Planungsdokumente: 1. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes Nr. 12 "Baugebiet Hauptstraße/Hirschholm" der Gemeinde Fleckeby

Begründung

3.9.2.2 Bäume

Die starke Blutbuche sowie die mehrstämmige Ulme auf der Plangebietsfläche nördlich der B 76 sollen ebenso erhalten werden wie eine der beiden Linden südlich der B 76. Zum Schutz der Bäume sind im Zuge der Neubauarbeiten die gängigen Regelwerke zum Baumschutz (DIN 18920, RAS LP 4) zu beachten. Die festgesetzten Baugrenzen berücksichtigen die Kronentraufbereiche der Bäume.

Die Linde mit einem Stammdurchmesser von ca. 60 cm auf dem Grundstück nördlich der Hauptstraße und eine Linde mit einem Stammdurchmesser von ca. 40 cm südlich der Hauptstraße können im Zuge der geplanten Bebauung nicht erhalten werden. Auf dem Grundstück ist im Sinne der Nachverdichtung die Ausweisung von kleinteiligem Wohnraum vorgesehen. Vor dem Hintergrund, der eingeschränkten Parkmöglichkeiten im Ortskern und zur Vermeidung einer verschärften Parksituation durch parkende Pkw im Bereich der umliegenden Straßen, sieht die Gemeinde je Wohneinheit mind. 1,4 Stellplätze vor. Entsprechend hoch fällt der Stellplatzbedarf im Plangebiet aus. Um die Zahl an geforderten Stellplätzen im Plangebiet sinnvoll unterbringen zu können, kann die Linde nördlich der Hauptstraße aufgrund ihrer vergleichsweise zentralen Lage nicht erhalten werden. Die Linde südlich der Hauptstraße kann nicht erhalten werden, um auf dem Grundstück eine im Sinne der Nachverdichtung höhere Ausnutzung zu ermöglichen.

Der Verlust der Bäume wird in Anlehnung an die „Durchführungsbestimmungen zum Knickschutz“ ausgeglichen. Bei einem Stammumfang von ca. 190 cm bzw. ca. 125 cm sind demnach fünf standortgerechte und einheimische Ausgleichsbäume wie z.B. Stieleiche, Bergahorn, Spitzahorn, Feldahorn, Winterlinde, Esche oder Eberesche in der Qualität 3 x v., Stammumfang 12 -14 cm zu pflanzen, dauerhaft zu unterhalten und bei Abgang gleichartig zu ersetzen. Drei Ausgleichsbäume sollen im Neubaugebiet (B-Plan 15; Flurstück 189, Flur 2, Gemarkung Götheby, Gemeinde Fleckeby) im Bereich einer im Südosten geplanten Grünfläche (Parkanlage) gepflanzt werden. Für zwei weitere Bäume ist ein Standort in unmittelbarer Nähe zum Plangebiet als Baumtor an der B76 vorgesehen.

3.9.2.3 Artenschutz

Im Mittelpunkt der artenschutzrechtlichen Betrachtung steht die Prüfung, inwiefern bei Umsetzung der geplanten Bebauung Beeinträchtigungen von streng geschützten Tier- und Pflanzenarten zu erwarten sind. Neben den Regelungen des BNatSchG ist der aktuelle „Leitfaden zur Beachtung des Artenschutzrechts bei der Planfeststellung“ vom 25. Februar 2009 (Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein (LBV SH), Neufassung 2016) maßgeblich. Nach § 44 Abs. 5 BNatSchG umfasst der Prüfrahmen bei Vorhaben im Sinne des § 18 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG - Vorhaben in Gebieten mit Bebauungsplänen nach § 30 BauGB, während der Planaufstellung nach § 33 BauGB und im Innenbereich nach § 34 BauGB - die europäisch streng geschützten Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie (FFH-RL) sowie alle europäischen Vogelarten.

Methode: Das für die artenschutzrechtliche Konfliktanalyse einzustellende Artenspektrum ergibt sich aus den Ergebnissen der Begehung im Juni 2022. Zudem wurde die LANIS-Datenbank des LLUR (Stand Februar 2022) zum Vorkommen geschützter Tier- und Pflanzenarten abgefragt. Für den Abriss der Gebäude nördlich der B 76 wurde im Vorwege des Abrisses eine artenschutzrechtliche Stellungnahme durch das Büro BioConsult SH aus Husum erarbeitet (Februar 2022).

