3.4.4 Vermeidung, Verhinderung, Minimierung
Vermeidbare Beeinträchtigungen sind zu unterlassen. Unter Vermeidung ist jedoch nicht der Verzicht auf das Vorhaben als solches zu verstehen. Zu untersuchen ist allerdings die Vermeidbarkeit einzelner seiner Teile und die jeweils mögliche Verringerung der Auswirkung auf die Schutzgüter. U.a. sind die folgenden Vermeidungs- und Verringerungsmaßnahmen geplant:
- Faktisch handelt es sich um ein bestehendes, leerstehendes Bundeswehrgelände mit Gebäudebestand. Erschließungsstrukturen sind vorhanden. Auf eine Neuinanspruchnahme von Grund und Boden kann sehr weitgehend verzichtet werden.
- Die zulässigen Grundflächen orientieren sich eng am Bestand, sodass die zusätzliche Bodenversiegelung minimiert wird.
- Die Fläche ist durch die angrenzende Bundeswehr-Schießanlage immissionstechnisch vorbelastet. Ebenso besteht durch die ehemalige Bundeswehr-Nutzung eine Vorprägung z.B. für Immissionen wie Lärm und Bewegung auf der Fläche.
- Gleichzeitig wird aufgrund der Außenbereichslage zukünftig nur noch eine extensive Lagernutzung des Gebäudebestandes ermöglicht.
- Es wurde ein Nutzungskonzept entwickelt, das notwendige Waldeingriffe wesentlich reduziert.
- Mögliche Auswirkungen durch eine Unterschreitung des Waldabstandes wurden durch umfangreiche Festsetzungen minimiert.
- Eingriffe in sonstige gesetzlich geschützte Biotope erfolgen nicht und werden insoweit verhindert. Die Biotopstrukturen werden arrondierend in Grünflächen eingebettet (Schutzgrün).
- Nächtliche Beleuchtung ist durch geeignete Maßnahmen auszuschließen.
- Die artenschutzrechtlichen Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen gemäß Ziffer 3.4.2 der Begründung sind zu berücksichtigen.
- Die Schutz- und Pflegemaßnahmen für geschützte Biotopflächen „Nasswiese“ gemäß Ziffer 9.4.1 der Begründung sind ebenfalls zu berücksichtigen.