11.1 Dächer
11.1.1 Es sind nur geneigte Dächer mit mind. 20 Grad Dachneigung zulässig.
Flach geneigte Dächer mit Dachneigungen zwischen 0 und 20 Grad, die als Gründächer hergestellt oder mit Solar- und / oder Photovoltaikanlagen ausgestattet sind, sowie Garagen, Carports, Winter- gärten, Terrassendächer und Nebenanlagen sind von den v.g. Bestimmungen ausgenommen.
11.1.2 Für Dacheindeckungen sind nur nicht-glasierte Pfannen- oder Schindeldächer in einer dunklen Farbgebung oder in rot und rotbraun sowie Gründächer oder Solarpaneldächer zulässig.
Flach geneigte Dächer mit Dachneigungen zwischen 0 und 20 Grad sind auch mit anderen Eindeckungen zulässig, sofern auf der entsprechenden Dachfläche Solar- und / oder Photovoltaikanlagen angebracht werden.
Für Terrassendächer, Wintergärten und überdachte Stellplätze (Carports) gelten v.g. Bestimmungen nicht.
11.1.3 Das Anbringen von Solarthermie- und Photovoltaikanlagen auf den Dachflächen ist zulässig. Aufgeständerte Anlagen dürfen die festgesetzte Firsthöhe nicht überschreiten.
11.2 Außenwandgestaltung
11.2.1 Als Außenwandmaterialien sind nur Sichtmauerwerk, Putz, Holz, Faserzementplatten und Glas zulässig. Dachgauben können auch aus Zink gestaltet werden.
Nebenanlagen sind von den v.g. Bestimmungen ausgenommen.
11.2.2 Das Anbringen von Photovoltaikanlagen und Fassadenbegrünungen an den Außenwänden sind zulässig.
11.2.3 Angebaute oder freistehende Garagen erhalten Außenwandflächen im Material und in der Farbgebung der entsprechenden Hauptgebäude oder in Holz.