Planungsdokumente: Gemeinde Welmbüttel - vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 8 - ehemaliges Bundeswehr-Lager -

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

3.4.4 Vermeidung, Verhinderung, Minimierung

Vermeidbare Beeinträchtigungen sind zu unterlassen. Unter Vermeidung ist jedoch nicht der Verzicht auf das Vorhaben als solches zu verstehen. Zu untersuchen ist allerdings die Vermeidbarkeit einzelner seiner Teile und die jeweils mögliche Verringerung der Auswirkung auf die Schutzgüter. U.a. sind die folgenden Vermeidungs- und Verringerungsmaßnahmen geplant:

  • Faktisch handelt es sich um ein bestehendes, leerstehendes Bundeswehrgelände mit Gebäudebestand. Erschließungsstrukturen sind vorhanden. Auf eine Neuinanspruchnahme von Grund und Boden kann sehr weitgehend verzichtet werden.

  • Die zulässigen Grundflächen orientieren sich eng am Bestand, sodass die zusätzliche Bodenversiegelung minimiert wird.

  • Die Fläche ist durch die angrenzende Bundeswehr-Schießanlage immissionstechnisch vorbelastet. Ebenso besteht durch die ehemalige Bundeswehr-Nutzung eine Vorprägung z.B. für Immissionen wie Lärm und Bewegung auf der Fläche.

  • Gleichzeitig wird aufgrund der Außenbereichslage zukünftig nur noch eine extensive Lagernutzung des Gebäudebestandes ermöglicht.

  • Es wurde ein Nutzungskonzept entwickelt, das notwendige Waldeingriffe wesentlich reduziert.

  • Mögliche Auswirkungen durch eine Unterschreitung des Waldabstandes wurden durch umfangreiche Festsetzungen minimiert.

  • Eingriffe in sonstige gesetzlich geschützte Biotope erfolgen nicht und werden insoweit verhindert. Die Biotopstrukturen werden arrondierend in Grünflächen eingebettet (Schutzgrün).

  • Nächtliche Beleuchtung ist durch geeignete Maßnahmen auszuschließen.

  • Die artenschutzrechtlichen Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen gemäß Ziffer 3.4.2 der Begründung sind zu berücksichtigen.

  • Die Schutz- und Pflegemaßnahmen für geschützte Biotopflächen „Nasswiese“ gemäß Ziffer 9.4.1 der Begründung sind ebenfalls zu berücksichtigen.

3.4.5 Ausgleich

Die zulässige Grundfläche wird entsprechend der Größe der jeweiligen Gebäude festgesetzt. Die Verkehrsflächen sind vorhanden. Durch Aufrunden ergeben sich ggf. geringfügige Überschreitungen der tatsächlichen Gebäudegröße. Diese sind vernachlässigbar und werden nicht gesondert ausgeglichen.

Es ist die Aufstellung von Containern zu Kulissenzwecken beabsichtigt. Die Container werden nicht fest installiert und sind jederzeit ortsveränderlich. Dennoch ist nicht auszuschließen, dass sie längerfristig an einer Stelle stehen. Es handelt sich insoweit nicht um Fliegende Bauten sondern um bauliche Anlagen, die einen Eingriff darstellen und ausgleichspflichtig sind.

Für die Aufstellung von Containern wird eine Grundfläche von 400 m² zusätzlich berücksichtigt. Mit dieser Grundfläche sind auch mögliche sonstige Nebenanlagen berücksichtigt.

Bei Umsetzung der Planung sind damit Beeinträchtigungen im Schutzgut Boden zu erwarten, da Flächen neu versiegelt werden können, die sich derzeit noch nicht in Nutzung befinden bzw. unbebaut sind. Demnach sind Ausgleichsmaßnahmen durchzuführen.

Die Ausgleichsermittlung erfolgt auf Basis des gemeinsamen Runderlasses des Innenministeriums und des Ministeriums für Energiewende, Umwelt und ländliche Räume (vom 09. Dezember 2013 – IV 268/V 531 – 5310.23 - ‚Verhältnis der natur-schutzrechtlichen Eingriffsregelung zum Baurecht’).

Gemäß Anlage zum Runderlass „Verhältnis der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung zum Baurecht“ sind bei Flächen mit allgemeiner Bedeutung für Natur und Landschaft bei Vollversiegelung (VV) Flächen im Verhältnis 1 : 0,5 und bei Teilversiegelung (TV) im Verhältnis 1 : 0,3 aus der landwirtschaftlichen Nutzung zu nehmen und zu einem naturbetonten Biotoptyp zu entwickeln (Ausgleichsmaßnahmen).

Insgesamt wird mit Umsetzung der Planung eine Fläche von 400 m² zusätzlich versiegelt, die mit dem Faktor 0,5 auszugleichen ist. Entsprechend wird für die Maßnahmen im Bereich der Gemeinde Welmbüttel eine Ausgleichsfläche von 200 m² benötigt.

In der Gemeinde Gaushorn dürfen analog Container bis zu einer Grundfläche von 1.000 m² aufgestellt werden. Mithin wird ein Ausgleich von 500 m² erforderlich.

Insgesamt sind insoweit durch den Vorhabenträger 700 m² Ausgleichsfläche bereit zu stellen. Der Ausgleich soll innerhalb des Bebauungsplans Nr. 1 der Gemeinde Gaushorn südlich des Zufahrtsbereiches angelegt werden. Die Fläche ist insgesamt 1.080 m² groß. Sie ist unbestockt und weist allgemeine Bedeutung für Natur und Landschaft auf.

Es handelt sich bei der Fläche gemäß Biotoptypenplan um mäßig-artenreiches Wirtschaftsgrünland. Aufgrund der Biotopwertigkeit kann die Fläche zu 66 % auf den Ausgleich angerechnet werden. Dies ergibt eine anrechenbare Ausgleichsfläche von 710 m².

Die Fläche zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft soll durch Aushagerung zu einer ‚nährstoffarmen, artenreichen Mähwiese‘ entwickelt werden.

Waldeingriff und Neuaufforstung werden parallel zur öffentlichen Auslegung nach Landeswaldgesetz gesondert beantragt.

3.5 Denkmalschutz

Auswirkungen auf archäologische Kulturdenkmale durch die Umsetzung der vorliegenden Planung können aktuell nicht festgestellt werden.

Wenn während der Erdarbeiten Funde oder auffällige Bodenverfärbungen entdeckt werden, ist die Denkmalschutzbehörde unverzüglich zu benachrichtigen und die Fundstelle bis zum Eintreffen der Fachbehörde zu sichern. Auf § 15 des Denkmalschutzgesetzes wird weitergehend verwiesen.