Planungsdokumente: 2. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Bosau

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

6.1.1. Inhalte und Ziele des Bauleitplans

Die Gemeinde Bosau plant östlich der Straße „Bicheler Berg“ auf ca. 12.800 m² ein Allgemeines Wohngebiet. Das Plangebiet insgesamt umfasst mehr als 21.600 m² Fläche. Das Baugebiet wird nach vorgesehenen Anpflanzungen von etwa 5.300 m² Grünstrukturen umsäumt. Das Plangebiet umfasst zudem 3.500 m² bereits vorhandene Straßenverkehrsfläche. Vorhandene geschützte Biotope werden überwiegend erhalten und nachrichtlich übernommen.

6.1.2. Für die Planung bedeutsame einschlägige Fachgesetze und Fachpläne

Folgende bekannte einschlägige Fachgesetze betreffen das Plangebiet und treffen folgende Aussagen:

Ziele des UmweltschutzesBerücksichtigung in der Planung
BauGB § 1aSparsamer Umgang mit Grund und Boden (Bodenschutzklausel, Umwidmungssperrklausel in Bezug auf landwirtschaftliche Flächen, Waldflächen und für Wohnzwecke genutzte Flächen - § 1a, Abs. 2). Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel (§ 1a, Abs. 5)Alternativenprüfung zur Nachverdichtung und Innenentwicklung, Umnutzung von landwirtschaftlich genutzten Flächen für Wohnzwecke genutzten Flächen nur im notwendigen Umfang
BNatSchG, LNatSchG:Sicherung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts, der Regenerationsfähigkeit, der nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter etc.Naturschutzfachliche Eingriffsregelung Artenschutz
BBodSchG:Nachhaltige Funktionen des Bodens sichern und wiederherstellenBegrenzung von möglichen Versiegelungen, Hinweise zum Baustellenbetrieb
WasG SH:Funktion des Wasserhaushaltes im Wirkungsgefüge des Naturhaushaltes sichernBegrenzung der möglichen Versiegelungen, Hinweise zum Baustellenbetrieb, Hinweise zum sachgerechten Umgang mit Abwässern
WHG:Schutz der Gewässer als Bestandteil des Naturhaushalts, als Lebensgrundlage des Menschen, als Lebensraum für Tiere und Pflanzen sowie als nutzbares GutBegrenzung der möglichen Versiegelungen, Hinweise zum Baustellenbetrieb, Hinweise zum sachgerechten Umgang mit Abwässern
LAbfWG:Förderung der Kreislaufwirtschaft zur Schonung der natürlichen Ressourcen und Gewährleistung der umweltverträglichen Beseitigung von AbfällenHinweise zum sachgerechten Umgang mit Abfällen

Folgende bekannte Fachpläne betreffen das Plangebiet und treffen folgende Aussagen:

Ziele des UmweltschutzesBerücksichtigung in der Planung
Landesentwicklungsplan (LEP)Erholungsraum f. Tourismus u. Erholung, Stadt- u. Umlandbereich im ländlichen Raum und Vorbehaltstraum f. Natur u. LandschaftDie Belange des LEP werden bei der Umweltprüfung beachtet
Regionalplan (REP)Gebiet m. besondere Bedeutung f. Tourismus u. Erholung und im ländlichen RaumDie Belange des REP werden bei der Umweltprüfung beachtet
Landschaftsrahmenplan (LRP)Östlich eines Gebietes m. besonderer Bedeutung f. Avifauna- Dichtenzentrum Seeadlervorkommen und innerhalb eines Gebietes mit besonderer ErholungseignungDie Belange des LRP werden bei der Umweltprüfung beachtet
Landschaftsplan:Innerhalb des Plangebietes sind Straße, Tennisplatz, Ackerfläche, Knick und Redder Die Belange des Landschaftsplans werden bei der Umweltprüfung beachtet
Flächennutzungsplan (FNP)Flächen für die LandwirtschaftDie Belange des Flächennutzungsplanes werden bei der Umweltprüfung beachtet

