2.1. Raumordnung und Landesplanung
Gemäß §1 Abs. 4 BauGB besteht für die Städte eine so genannte „Anpassungs- pflicht“ der Bauleitplanung an die Ziele der Raumordnung.
Entsprechend den Zielen, Grundsätzen und sonstigen Erfordernissen der Raumord- nung, die sich aus dem Landesentwicklungsplan (LEP 2010) und dem Regionalplan, Planungsraum I von 1998 ergeben, kann die Stadt Bad Oldesloe von folgenden As- pekten der Landesplanung ausgehen.
Bad Oldesloe wird im LEP (s. Abb. 5) als ein Mittelzentrum im Ordnungsraum einge- ordnet und stellt einen besonderen Siedlungsschwerpunkt am Ende der Siedlungs- achse Hamburg – Bad Oldesloe dar. In ihren Funktionen als Mittelzentrum sowie als Kreisstadt des Kreises Stormarn nimmt die Stadt Bad Oldesloe eine bedeutende Stellung bei der Deckung des regionalen Wohnungsbedarfs ein. Entsprechend der Ziele des Regionalplanes ist Bad Oldesloe als Achsenschwerpunkt im Ordnungs- raum weiterzuentwickeln.
Die Fortschreibung des Landesentwicklungsplans, welche voraussichtlich im Herbst 2021 fertiggestellt wird, ist zu berücksichtigen.
Auch in Hinblick des zentralörtlichen Systems des Regionalplans für den Planungs- raum I von 1998 wurde die Stadt Bad Oldesloe als Mittelzentrum eingestuft (s. Abb. 6). Der Bereich des Plangebiets befindet sich im Regionalplan innerhalb des Sied- lungsraums und besitzt unmittelbare Nähe zu einer überregionalen Straßenverbin- dung.
Der landesplanerisch zugestandene Siedlungsraums zur Entwicklung der Stadt deckt sich mit der hier verfolgten städtischen Zielvorstellung einer behutsamen Weiterent- wicklung und entspricht der damit einhergehenden Planung des Bebauungsplans Nr.
121. Damit liegt die gemäß § 1 Abs. 4 BauGB erforderliche Anpassung an die Ziele der Raumordnung vor.
Abb. 5: Ausschnitt aus dem Landesentwicklungsplan 2010 (ohne Maßstab)
Abb. 6: Ausschnitt aus dem Regionalplan Planungsraum I 1998 (ohne Maßstab) mit Kennzeichnung der Lage des Plangebiets (orangener Kreis)