6.1.2. Für die Planung bedeutsame einschlägige Fachgesetze und Fachpläne
Folgende bekannte einschlägige Fachgesetze betreffen das Plangebiet und treffen folgende Aussagen:
Ziele des Umweltschutzes | Berücksichtigung in der Planung | |
BauGB § 1a | Sparsamer Umgang mit Grund und Boden (Bodenschutzklausel, Umwidmungssperrklausel in Bezug auf landwirtschaftl. Flächen, Waldflächen und für Wohnzwecke genutzte Flächen - § 1a, Abs. 2) Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel (§ 1a, Abs. 5) | Alternativenprüfung zur Nachverdichtung und Innenentwicklung, Umnutzung von landwirtschaftlich genutzten Flächen für Wohnzwecke genutzten Flächen nur im notwendigen Umfang |
BNatSchG, LNatSchG: | Sicherung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts, der Regenerationsfähigkeit, der nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter etc. | Naturschutzfachliche Eingriffsregelung Artenschutz |
BBodSchG: | Nachhaltige Funktionen des Bodens sichern und wiederherstellen | Begrenzung von möglichen Versiegelungen, Hinweise zum Baustellenbetrieb |
WasG SH: | Funktion des Wasserhaushaltes im Wirkungsgefüge des Naturhaushaltes sichern | Begrenzung der möglichen Versiegelungen, Hinweise zum Baustellenbetrieb, Hinweise zum sachgerechten Umgang mit Abwässern |
WHG: | Schutz der Gewässer als Bestandteil des Naturhaushalts, als Lebensgrundlage des Menschen, als Lebensraum für Tiere und Pflanzen sowie als nutzbares Gut | Begrenzung der möglichen Versiegelungen, Hinweise zum Baustellenbetrieb, Hinweise zum sachgerechten Umgang mit Abwässern |
LAbfWG: | Förderung der Kreislaufwirtschaft zur Schonung der natürlichen Ressourcen und Gewährleistung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen | Hinweise zum sachgerechten Umgang mit Abfällen |
Folgende bekannte Fachpläne betreffen das Plangebiet und treffen folgende Aussagen:
Ziele des Umweltschutzes | Berücksichtigung in der Planung | |
Landesentwicklungsplan (LEP) | Erholungsraum f. Tourismus u. Erholung, Stadt- u. Umlandbereich im ländlichen Raum und Vorbehaltstraum f. Natur u. Landschaft | Die Belange des LEP werden bei der Umweltprüfung beachtet |
Regionalplan (REP) | Gebiet m. besondere Bedeutung f. Tourismus u. Erholung und im ländlichen Raum | Die Belange des REP werden bei der Umweltprüfung beachtet |
Landschaftsrahmenplan (LRP) | Östlich eines Gebietes m. besonderer Bedeutung f. Avifauna- Dichtenzentrum Seeadlervorkommen und innerhalb eines Gebietes mit besonderer Erholungseignung | Die Belange des LRP werden bei der Umweltprüfung beachtet |
Landschaftsplan: | Innerhalb des Plangebietes sind Straße, Tennisplatz, Ackerfläche, Knick und Redder | Die Belange des Landschaftsplans werden bei der Umweltprüfung beachtet |
Flächennutzungsplan (FNP) | Flächen für die Landwirtschaft | Die Belange des Flächennutzungsplanes werden bei der Umweltprüfung beachtet |
Die vorliegende Planung – Allgemeines Wohngebiet - widerspricht dem LEP nicht, welcher für den Bereich des Plangebiet u.a. einen Entwicklungsraum für Tourismus und Erholung darstellt. In den Entwicklungsräumen für Tourismus und Erholung soll dem Tourismus und der Erholung besonderes Gewicht beigemessen werden, das bei der Abwägung mit anderen raumbedeutsamen Planungen, Maßnahmen und Vorhaben zu berücksichtigen ist. Maßnahmen zur Struktur- und Qualitätsverbesserung sowie zur Saisonverlängerung sollen hier Vorrang vor einer reinen Kapazitätserweiterung des Angebotes beziehungsweise dem Bau neuer Anlagen haben. Durch die Planung werden Wohnflächen für die Gemeinde Bosau geschaffen. Durch die geplanten Anpflanzungen wird das gesamte Baugebiet eingegrünt, was zu einer strukturreichen Landschaft beiträgt. Der Großer Plöner See als Nacherholungsziel, wird durch die vorliegende Planung nicht beeinträchtigt. Die Planung steht dem Tourismus und der Erholung nicht entgegen. Bosau befindet sich innerhalb eines Stadt- und Umlandbereiches im ländlichen Raum. Stadt- und Umlandbereiche im ländlichen Raum sollen als regionale Wirtschafts-, Versorgungs- und Siedlungsschwerpunkte gestärkt werden und dadurch Entwicklungsimpulse für den gesamten ländlichen Raum geben. Regional bedeutsame Versorgungseinrichtungen sollen vorrangig in den Stadt- und Umlandbereichen des ländlichen Raums konzentriert werden. Die Planung sieht vor die Siedlungsstruktur von Bosau zu vergrößern und zu stärken und entspricht somit dem LEP. Nach dem LEP befindet sich das Plangebiet außerdem in einem Vorbehaltsraum für Natur und Landschaft. Die Vorbehaltsräume umfassen großräumige, naturraumtypische, strukturreiche Landschaften sowie Biotopverbundachsen auf Landesebene. Diese Vorbehaltsräumen können in den REP zu Vorbehaltsgebiete für Natur und Landschaft weiterentwickelt werden, was nach dem REP auch für das Plangebiet zutrifft. In diesen Gebieten sollen Maßnahmen und Planungen nur durchgeführt werden, wenn sie den Naturhaushalt und das Landschaftsbild nicht grundlegend belasten und nicht zu einer endgültigen Veränderung der Landschaftsstruktur führen. Die vorliegende Planung erfährt ein überwiegendes öffentliches Interesse – Bedarf an Wohnfläche – und belastet Naturhaushalt und das Landschaftsbild nicht grundlegend oder führt zu einer endgültigen Veränderung der Landschaftsstruktur. Durch die Planung wird ein Teil einer groß parzellierten Ackerfläche überplant. Die vorhandenen Knicks werden als geschützte Biotope nur im geringfügigen Maß überplant und innerhalb des Plangebietes im erforderlichen Umfang ausgeglichen. Durch die vorgesehenen Anpflanzungen wird das Plangebiet umsäumt und die Beeinträchtigungen für das Landschaftsbild minimiert und das Landschaftsbild aufgelockert.
