 1 Abs. 4 BauGB erforderliche Anpassung an die Ziele der Raumordnung vor.

Abb. 5: Ausschnitt aus dem Landesentwicklungsplan 2010 (ohne Maßstab)

Abb. 6: Ausschnitt aus dem Regionalplan Planungsraum I 1998 (ohne Maßstab) mit Kennzeichnung der Lage des Plangebiets (orangener Kreis)

2.2. Landschaftsrahmenplan

Die Stadt Bad Oldesloe befindet sich im Landschaftsrahmenplan (LRP) aus dem Jahr 2020 im Planungsraum III. Es lässt sich feststellen, dass das Plangebiet selbst keine Merkmale aufweist.

Nördlich sowie nordöstlich des Plangebiets und Wolkenwehes befindet sich ein Ge- biet, das als Gebiet gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH-Gebiet) sowie als Gebiet, das die Voraussetzungen für eine Unterschutzstellung nach § 23 Abs. 1 BNatSchG

i.V.m. §13 LNatSchG als Naturschutzgebiet erfüllt, dargestellt ist. Weiterhin ist dieses Gebiet als gesetzlich geschütztes Biotop gemäß §30 BNatSchG i.V.m. §21 LNatSchG größer als 20 Hektar, als Europäisches Netz Natura 2000 gemäß §32 BNatSchG i.V.m. §23 LNatSchG und als Schwerpunktbereich von Gebieten mit be- sonderer Eignung zum Aufbau des Schutzgebiets- und Biotopverbundsystem ge- kennzeichnet. Es handelt sich dabei um das Brennermoor und dessen Umgebung. Dies steht der Planung jedoch nicht entgegen, da das Gebiet nicht berührt wird.

Abb. 7: Ausschnitt aus dem Landschaftsrahmenplan 2020 Planungsraum III (ohne Maßstab) mit Kennzeichnung der Lage des Plangebiets (roter Kreis)

2.3. Flächennutzungsplan

Ein Bebauungsplan muss aus den Inhalten und Darstellungen des übergeordneten Flächennutzungsplanes (FNP) entwickelt werden, welcher die langfristigen Entwicklungsziele für das gesamte Stadtgebiet aufzeigt.

Der aktuell seit dem 28.06.2006 rechtswirksame Flächennutzungsplan der Stadt Bad Oldesloe zeigt den Geltungsbereich mit zwei unterschiedlichen Bauflächen. Entspre-

chend seiner bisherigen Nutzung als landwirtschaftlich geprägter Ortsteil ist die nörd- liche Fläche als gemischte Baufläche ausgewiesen. Die südliche Fläche hingegen ist als Wohnbaufläche dargestellt.

Die gemischte Baufläche entspricht nicht mehr seiner ursprünglichen Funktion und dem dahinter stehenden Gedanken, parallel zu anderen Nutzungen vor allem land- wirtschaftliche Betriebe zuzulassen. Somit soll nun die Fläche städtebaulich neu ge- ordnet werden und weiterhin als Wohnnutzung dienen. Aus diesem Grund soll die gemischte Baufläche durch ein erforderliches Änderungsverfahren in Wohnbauflä- chen umgewandelt werden. Diese im Hinblick auf die mit dem Bebauungsplanverfah- ren verfolgte Zielsetzung vorgesehene Änderung des Flächennutzungsplanes erfolgt im Parallelverfahren (11. Änderung des Flächennutzungsplanes).

Abb. 8: Ausschnitt aus dem Flächennutzungsplan 2006 (ohne Maßstab) mit Kennzeichnung der Lage des Plangebiets (schwarze unterbrochene Linie)

Abb. 9: Ausschnitt der 11. Änderung des FNP im Geltungsbereich des B-Plans Nr.121 (ohne Maßstab)