Die vorliegende Planung – Allgemeines Wohngebiet - widerspricht dem LEP nicht, welcher für den Bereich des Plangebiet u.a. einen Entwicklungsraum für Tourismus und Erholung darstellt. In den Entwicklungsräumen für Tourismus und Erholung soll dem Tourismus und der Erholung besonderes Gewicht beigemessen werden, das bei der Abwägung mit anderen raumbedeutsamen Planungen, Maßnahmen und Vorhaben zu berücksichtigen ist. Maßnahmen zur Struktur- und Qualitätsverbesserung sowie zur Saisonverlängerung sollen hier Vorrang vor einer reinen Kapazitätserweiterung des Angebotes beziehungsweise dem Bau neuer Anlagen haben. Durch die Planung werden Wohnflächen für die Gemeinde Bosau geschaffen. Durch die geplanten Anpflanzungen wird das gesamte Baugebiet eingegrünt, was zu einer strukturreichen Landschaft beiträgt. Der Großer Plöner See als Nacherholungsziel, wird durch die vorliegende Planung nicht beeinträchtigt. Die Planung steht dem Tourismus und der Erholung nicht entgegen. Bosau befindet sich innerhalb eines Stadt- und Umlandbereiches im ländlichen Raum. Stadt- und Umlandbereiche im ländlichen Raum sollen als regionale Wirtschafts-, Versorgungs- und Siedlungsschwerpunkte gestärkt werden und dadurch Entwicklungsimpulse für den gesamten ländlichen Raum geben. Regional bedeutsame Versorgungseinrichtungen sollen vorrangig in den Stadt- und Umlandbereichen des ländlichen Raums konzentriert werden. Die Planung sieht vor die Siedlungsstruktur von Bosau zu vergrößern und zu stärken und entspricht somit dem LEP. Nach dem LEP befindet sich das Plangebiet außerdem in einem Vorbehaltsraum für Natur und Landschaft. Die Vorbehaltsräume umfassen großräumige, naturraumtypische, strukturreiche Landschaften sowie Biotopverbundachsen auf Landesebene. Diese Vorbehaltsräumen können in den REP zu Vorbehaltsgebiete für Natur und Landschaft weiterentwickelt werden, was nach dem REP auch für das Plangebiet zutrifft. In diesen Gebieten sollen Maßnahmen und Planungen nur durchgeführt werden, wenn sie den Naturhaushalt und das Landschaftsbild nicht grundlegend belasten und nicht zu einer endgültigen Veränderung der Landschaftsstruktur führen. Die vorliegende Planung erfährt ein überwiegendes öffentliches Interesse – Bedarf an Wohnfläche – und belastet Naturhaushalt und das Landschaftsbild nicht grundlegend oder führt zu einer endgültigen Veränderung der Landschaftsstruktur. Durch die Planung wird ein Teil einer groß parzellierten Ackerfläche überplant. Die vorhandenen Knicks werden als geschützte Biotope nur im geringfügigen Maß überplant und innerhalb des Plangebietes im erforderlichen Umfang ausgeglichen. Durch die vorgesehenen Anpflanzungen wird das Plangebiet umsäumt und die Beeinträchtigungen für das Landschaftsbild minimiert und das Landschaftsbild aufgelockert.

Das Plangebiet befindet sich nach dem REP innerhalb eines Gebietes mit besonderer Bedeutung für Tourismus und Erholung. Nur ein geringer Flächenanteil dieses Gebietes wird überplant, umliegende Grünstrukturen und Wander- und Radfahrmöglichkeiten bleiben erhalten. Durch die vorgesehenen Anpflanzungen wird das Landschaftsbild aufgelockert. Der Großer Plöner See als Nacherholungsziel, wird durch die vorliegende Planung nicht beeinträchtigt.

Nach dem LRP (2020) befindet sich westlich des Plangebietes ein für die Avifauna besonderes Gebiet (Dichtenzentrum Seeadlervorkommen). Die vorliegende Planung bezieht sich auf Flächen außerhalb des Gebietes mit besonderer Bedeutung für die Avifauna. Zwischen dem angesprochenen Gebiet und dem Plangebiet befinden sich bereits Siedlungsflächen. Es wird davon ausgegangen, dass die vorliegende Planung das Gebiet mit besonderer Bedeutung für die Avifauna nicht beeinträchtigt. Das Plangebiet befindet sich nach dem LRP innerhalb eines Gebietes mit besonderer Erholungseignung. Mögliche Rad- und Wanderwege im Umfeld des Plangebietes sowie der „Großer Plöner See“ als Nacherholungsgebiet werden durch die vorliegende Planung nicht eingeschränkt und die Erholungseignung nicht wesentlich beeinträchtigt.

