Planungsdokumente: 1. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes Nr. 12 "Baugebiet Hauptstraße/Hirschholm" der Gemeinde Fleckeby

Textliche Festsetzungen

9. Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen zu dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung und Nutzung von Strom (§ 9 Abs. 1 Nr. 12 BauGB i.V.m. § 14 BauNVO)

9.1 Die der Versorgung des Gebietes mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser dienenden Neben- anlagen können in dem Baugebiet als Ausnahme zugelassen werden, auch soweit für sie im Bebauungsplan keine besonderen Flächen festgesetzt sind.

10. Immissionsschutz (§ 9 Abs.1 Nr. 24 BauGB)

10.1 Schutz vor Verkehrslärm

10.1.1 Fenster von schutzbedürftigen Räumen müssen mit schallgedämpften Belüftungseinrichtungen aus- gestattet oder die Räume mittels einer raumlufttechnischen Anlage belüftet werden.

Auf eine raumlufttechnische Anlage bzw. auf eine schallgedämpfte Belüftungseinrichtung kann in den Teilbereichen 1 und 2 nördlich der 50 dB(A)-Isophone verzichtet werden, sofern die schutz- bedürftigen Räume zur Lüftung mindestens ein Fenster an der von der B 76 abgewandten Gebäudeseite besitzen.

Schutzbedürftig sind gem. DIN 4109 generell die folgenden Raumtypen: - Wohnräume einschließlich Wohndielen und Wohnküchen, - Schlafräume einschließlich Übernachtungsräumen in Beherbergungsstätten, - Bettenräume in Krankenhäusern und Sanatorien, - Unterrichtsräume in Schulen, Hochschulen und ähnlichen Einrichtungen, - Büroräume, - Praxisräume, Sitzungsräume und ähnliche Arbeitsräume.

10.1.2 Der Erholung dienende Außenwohnbereiche wie zum Beispiel Terrassen und Balkone müssen auf der von der B 76 abgewandten Gebäudeseite bzw. ohne Sichtverbindung zur B 76 angeordnet werden. Hiervon kann ausnahmsweise abgewichen werden, wenn die Außenwohnbereiche durch bauliche Schallschutzmaßnahmen wie zum Beispiel Wintergärten, verglaste Loggien oder vergleich- bare Schallschutzmaßnahmen geschützt sind.

10.1.3 Zum Schutz vor Außenlärm ist die Schalldämmung der Außenbauteile von schutzbedürftigen Räumen nach DIN 4109-1:2018-01 „Schallschutz im Hochbau – Teil 1: Mindestanforderungen“ und DIN 4109-2:2018-01 „Schallschutz im Hochbau – Teil 2: Rechnerische Nachweise“ zu bemessen. Der Nachweis ist im Baugenehmigungsverfahren zu erbringen. Die dabei zugrunde zu legenden maßgeblichen Außenlärmpegel können der Abbildung 1 auf der Planzeichnung entnommen werden.

10.1.4 Von den vorgenannten Festsetzungen kann abgewichen werden, wenn im Rahmen eines Einzelnachweises ermittelt wird, dass aus der tatsächlichen Lärmbelastung geringere Anforderungen an den passiven Schallschutz resultieren.

11. BAUGESTALTERISCHE FESTSETZUNGEN (§ 9 Abs. 4 i.V.m. § 86 LBO)

11.1 Dächer

11.1.1 Es sind nur geneigte Dächer mit mind. 20 Grad Dachneigung zulässig.

Flach geneigte Dächer mit Dachneigungen zwischen 0 und 20 Grad, die als Gründächer hergestellt oder mit Solar- und / oder Photovoltaikanlagen ausgestattet sind, sowie Garagen, Carports, Winter- gärten, Terrassendächer und Nebenanlagen sind von den v.g. Bestimmungen ausgenommen.

11.1.2 Für Dacheindeckungen sind nur nicht-glasierte Pfannen- oder Schindeldächer in einer dunklen Farbgebung oder in rot und rotbraun sowie Gründächer oder Solarpaneldächer zulässig.

Flach geneigte Dächer mit Dachneigungen zwischen 0 und 20 Grad sind auch mit anderen Eindeckungen zulässig, sofern auf der entsprechenden Dachfläche Solar- und / oder Photovoltaikanlagen angebracht werden.

Für Terrassendächer, Wintergärten und überdachte Stellplätze (Carports) gelten v.g. Bestimmungen nicht.

11.1.3 Das Anbringen von Solarthermie- und Photovoltaikanlagen auf den Dachflächen ist zulässig. Aufgeständerte Anlagen dürfen die festgesetzte Firsthöhe nicht überschreiten.

11.2 Außenwandgestaltung

11.2.1 Als Außenwandmaterialien sind nur Sichtmauerwerk, Putz, Holz, Faserzementplatten und Glas zulässig. Dachgauben können auch aus Zink gestaltet werden.

Nebenanlagen sind von den v.g. Bestimmungen ausgenommen.

11.2.2 Das Anbringen von Photovoltaikanlagen und Fassadenbegrünungen an den Außenwänden sind zulässig.

11.2.3 Angebaute oder freistehende Garagen erhalten Außenwandflächen im Material und in der Farbgebung der entsprechenden Hauptgebäude oder in Holz.

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