Tiere und Pflanzen, biologische Vielfalt
Gesetzliche Vorgaben
In § 1 (2) des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) sind allgemeine Anforderungen zur Sicherung der biologischen Vielfalt benannt:
"Zur dauerhaften Sicherung der biologischen Vielfalt sind entsprechend dem jeweiligen Gefährdungsgrad insbesondere 1. lebensfähige Populationen wild lebender Tiere und Pflanzen einschließlich ihrer Lebensräume zu erhalten und der Austausch zwischen den Populationen sowie Wanderungen und Wiederbesiedlungen zu ermöglichen."
Darüber hinaus heißt es im § 1 (3) Nr. 5 BNatSchG:
"Zur dauerhaften Sicherung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts sind insbesondere 5. wild lebende Tiere und Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften sowie ihre Biotope und Lebensstätten auch im Hinblick auf ihre jeweiligen Funktionen im Naturhaushalt zu erhalten.“
Diese Ziele wurden insbesondere berücksichtigt durch:
- Inanspruchnahme bereits bestehender Gebäude und Erschließungswege / -flächen, keine baulichen Bestandsveränderungen,
- Berücksichtigung der artenschutzrechtlichen Vorschriften des § 44 BNatSchG.