Die strukturelle Ausstattung des Plangebietes kann aufgrund der baulichen Vorprägung bzw. der intensiven Nutzung als unterdurchschnittlich bewertet werden. Die Fläche ist deutlich durch den menschlichen Einfluss geprägt.

Säugetiere

Die LANIS-Datenbank enthält keine konkreten Hinweise auf Fledermausvorkommen im Plangebiet. Auch im Zuge der für die artenschutzrechtliche Stellungnahme durchgeführten Gebäudekontrolle wurden an den inzwischen abgerissenen Gebäuden keine Hinweise auf eine regelmäßige Nutzung durch Fledermäuse oder höherwertige Quartierstrukturen vorgefunden.

An den Bäumen auf den Plangebietsflächen konnten im einsehbaren Bereich keine natürlichen Hohlräume wie Spechthöhlen, Astlöcher, Rindenablösungen oder größere Stammausrisse festgestellt werden, die als höherwertige Fledermausquartiere dienen könnten. Die Bäume auf der südlichen Planbereichsfläche sind zudem aufgrund ihres Alters als Fledermausquartier ungeeignet. Die stärkere Linde auf der nördlichen Planbereichsfläche weist im belaubten, weniger einsehbaren Bereich aufgrund von starken Gabelungen keine Äste auf, die aufgrund ihrer Stärke eine Eignung für Sommer- und Winterquartiere bieten könnten. Tagverstecke sind in den Linden nicht auszuschließen. Zwei Linden können im Rahmen der Planung nicht erhalten werden. Ein Verlust von hochwertigen, ausgleichspflichtigen Quartierstrukturen erfolgt nicht. Zur Vermeidung des Tötens von einzelnen Individuen, die die Linden als Tagversteck nutzen könnten, ist eine Rodung in der Zeit vom 01. Dezember bis Ende Februar durchzuführen.

An der starken Blutbuche am Rand der nördlichen Fläche können aufgrund von Stärke und Struktur auch höherwertige Quartiere im wenig einsehbaren Kronenbereich nicht ausgeschlossen werden. Die Blutbuche wird im Zuge der Planung erhalten, weswegen keine artenschutzrechtliche Betroffenheit zu erwarten ist.

Die LANIS-Datenbank des LLUR aus 2017 enthält einen Hinweis auf Fischottervorkommen an der Großen Hüttener Au. Die Au wird als Lebensraum durch die Planung nicht verändert. Zudem wird eine naturnahe Pufferzone zur Au hin vorgesehen. Aufgrund der bisherigen Nutzung der Plangebietsfläche an der Au und der Vorbelastungen im Innenbereich von Fleckeby sind keine Beeinträchtigungen der Art durch die Planung zu erwarten.

Weiterhin enthält die LANIS-Datenbank für Flächen unmittelbar angrenzend an die südliche Plangebietsfläche einen Hinweis auf Chinesische Muntjaks (2020). Die Art zählt nicht zu den nach Anhang IV der FFH-Richtlinie geschützten Arten, sondern gilt als invasiv. Eine weitere Betrachtung entfällt daher.

Ein Vorkommen sonstiger streng geschützter Säugetierarten (Wald-Birkenmaus, Haselmaus, Wolf, Biber) kann ebenfalls aufgrund der fehlenden Lebensräume, der bisherigen Nutzungen sowie der aktuell bekannten Verbreitungssituation ausgeschlossen werden (BfN 2019). Eine artenschutzrechtliche Betroffenheit liegt nicht vor.

Vögel

Eine Nutzung des kleinflächigen Planbereiches durch Rastvögel ist aufgrund der baulichen Vorprägung und der Lage innerhalb der Ortschaft auszuschließen.

