Planungsdokumente: Bebauungsplan Nr. 121 mit 11. Änderung F-Plan

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

4.1. Ziel und Zweck der Planung

Die Bevölkerung Bad Oldesloes unterliegt einem stetigen Wachstum. Damit einher- gehend steigt die Wohnraumnachfrage. Gemäß der Untersuchung „1. Fortschreibung der kleinräumigen Bevölkerungs- und Haushaltsprognose für den Kreis Stormarn bis zum Jahr 2030“ (2017) ergibt sich für Bad Oldesloe für den Zeitraum von 2014 bis 2030 ein Bedarf von 890 Wohneinheiten, welcher durch die aktuellen Wohnbauvor- haben nicht erfüllt werden kann.

In der „Standortuntersuchung zur Wohnbauflächenentwicklung Bad Oldesloe“ aus dem Jahr 2005 wird das Gebiet in Wolkenwehe als Erweiterungsflächen für Wohn- bebauung benannt. Das Gutachten hat einen Standortvergleich für Wohnbauflächen an sieben verschiedenen Standorten in Bad Oldesloe durchgeführt, um geeignete Flächen aufzuzeigen und deren mögliches Flächenpotential herauszuarbeiten. Der Standorte Wolkenwehe kam neben anderen Standorten als Wohnbauflächenerweite- rung in Betracht.

Durch die verschiedenen planerischen Aktivitäten zur Innenentwicklung der letzten Jahre, wurden einige dieser Standorte bereits beplant. Doch genügen diese Vorha- ben noch nicht. Aus diesem Grund soll nun auf die vorhandenen Baulandreserven Wolkenwehes zurückgegriffen werden.

Auch im Flächennutzungsplan der Stadt ist der südliche Teilbereich des Plangebie- tes, welcher bisher noch unbebaut ist, als Wohnbauflächen ausgewiesen. Der nördli- che, bereits bebaute Teil hingegen ist als gemischte Baufläche ausgewiesen (s. Abb.

8. S. 16). Nach § 1a Abs. 2 BauGB ist mit Grund und Boden sparsam und schonend umzugehen. Maßnahmen zur Innenentwicklung sollen genutzt werden. Die Stadt Bad Oldesloe hat in den vergangenen Jahren zahlreiche planerische Aktivitäten be- trieben, doch ist es weiterhin erforderlich, die im Flächennutzungsplan ausgewiese- nen Wohnbauflächen in diesem Gebiet für eine Wohnbebauung zu aktivieren.

Nachdem bereits 2005 die Flächen südlich der Wolkenweher Dorfstraße für eine Be- bauung als geeignet angesehen wurden, wurde 2017 für das Flurstück Nr. 185 in- nerhalb des Geltungsbereichs das Vorkaufsrecht gemäß § 24 Abs.1 Nr.5 BauGB ausgeübt (s. Abb. 4). Dies begründet das Erfordernis, dass die Gemeinde alsbald diejenigen (weiteren) Schritte vornimmt, um die Flächen zu nutzen. Aus diesem Grund besteht die Notwendigkeit, eine Entwicklung dieses Gebietes voranzutreiben und die notwendigen planungsrechtlichen Voraussetzungen zu schaffen.

Abb. 4: Ausübung des Vorkaufsrechts von der Stadt Bad Oldesloe, ohne Maßstab (Quelle: GeoBasis- DE/LVermGeo SH 2020, www.LVermGeoSH.schleswig-holstein.de)

Aufgrund der bestehenden Nachfrage in Bad Oldesloe und des errechneten Mehrbe- darfs an Wohnraum, wird das Planungsziel verfolgt neue Wohnbauflächen auszu- weisen. Weiterhin soll eine städtebauliche Neuordnung im WA 1 (s. Abb.1) der Be- standsbebauung erreicht werden, um die Regelungen für gesunde Wohnverhältnisse auch bei zukünftigen Veränderungen der Bestandsbebauung gewährleisten zu kön- nen.

Im Zuge der Schaffung von neuem Wohnraum als behutsame Siedlungserweiterung wird außerdem das Ziel angestrebt, unterschiedliche Zielgruppen durch verschie- denartige Bauformen ansprechen zu können. Dies soll durch die unterschiedlichen Bebauungsformen sowie die verschiedenen Grundstücksgrößen erreicht werden.

Die geplante Wohnbebauung soll sich in die bestehende Siedlungsstruktur einfügen und in diesem Zuge die Schaffung eines angemessenen Ortsabschlusses gewähr- leisten.

Der Wirtschafts- und Planungsausschuss hat in seiner Sitzung am 14.09.2020 die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 121 beschlossen.

4.2. Verfahren

Gemäß dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) fällt das geplan- te städtebauliche Projekt unter die in der Anlage 1 der Liste der UVP-pflichtigen Vor- haben. Somit wird das Verfahren im Normalverfahren durchgeführt.

Nach §2 Abs. 4 BauGB ist für die Belange des Umweltschutzes nach §1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB und §1a BauGB eine Umweltprüfung durchzuführen, in der die voraussichtli-

chen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden. Diese sind gemäß §2 Abs. 4 BauGB und §2 Satz 2 Nr. 2 BauGB unter Anwendung der Anlage 1 zum BauGB in Punkt 8 (Umweltbericht) dieser Begründung beschrieben und bewertet.

Es wird insgesamt davon ausgegangen, dass durch diese Bauleitplanung und die innerhalb und ggf. auch außerhalb des B-Planverfahrens Nr. 121. vorgesehenen Maßnahmen für Natur und Landschaft die bauleitplanbedingten Eingriffe in Natur, Landschaft und Umwelt minimiert und ausgeglichen werden können.

2. PLANERISCHE RAHMENBEDINGUNGEN