3.4 Grünordnung
Das Plangebiet ist durch die vorhandenen Erschließungsstrukturen und Gebäude geprägt. Weiteres konstituierendes Element ist Wald. Im Nordwesten des Plangebietes befindet sich ein großes Regenrückhaltebecken. Südwestlich des Plangebietes befindet sich die Standortschießanlage der Bundeswehr. Hier erfolgen regelmäßig Übungen der Bundeswehr.
Südwestlich grenzen die Flächen der Gemeinde Gaushorn an, die mit dem Bebauungsplan Nr. 1 verbindlich überplant werden. Weiter nördlich schließen landwirtschaftliche Flächen an, weiter östlich liegen Waldflächen. Südöstlich befindet sich der Norderwohld, der gleichzeitig als FFH-Gebiet 1721-301 ausgewiesen ist.
Auf Veranlassung der Unteren Naturschutzbehörde wurde eine Biotopkartierung durchgeführt. Die Biotoptypenkarte liegt als Anlage 10.3 bei. Neben den Siedlungs- und Waldflächen dominiert mäßig artenreiches Wirtschaftsgrünland. Dieses weist unterschiedliche Sukzessionsstadien auf und ist in untergeordneten Teilen auch bestockt.
Zentral im SO 1 liegt für tiefer gelegenen Stellen mäßig nährstoffreiches Nassgrünland vor. Gleiches gilt für Flächen südlich des Regenrückhaltebeckens. Diese gesetzlich geschützten Biotope sind zu erhalten.
Die randlich zu den Straßen und Fahrbahnen liegenden Flächen sowie die Gräben außerhalb des Waldes werden als private Grünflächen –Schutzgrün- festgesetzt.
Zentral im Sondergebiet 1 sowie am Westrand des Plangebiets wurden die oben stehenden gesetzlich geschützten Biotope als Flächen zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft, Bestand –Biotop- nachrichtlich übernommen.
Die Biotopstrukturen haben sich in Senken entwickelt. Eine intensivere Nutzung ist aufgrund des feuchten Untergrundes nicht wahrscheinlich und im Übrigen unzulässig. Die Biotope sind jährlich zu mähen, um den Biotopstatus zu erhalten. Andernfalls werden Sie verbuschen.
Als Puffer der gesetzlich geschützten Biotope wurde zentral im Bereich des Sondergebietes 1 und zwischen Regenrückhaltebecken und Wald eine private Grünfläche Schutzgrün- festgesetzt, um den Biotopverbund zu bewahren und die BOS-Nutzungen stärker auf die bereits erschlossenen Bereiche zu bündeln. Das Aufstellen von Containern in diesen Bereichen ist nicht zulässig.
Nördlich des Regenrückhaltebeckens befindet sich außerhalb des Waldes ein Knick. Dieser ist gemäß § 21 (4) des Landesnaturschutzgesetztes (LNatSChG) gesetzlich geschützt und zu erhalten. Der Knick wurde als solcher nachrichtlich in die Planzeichnung übernommen.
Lücken im Bewuchs sind mit heimischen und standortgerechten Gehölzen zu schließen. Je laufender Meter Knick sind mindestens zwei Gehölze vorzuhalten. Sonstige Pflegemaßnahmen sind ausschließlich im gesetzlichen Rahmen zulässig.