Aufgrund der vorgefundenen Habitatausprägung des Vorhabengebietes kann unter Einbeziehung der aktuellen Bestands- und Verbreitungssituation ein potenzielles Brutvorkommen für die in der nachfolgenden Tabelle angeführten Brutvogelarten angenommen werden. Maßgeblich ist dabei die aktuelle Avifauna Schleswig-Holsteins (BERNDT et al. 2003). Die vorgefundenen Lebensraumstrukturen lassen ein Vorkommen von Brutvögeln im Bereich der wenigen Bäume erwarten. In die Potenzialbeschreibung ist überdies das Fehlen von Horstbäumen mit einbezogen, sodass Arten wie Mäusebussard und Waldohreule innerhalb des Plangebietes ausgeschlossen werden können.

Potenzielle Vorkommen von Brutvögeln im Planungsraum sowie Angaben zu den ökologischen Gilden (G = Gehölzbrüter, GB = Bindung an ältere Bäume, B = Gebäudebrüter, OG = halboffene Standorte). Weiterhin Angaben zur Gefährdung nach der Rote Liste Schleswig-Holstein (KIECKBUSCH et al. 2021) sowie der RL der Bundesrepublik (2021) (1 = vom Aussterben bedroht, 2 = stark gefährdet, 3 = gefährdet, R = extrem selten, V = Arten der Vorwarnliste, + = nicht gefährdet) und zum Schutzstatus nach EU- oder Bundesartenschutzverordnung (s = streng geschützt, b = besonders geschützt, Anh. 1 = Anhang I der Vogelschutzrichtlinie).

Artname (dt.)Artname (lat.)GildeRL SH 2021RL BRD 2021Schutz-status
AmselTurdus merulaG++b
BachstelzeMotacilla albaOG++b
BlaumeiseParus caeruleusGB++b
BuchfinkFringilla coelebsG++b
DorngrasmückeSylvia communisOG++b
EichelhäherGarrulus glandariusGB++b
ElsterPica picaGB++b
FeldsperlingPasser montanusGB+Vb
FitisPhylloscopus trochilusG++b
GartenbaumläuferCerthia brachydactylaGB++b
GartengrasmückeSylvia borinG++b
GartenrotschwanzPhoenicurus phoenicurusGB++b
GrauschnäpperMusciapa striataG+Vb
GrünfinkCarduelis chlorisG++b
HänflingCarduelis cannabinaOG+3b
HaussperlingPasser domesicusOG++b
HeckenbraunellePrunella modularisG++b
KlappergrasmückeSylvia currucaG++b
KleiberSitta europaeaGB++b
KohlmeiseParus majorGB++b
MisteldrosselTurdus viscivorusG++b
MönchgrasmückeSylvia atricapillaG++b
RingeltaubeColumba palumbusGB++b
RotkehlchenErithacus rubeculaG++b
SingdrosselTurdus philomelosG++b
StarSturnus vulgarisGB+3b
TürkentaubeStreptopelia decaoctoGB++b
ZaunkönigTroglodytes troglodytesG++b
ZilpzalpPhylloscopus collybitaG++b

Diese umfangreiche Auflistung umfasst ausschließlich Arten, die in Schleswig-Holstein nicht auf der Liste der gefährdeten Arten bzw. auf der Vorwarnliste (Star) stehen (RL SH 2021). Bundesweit gelten Feldsperling sowie Grauschnäpper als Arten der Vorwarnliste. Als „gefährdet“ sind in der Roten Liste für die gesamte Bundesrepublik Hänfling und Star eingestuft (RL BRD 2021). Generell stellt das Artengefüge im Geltungsbereich jedoch sogenannte „Allerweltsarten“ dar, die in der Kulturlandschaft sowie in Siedlungsgebieten regelmäßig anzutreffen sind und eine hohe Bestandsdichte zeigen. Aufgrund der unterdurchschnittlichen strukturellen Ausstattung sowie der geringen Größe der Plangebietsflächen wird die tatsächliche Artenvielfalt deutlich geringer ausfallen, als in der Potenzialanalyse darstellt. Die zu erwartenden Arten sind generell störungsunempfindlich und an die Nähe zum Menschen gewöhnt.

Der Großteil der aufgeführten Arten ist von Gehölzbeständen abhängig (Gebüsch- oder Baumbrüter wie z.B. Amsel, Mönchsgrasmücke oder Ringeltaube). Auch für die Bodenbrüter (z.B. Rotkehlchen, Fitis oder Zilpzalp) bieten Gehölzstrukturen geeignete Teillebensräume. Geeignete Lebensräumen finden sich nur untergeordnet in den Randbereichen der Plangebietsflächen.