Das Plangebiet befindet sich nach dem REP innerhalb eines Gebietes mit besonderer Bedeutung für Tourismus und Erholung. Nur ein geringer Flächenanteil dieses Gebietes wird überplant, umliegende Grünstrukturen und Wander- und Radfahrmöglichkeiten bleiben erhalten. Durch die vorgesehenen Anpflanzungen wird das Landschaftsbild aufgelockert. Der Großer Plöner See als Nacherholungsziel, wird durch die vorliegende Planung nicht beeinträchtigt.
Nach dem LRP (2020) befindet sich westlich des Plangebietes ein für die Avifauna besonderes Gebiet (Dichtenzentrum Seeadlervorkommen). Die vorliegende Planung bezieht sich auf Flächen außerhalb des Gebietes mit besonderer Bedeutung für die Avifauna. Zwischen dem angesprochenen Gebiet und dem Plangebiet befinden sich bereits Siedlungsflächen. Es wird davon ausgegangen, dass die vorliegende Planung das Gebiet mit besonderer Bedeutung für die Avifauna nicht beeinträchtigt. Das Plangebiet befindet sich nach dem LRP innerhalb eines Gebietes mit besonderer Erholungseignung. Mögliche Rad- und Wanderwege im Umfeld des Plangebietes sowie der „Großer Plöner See“ als Nacherholungsgebiet werden durch die vorliegende Planung nicht eingeschränkt und die Erholungseignung nicht wesentlich beeinträchtigt.
Nach dem Landschaftsplan befinden sich ein Acker und ein Tennisplatz sowie Knicks im innerhalb des Plangebietes. Die Planung sieht vor, einen im Vergleich geringen Flächenanteil, der im Landschaftsplan als Acker gekennzeichnet ist, als Baugebiet bzw. Maßnahmenflächen festzusetzen, um der Nachfrage nach Wohnflächen in Bosau – innerhalb eine Stadt- u. Umlandbereiches im ländlichen Raum - nachzukommen.
Der Flächennutzungsplan stellt für den Bereich des Plangebietes Flächen für die Landwirtschaft dar. Westlich des Plangebietes werden Wohnbauflächen gezeigt.
Die vorliegende Planung widerspricht den Zielen der Raumordnung und Landesplanung nicht.
Folgende bekannte Schutz- oder Risikogebiete betreffen das Plangebiet:
Gebietsart | Abstand in m |
Naturparke (§27 BNatSchG) | Innerhalb des Naturparks „Holsteinische Schweiz“ |
Natura 2000 - Gebiete | Mindestens 160 m von FFH-Gebiet Nr. 1828-392 und VSG Nr. 1828-491 |
Geschützte Biotope (§ 30 BNatSchG./ § 21 LNatSchG) | Innerhalb des Plangebietes sind Knicks bzw. Teil-Redder |
Wald (§ 2 LWaldG) | Im Norden angrenzend |
Denkmale oder archäologische Interessensgebiete | Innerhalb des archäologischen Interessensgebietes Nr. 1 |
Das FFH-Gebiet Nr. 1828-392 „Seen des mittleren Schwentinesystems und Umgebung“ und das VSG (Vogelschutzgebiet) Nr. 1828-491 „Großer Plöner Seegebiet“ des Schutzgebietsnetz NATURA 2000 - liegen mindestens 160 m weit vom Plangebiet entfernt, und werden bei der Umweltprüfung nicht weiter beachtet.
Abb.: FFH-Gebiet (orange) und VSG (rosa)
Die Waldflächen im Norden des Plangebietes werden nachrichtlich übernommen. Ein 30 m – Waldabstand zur Bebauung und Baugrenzen wird gewahrt.