Nach dem Landschaftsplan befinden sich ein Acker und ein Tennisplatz sowie Knicks im innerhalb des Plangebietes. Die Planung sieht vor, einen im Vergleich geringen Flächenanteil, der im Landschaftsplan als Acker gekennzeichnet ist, als Baugebiet bzw. Maßnahmenflächen festzusetzen, um der Nachfrage nach Wohnflächen in Bosau – innerhalb eine Stadt- u. Umlandbereiches im ländlichen Raum - nachzukommen.

Der Flächennutzungsplan stellt für den Bereich des Plangebietes Flächen für die Landwirtschaft dar. Westlich des Plangebietes werden Wohnbauflächen gezeigt.

Die vorliegende Planung widerspricht den Zielen der Raumordnung und Landesplanung nicht.

Folgende bekannte Schutz- oder Risikogebiete betreffen das Plangebiet:

GebietsartAbstand in m
Naturparke (§27 BNatSchG)Innerhalb des Naturparks „Holsteinische Schweiz“
Natura 2000 - GebieteMindestens 160 m von FFH-Gebiet Nr. 1828-392 und VSG Nr. 1828-491
Geschützte Biotope (§ 30 BNatSchG./ § 21 LNatSchG)Innerhalb des Plangebietes sind Knicks bzw. Teil-Redder
Wald (§ 2 LWaldG)Im Norden angrenzend
Denkmale oder archäologische InteressensgebieteInnerhalb des archäologischen Interessensgebietes Nr. 1

Das FFH-Gebiet Nr. 1828-392 „Seen des mittleren Schwentinesystems und Umgebung“ und das VSG (Vogelschutzgebiet) Nr. 1828-491 „Großer Plöner Seegebiet“ des Schutzgebietsnetz NATURA 2000 - liegen mindestens 160 m weit vom Plangebiet entfernt, und werden bei der Umweltprüfung nicht weiter beachtet.

Abb.: FFH-Gebiet (orange) und VSG (rosa)

Die Waldflächen im Norden des Plangebietes werden nachrichtlich übernommen. Ein 30 m – Waldabstand zur Bebauung und Baugrenzen wird gewahrt.

6.1.3. Prüfung der betroffenen Belange

Die Prüfung der betroffenen Belange erfolgt anhand der Vorgaben des § 1 (6) Nr. 7 BauGB. Die Bauleitplanung ist eine Angebotsplanung, so dass objektbezogene Angaben insbesondere zum Umgang mit Emissionen, Energie, Abwässern und Abfällen in der Regel beim Aufstellungsverfahren nicht vorliegen. Die Umweltprüfung kann zu diesen Belangen daher nur allgemeine Aussagen treffen.

a) Die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt

Erheblich betroffen, da Eingriffe nach § 14 BNatSchG vorbereitet werden. Zudem werden gesetzlich geschützte Biotope nach § 30 BNatSchG und die Artenschutzbelange nach § 44 BNatSchG von der Planung berührt. Weiterhin werden die Funktionen des Bodens gem. § 2 Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG) berührt.

b) Die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und der Europäischen Vogelschutzgebiete im Sinne des BNatSchG

Nicht betroffen, da die o. g. genannten Schutzgebiete nicht berührt werden. Daher wird dieser Belang im Folgenden nicht weiter untersucht.

c) Umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt

Nicht betroffen, da keine Emissionen oder Altlasten zu erwarten sind. Daher wird dieser Belang im Folgenden nicht weiter untersucht.

d) Umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter

Im Plangebiet sind Denkmäler nicht bekannt, jedoch befindet es sich innerhalb eines archäologischen Interessengebietes. Gemäß § 15 DSchG hat, wer Kulturdenkmale entdeckt oder findet, dies unverzüglich unmittelbar oder über die Gemeinde der oberen Denkmalschutzbehörde mitzuteilen. Die Verpflichtung besteht ferner für die Eigentümerin oder den Eigentümer und die Besitzerin oder den Besitzer des Grundstücks oder des Gewässers, auf oder in dem der Fundort liegt, und für die Leiterin oder den Leiter der Arbeiten, die zur Entdeckung oder zu dem Fund geführt haben. Die Mitteilung einer oder eines der Verpflichteten befreit die Übrigen. Die nach Satz 2 Verpflichteten haben das Kulturdenkmal und die Fundstätte in unverändertem Zustand zu erhalten, soweit es ohne erhebliche Nachteile oder Aufwendungen von Kosten geschehen kann. Diese Verpflichtung erlischt spätestens nach Ablauf von vier Wochen seit der Mitteilung. Archäologische Kulturdenkmale sind nicht nur Funde, sondern auch dingliche Zeugnisse wie Veränderungen und Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit. Bei Beachtung der Hinweise wird eine Erheblichkeit nicht angenommen. Daher wird dieser Belang im Folgenden nicht weiter untersucht.

Die Planung initiiert Auswirkungen auf den Wert der Sachgüter (Wertsteigerung der betroffenen Grundstücke, Veränderung der Situation für angrenzende Grundstücke); bei Einhaltung der Grenzabstände der LBO wird nicht von einer Erheblichkeit ausgegangen. Daher wird dieser Belang im Folgenden nicht weiter untersucht.

e) Die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern

Die geltenden Gesetze, Verordnungen und Richtlinien sind anzuwenden. Die Beseitigung von Abwässern und Abfällen erfolgt über die Entsorgungseinrichtungen der Gemeinde. Beim Betrieb der Entsorgungseinrichtungen sind die geltenden Gesetze, Verordnungen und Richtlinien ebenfalls anzuwenden. Von einer Erheblichkeit wird daher nicht ausgegangen. Anfallende Oberflächengewässer ist auf den Grundstücken als Brauchwasser zu nutzen oder zu versickern. Daher wird dieser Belang im Folgenden nicht weiter untersucht.

f) Die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie

Die Energieversorgung des Gebietes erfolgt durch Anschluss an das Netz der Versorgungsträger in der Gemeinde. Bei der Energieerzeugung bzw. -bereitstellung sowie im Rahmen der objektbezogenen Bauausführung sind die geltenden Gesetze, Verordnungen und Richtlinien anzuwenden. Solaranlagen sind zugelassen. Auf Festsetzungen zum Klimaschutz wird im Hinblick auf die detaillierten Regelungen im Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG), der Verordnung über energiesparenden Wärmeschutz und energiesparende Anlagentechnik bei Gebäuden (Energieeinsparverordnung – EnEV) sowie dem Energieeinsparungsgesetz (EnEG) verzichtet. Von einer Erheblichkeit wird nicht ausgegangen. Daher wird dieser Belang im Folgenden nicht weiter untersucht.

g) Die Darstellung von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts

Nicht betroffen, da Inhalte der o. g. Pläne nicht berührt werden. Daher wird dieser Belang im Folgenden nicht weiter untersucht.

h) Die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden.

Die geltenden Gesetze, Verordnungen und Richtlinien zur Begrenzung von Emissionen aus Feuerungsanlagen oder anderen emittierenden Betriebseinrichtungen sind anzuwenden. Die verkehrsbedingten Luftschadstoffe steigen durch die Planung aufgrund der zu erwartenden Verkehrsstärke nur geringfügig. Immissionen oberhalb der Grenzwerte der 22. BImSchV sind nicht zu erwarten. Die relevante Bagatellschwelle der Tabelle 7 der TA Luft wird deutlich unterschritten werden. Von einer Erheblichkeit wird daher nicht ausgegangen. Daher wird dieser Belang im Folgenden nicht weiter untersucht.

i) Die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d

Wesentliche Auswirkungen auf die Wechselwirkungen zwischen den Belanggruppen sind nicht erkennbar, es sind ohnehin nur die Belange a) Die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt überhaupt betroffen. Von einer Erheblichkeit wird daher nicht ausgegangen. Daher wird dieser Belang im Folgenden nicht weiter untersucht.

j) Unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i

Die nach dieser Bauleitplanung zulässigen Vorhaben verursachen keine schweren Unfälle oder Katastrophen. Daher wird dieser Belang im Folgenden nicht weiter untersucht.