Die vorhandenen Bäume werden teilweise erhalten und stehen weiterhin als Lebensraum heimischer Brutvögel zur Verfügung. Zudem werden neue Habitate mit dem neu entstehenden Siedlungsgrün entstehen. Rodungen von Gehölzbeständen sind im Zuge der Baufeldfreimachung nicht zu vermeiden. Zur Vermeidung des Eintretens von Verbotstatbeständen gem. § 44 Nr. 1 BNatSchG gegenüber heimischen Brutvögeln sind Gehölzrodungen in der Zeit vom 01. Oktober bis Ende Februar vorzunehmen.

Im Rahmen der artenschutzrechtlichen Stellungnahme der BioConsult SH wurden die ehemals vorhandenen Gebäude auf Vorkommen gebäudebrütender Vogelarten untersucht. Dabei wurden ein Sperlingsnest sowie vier Mehlschwalbennester vorgefunden. Der Abriss der Gebäude hat bereits vor Beginn des Bauleitplanverfahrens stattgefunden. Er erfolgte außerhalb der Vogelbrutzeit, um ein Eintreten von Verbotstatbeständen gem. § 44 Nr. 1 BNatSchG zu vermeiden. Weiterhin wird in der artenschutzrechtlichen Stellungnahme zur Verhinderung des Eintretens des Verbotstatbestandes gemäß § 44 Nr. 3 BNatSchG (Zerstörungsverbot) der Ausgleich der betroffenen Quartiersstrukturen im Verhältnis 1:2 vorgesehen. Die Umsetzung folgender Maßnahmen wird empfohlen:

  • Installation von 8 Mehlschwalbennisthilfen
  • Installation von einer Nisthilfe für Sperlinge (Koloniekasten mit drei potenziellen Brutplätzen)

Die Maßnahmen sollen nach Möglichkeit in unmittelbarer Umgebung der verloren gegangenen Quartiermöglichkeiten bzw. Brutplätze stattfinden.

Sonstige streng geschützte Arten

Die Ausstattung des Plangebietes mit Lebensräumen lässt ein Vorkommen sonstiger streng geschützter Arten nicht erwarten.

Für den Nachtkerzenschwärmer (Proserpinus proserpina) fehlen die notwendigen Futterpflanzen (Nachtkerze, Weidenröschen oder Blutweiderich), sodass Vorkommen auszuschließen sind. Zudem gilt der Norden Schleswig-Holsteins nicht als typisches Verbreitungsgebiet dieser Art (BfN 2019).

Die totholzbewohnenden Käferarten Eremit (Osmoderma eremita) und Heldbock (Cerambyx cerdo) sind auf abgestorbene Gehölze als Lebensraum angewiesen. Die Gehölze innerhalb des Plangebietes sind für diese Arten ungeeignet. Wird außerdem die aktuell bekannte Verbreitungssituation berücksichtigt (BfN 2019), ist ein Vorkommen im Raum Fleckeby als unwahrscheinlich einzustufen.

Im Umfeld des Plangebietes sind gemäß den LANIS-Daten Vorkommen streng geschützter Amphibienarten bekannt. Ca. 400 m westlich sind Laubfrösche kartiert worden. Ca. 450 m südlich sind u.a. Laubfrosch- und Kammmolchvorkommen bekannt (2017). Gewässer, die als Laichhabitat für (streng geschützte) Amphibienarten dienen könnten, sind von den Planungen nicht betroffen. Aufgrund der baulichen Vorprägung und der vorgefundenen Habitatausstattung sind auch Landlebensräume im Plangebiet ausgeschlossen.

Streng geschützte Reptilien (z.B. Zauneidechse) finden im Plangebiet keinen charakteristischen Lebensraum. Streng geschützte Libellen, Fische, Weichtiere sowie der streng geschützte Breitflügel-Tauchkäfer sind aufgrund fehlender geeigneter Gewässer auch auszuschließen.

Pflanzen

Streng geschützte Pflanzenarten – Schierlings-Wasserfenchel (Oenanthe conioides), Kriechender Scheiberich (Apium repens) und Schwimmendes Froschkraut (Luronium natans) – sind im Plangebiet nicht zu erwarten. Die betroffenen Standorte dieser Pflanzen sind in Schleswig-Holstein gut bekannt und liegen außerhalb des Plan- und Auswirkungsbereiches (BfN 2019). Weitere Betrachtungen sind daher nicht erforderlich.

Fazit

Folgende artenschutzrechtlichen Vermeidungs- bzw. Ausgleichsmaßnahmen werden im Zusammenhang mit der Planung notwendig und im Text (Teil B) des Bebauungsplanes berücksichtigt:

  • Bauzeitenregelung Brutvögel: Rodung von Gehölzen in der Zeit vom 01. Oktober bis Ende Februar.
  • Bauzeitenregelung Fledermäuse: Rodung der beiden Linden in der Zeit vom 01. Dezember bis Ende Februar.
  • Ausgleich Brutvögel menschl. Bauten:
  • Installation von 8 Mehlschwalbennisthilfen in der unmittelbaren Umgebung des Plangebietes
  • Installation eines Koloniekastens mit drei potenziellen Brutplätzen für Sperlinge in der unmittelbaren Umgebung des Plangebietes.

Beleuchtung

Im Hinblick auf das Gesetz zum Schutz der Insektenvielfalt in Deutschland und den dadurch geplanten § 41a BNatSchG zum „Schutz von Tieren und Pflanzen vor nachteiligen Auswirkungen von Beleuchtungen“ sind neu zu errichtende Beleuchtungen an Straßen und Wegen, Außenbeleuchtungen baulicher Anlagen und Grundstücke sowie beleuchtete oder lichtemittierende Werbeanlangen technisch und konstruktiv so anzubringen, mit Leuchtmitteln zu versehen und so zu betreiben, dass Tiere und Pflanzen wildlebender Arten vor nachteiligen Auswirkungen durch Lichtimmissionen geschützt sind.

Vor diesem Hintergrund sollte die Außenbeleuchtung im Plangebiet fledermaus- und insektenfreundlich gestaltet werden. Dabei ist insbesondere auf die Verwendung von ausschließlich warmweißen Licht bis maximal 3.000 Kelvin, geringe UV- und Blaulichtanteile sowie die Anbringung in möglichst geringer Höhe, eine nach unten abstrahlende Ausrichtung und kurze Beleuchtungsdauer zu achten.

3.9.2.4 Schwerpunktbereich des Biotopverbundsystems

Die unmittelbar östlich des südlichen Teilbereiches verlaufende Große Hüttener Au ist als Fließgewässer nach § 30 Abs. 2 Nr. 1 BNatSchG geschützt. Weiterhin ist die Au als Schwerpunktbereich des Biotopverbundsystems ausgewiesen, d.h. ihr kommt eine besondere Bedeutung bei der Entwicklung eines dauerhaft zusammenhängenden Biotopverbundes zu. Vor diesem Hintergrund ist die Au im Zuge der Planung entsprechend zu berücksichtigen. Der mit Weiden bewachsene Uferbereich befindet sich außerhalb des Plangebietes und wird somit als naturnahe Struktur zwischen der Bebauung und der Au erhalten.

In einem Mindestabstand von 10 m ab Gewässerkante der Au wird eine Maßnahmenfläche (Retentionsfläche) vorgesehen. Die Maßnahmenfläche dient einerseits als Puffer zwischen der Bebauung und dem Lebensraum Au. Zum anderen wird eine Art Retentionsfläche geschaffen, wodurch die Gefährdung der Bebauung im Überschwemmungsfall zusätzlich gemindert wird. Als Pflegemaßnahme wird festgesetzt, dass die Maßnahmenfläche regelmäßig gemäht werden muss, um eine Verbuschung zu verhindern.

Weiterhin wird die Baugrenze entsprechend den südlich benachbarten Bestandgebäuden weitere 6 m von der Maßnahmenfläche festgesetzt, um ein weiteres Heranrücken der Bebauung an die Au zu vermeiden. Der Abstand zwischen Baugrenze und der Gewässerkante beträgt somit mind. 16 m.

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